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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1899
Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899.
Bandzählung:
27
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1899
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Leerseite

Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Leerseite

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)
  • Titelseite
  • Inhalts-Anzeige zu dem Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1875 und dem hiezu gehörigen Anhange.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19.)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (27)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (49)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)
  • Bekanntmachung, die Uebergangsabgaben von Bier, Branntwein und geschrotenem Malz, dann die Rückvergütung des Malzaufschlages betr.
  • Bekanntmachung, die bayer. Notenbank betr.
  • Stück No. 56. (56)
  • Stück No. 57. (57)
  • Stück No. 58. (58)
  • Stück No. 59. (59)
  • Stück No. 60. (60)
  • Stück No. 61. (61)
  • Stück No. 62. (62)
  • Stück No. 63. (63)
  • Stück No. 64. (64)
  • Stück No. 65. (65)
  • Stück No. 66. (66)
  • Stück No. 67. (67)
  • Anlage zu dem Gesetz- und Verordnungs-Blatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1875 enthaltend in Beilage I-IV.
  • Register zu dem Gesetz- und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1875 und dem hiezu gehörigen Anhange.

Volltext

668 
I. Nach sonstiger Maßgabe der einschlägigen Normen sind zu erheben: 
a. Die Uebergangsabgabe von Bier mit 2.l. 50 Pf. für das Oektoliter 
b. die Uebergangsabgabe von Branntwein mit 4 N. 40 Pf. für das Hek- 
toliter und 
c. die Uebergangsabgabe von geschrotenem Malz mit 4 NM. für das 
Hektoliter. 
II. An Malzaufschlagsrückvergütung für ausgeführtes Bler wird nach Maßgabe 
oben gedachter Anweisung geleistet: 
a. für das Hektoliter braunen Bieres 1 A. 60 Pf.; 
b. für das Hektoliter weißen Bieres — M. 80 Pf. 
München, den 7. November 1875. 
Auf Seiner Königlichen Majestät Allerhöchsten Befehl: 
v. Berr. 
Der Generalsecretär, 
Ministerialrath 
v. Grieshammer. 
Bekanntmachung, die Bayerische Notenbank betr. 
Staatsministerium des Innern 
(Abtheilung für Landwirthschaft, Gewerbe und Handel) 
und 
Staatsministerium der Finanzen. 
Es wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Bayerische Notenbank mit 
Genehmigung der königlichen Staatsregierung die von der Bayerischen Hypotheken= und Wechsel- 
bank ausgegebenen Banknoten im Gesammtbetrage zu 12,000,000 Gulden (20,571,428 N. 
57 dl.) unter Einrechnung in das ihr gestatttete Notenemissionsquantum übernommen hat. 
Bezüglich der auf Guldenwährung lautenden Noten wird auf die ihren Einruf betreffende 
Bekanntmachung vom 26. Mai l. Ja. — Gesetz= und Verordnungsblatt S. 419 — mit 
dem Bemerken verwiesen, daß die Bayerische Notenbank zur Einlssung dieser Noten bis zu 
ihrem Verfall verpflichtet ist.
	        

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