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Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1898
Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898.
Bandzählung:
26
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1898
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 4.
Bandzählung:
4
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
3. Militär-Wesen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Bekanntmachung, betreffend 1. den zweiten Nachtrag zu dem Gesammtverzeichnisse der den Militäranwärtern in den Bundesstaaten vorbehaltenen Stellen. 2. ein neues Gesammt-Verzeichniß der Privat-Eisenbahnen und durch Private betriebenen Eisenbahnen, welchen die Verpflichtung auferlegt ist, bei Besetzung von Beamtenstellen Militäranwärter vorzugsweise zu berücksichtigen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Appendix

Titel:
[2.] Gesammtverzeichniß der Privat-Eisenbahnen und durch Private betriebenen Eisenbahnen, welchen die Verpflichtung auferlegt ist, bei Besetzung von Beamtenstellen Militäranwärter vorzugsweise zu berücksichtigen.
Bandzählung:
2
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.
  • Einband
  • Werbung
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Teil: Staatsrecht.
  • Erster Abschnitt: Geschichtliche Entwickelung.
  • Zweiter Abschnitt: Staatsgebiet und Staatsangehörigkeit.
  • Dritter Abschnitt: Das Hausrecht des landesherrlichen Hauses.
  • Vierter Abschnitt: Die landständische Verfassung.
  • Fünfter Abschnitt: Landesgesetzgebung.
  • Sechster Abschnitt: Die Behördenorganisation.
  • Siebenter Abschnitt: Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Achter Abschnitt: Auswärtige Angelegenheiten.
  • Neunter Abschnitt: Militärwesen.
  • Zehnter Abschnitt: Finanzwesen
  • Zweiter Teil: Verwaltungsrecht.
  • Erster Abschnitt: Die Rechtspflege.
    Erster Abschnitt: Die Rechtspflege.
  • Zweiter Abschnitt: Landespolizeiangelegenheiten.
  • Dritter Abschnitt: Kirchenwesen.
  • Vierter Abschnitt: Unterrichtswesen.
  • Fünfter Abschnitt: Wirtschaftspflege.
  • Sachverzeichnis.
  • Register
  • Werbung

Volltext

412 
graphenverwaltung ($ 82 d. W.), ressortieren zum 
Finanz-Ministerium. Im Grossherzogtum waren 
1907 vorhanden: 15 Postämter I. Klasse, 17 Post- 
ämter II. Klasse, 41 Postämter III. Klasse und 176 
Postagenturen, ferner 2 Telegraphenämter I. Klasse. 
Zur Ausführung des Reichs-Telegraphenwege- 
gesetzes vom 18. Dezember 1899 ist verordnet 
worden, dass Entschädigungsansprüche bei den 
Domanialämtern, ritterschaftlichen Polizeiämtern 
und Stadtmagistraten geltend zu machen, und dass 
von diesen Behörden die Entschädigungen vor- 
läufig festzusetzen sind -(A. V. vom 30. Januar 
1900, Bek. vom 26. Februar 1900). 
Viertes Kapitel: Landwirtschaft. 
Erster Titel: Einleitung. 
$ 178. 
Von jeher ist Mecklenburg ein Ackerbau trei- 
bendes Land gewesen. Anlangend die Verteilung 
des Grund und Bodens, so überwiegt der Gross- 
grundbesitz (über 100 ha). Im Jahre 1895 wur- 
den 60% der landwirtschaftlich genutzten Fläche 
im Grossbetrieb bewirtschaftet. Fast °/, dieser 
Grossbetriebe entfielen auf das Gebiet der Ritter- 
schaft. In neuester Zeit sind energische Versuche 
gemacht worden, durch innere Kolonisation den 
Grossbetrieb zugunsten des Kleingrundbesitzes zu 
reduzieren. Wenn auch diese Versuche im Do- 
manium den gewünschten Erfolg gezeitigt haben, 
so ist doch im Gebiete der Ritterschaft eine Ab- 
neigung der Gutsbesitzer gegen Parzellierungen 
nicht zu leugnen. Wegen der Aufteilung von 
Rittergütern vergl. $ 22 d. W.
	        

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