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Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Zweiter Teil. Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. (25)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Zweiter Teil. Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. (25)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1898
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898.
Volume count:
26
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1898
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 26.
Volume count:
26
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
5. Handels- und Gewerbe-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bekanntmachung, betreffend ein neues Verzeichniß der regelmäßigen Untersuchungen unterliegenden und den Anforderungen der Reblaus-Konvention entsprechend erklärten Gartenbau- etc. Anlagen.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Staatengeschichte der neuesten Zeit.
  • Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Zweiter Teil. Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. (25)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Zweites Buch. Die Anfänge des Deutschen Bundes. 1814-1819. (Schluß.)
  • 3. Geistige Strömungen der ersten Friedensjahre.
  • 4. Die Eröffnung des Deutschen Bundestages.
  • 5. Die Wiederherstellung des preußischen Staates.
  • 6. Süddeutsche Verfassungskämpfe.
  • Das gute alte Recht in Schwaben.
  • Bayern.
  • Baden.
  • Nassau und Darmstadt.
  • 7. Die Burschenschaft.
  • 8. Der Aachener Kongreß.
  • 9. Die Karlsbader Beschlüsse.
  • 10. Der Umschwung am preußischen Hofe.
  • Beilagen. (I - V)

Full text

Das Konkordat. 349 
Minister anfangs kaum daran glauben; der König polterte wider den 
hundsföttischen Vertrag. Aber die einzige Antwort, die in solcher Lage 
einer stolzen Krone geziemte, unterblieb: der pflichtvergessene Unterhänd— 
ler wurde nicht abberufen. Vergeblich forderte Lerchenfeld, daß ohne 
ausdrücklichen Vorbehalt der Rechte des Staates kein Abkommen ge— 
schlossen werden dürfe. Graf Rechberg war bei früheren Verhandlungen 
mit dem Kardinal della Genga zu der entgegengesetzten Überzeugung 
gelangt; er meinte, ein stillschweigender Vorbehalt genüge auch, da die 
Kurie es mit der Ausführung der Verträge so genau nicht nehme. Man 
beschloß endlich, den in Eichstädt wohlbeliebten Bruder des Ministers, 
Aaver Rechberg nach Rom zu senden, und dieser brachte mit Blacas' 
Beihilfe ein Konkordat zu stande, das bis auf wenige unwesentliche 
Punkte mit dem Vertrage vom 5. Juni vollständig übereinstimmte. Der 
neue Vertrag ward am 24. Oktbr. vom Könige genehmigt. Er enthielt 
außer jener grundsätzlichen Anerkennung des kanonischen Rechts noch die 
Zusage, daß alle nicht im Konkordate selbst erwähnten kirchlichen Ange- 
legenheiten nach der vigens ecclesiae disciplina behandelt werden und in 
zweifelhaften Fällen stets eine neue Vereinbarung zwischen dem Papste und 
dem Könige erfolgen solle. Im Art. 17 war sogar die Aufhebung aller 
dem Konkordate widersprechenden Gesetze und Verordnungen angekündigt. 
Die Bischöfe sollten über die Reinheit des Glaubens und der Sitten in 
den öffentlichen Schulen wachen und durften von der Staatsgewalt die 
Unterdrückung gefährlicher Bücher verlangen. Auch die Einrichtung neuer 
Klöster und die unbeschränkte Befugnis zum Gütererwerb ward der Kirche 
zugesichert. Um solchen Preis bewilligte der Papst die Gründung der so 
lange erstrebten bayrischen Landeskirche mit zwei Erzbischöfen und sechs 
Bischöfen; die beantragte Bildung eines einzigen Erzbistums für das 
ganze Königreich wurde in Rom abgelehnt, denn wie leicht konnte nicht 
ein solcher Metropolitan die Rolle eines Primas spielen! Als katholischer 
Souverän erhielt der König das Recht, drei seiner Landesbischöfe unbe- 
dingt, die fünf anderen auf Grund einer Kandidatenliste zu ernennen. 
Hierin und in der stillschweigenden Anerkennung des landesherrlichen 
Patronats über die Pfarrstellen lag die einzige Sicherung der Rechte der 
Staatsgewalt. Wollte man unredlich verfahren, so blieb als letzte Waffe 
freilich noch der Art. 18, der in einem Atem versprach, das Konkordat 
solle unverbrüchlich gehalten und — als Staatsgesetz verkündigt werden. 
So der Inhalt dieses ersten Probstücks der Münchener europäischen 
Politik. Es war die schimpflichste Demütigung, welche jemals ein mo- 
derner Staat von dem heiligen Stuhle dahin genommen, die wohlver- 
diente Strafe für den partikularistischen Dünkel, der sich zuerst von den 
übrigen deutschen Staaten abgesondert hatte und nun ihnen um jeden 
Preis zuvorkommen wollte. Selbst Küsters Nachfolger, der hochkonser- 
vative alte General Zastrow erschrak über „den vollständigen Sieg Roms“
	        

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