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Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1899
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899.
Volume count:
27
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 41.
Volume count:
41
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
2. Polizei-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Index
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Prepage
  • I. Einleitung.
  • II. Die ursprüngliche Entwicklung der Landschaft in den sächsischen Landen.
  • III. Die alte ständische Verfassung. (1438 - 1831.)
  • Das ständische Recht der sogenannten ,,willkürlichen" Zusammenkünfte.
  • Corporative Zusammensetzung der Landtage.
  • Die verschiedenen Arten der Ständeversammlungen.
  • Geschäftsgang bei den Ständeversammlungen.
  • Ceremoniell bei der Landtagseröffnung.
  • Formalien der Landtagsverhandlungen.
  • Das Verfahren bei Abfassung ständischer Schriften.
  • IV. Die Wirksamkeit der alten Stände.
  • Steuerbewilligungsrecht.
  • Mitwirkung bei Regierungsacten.
  • Wirksamkeit in kirchlichen Angelegenheiten.
  • Mitwirkung bei Errichtung von Landescollegien.
  • Mitwirkung bei der Gesetzgebung.
  • Schlußbetrachtung.
  • V. Der Sächsische Behördenorganismus zur Zeit der alten ständischen Verfassung.
  • VI. Die ersten Regierungsjahre des Königs Anton.
  • Eintritt des Geheimen Raths von Könneritz in das Geheime Cabinett und Berufung des Ministers von Lindenau in den königl. sächsischen Staatsdienst .
  • Einleitende Schritte behufs Herbeiführung von Abänderungen der alten ständischen Verfassung.
  • Streben nach Erweiterung der finanziellen Zuständigkeit des Landtags.
  • Schritte zur Herbeiführung größerer Publicität der ständischen Verhandlungen.
  • Schärferes Hervortreten einer systematischen Opposition auf dem Landtage.
  • Die Septemberunruhen des Jahres 1830.
  • Schritte aus der Mitte der Regierung im Interesse einer den Bedürfnissen des Landes entsprechenden Neugestaltung der staatlichen Verhältnisse.
  • Prinz Friedrich August zum Mitregenten, Lindenau zum Cabinetsminister ernannt.
  • VII. Der Cabinetsminister von Lindenau und die Mitglieder des Geheimen Raths.
  • Bernhard August von Lindenau.
  • Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänkendorf.
  • Johann Adolph von Zezschwitz.
  • Hans Georg von Carlowitz.
  • Julius Traugott Jacob von Könneritz.
  • Heinrich Anton von Zeschau.
  • VIII. Die Verhandlungen im Geheimen Rath über die neue Verfassung.
  • IX. Die Mitglieder des Landtags von 1831.
  • Otto Victor, Fürst, Graf und Herr von Schönburg.
  • Albert von Carlowitz.
  • Dr. Christian Adolph Deutrich.
  • Christian Gottlieb Eisenstuck.
  • X. Die Verhandlungen des Landtags über die neue Verfassung.
  • XI. Vernehmung des Landtags mit der Staatsregierung über die neue Verfassung. Veröffentlichung der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 und deren Einführung. Schlußwort.
  • Beilagen.
  • Beilage Nr. 1. Verzeichniß der in den sächsischen Landen bis zur Einführung der constitionellen Verfassung abgehaltenen Landesversammlungen.
  • Beilage Nr. 2.
  • Beilage Nr. 3. Der Landschafft Vereinigung in dem Bruder-Kriege zwischen Churfürst Friderico II. und Hertzog Wilhelm zu Sachsen de Anno 1445.
  • Beilage Nr. 4. Bericht über den Verlauf des im Jahre 1548 in Leipzig abgehaltenen Landtags.
  • Beilage Nr. 5. Bericht über den Verlauf der aufständischen Bewegungen in Sachsen im Herbst des Jahres 1830.
  • Beilage Nr. 6.
  • Beilage Nr. 7. Entwurf der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Sachsen.
  • Beilage Nr. 8. Verzeichniß der Mitglieder des Landtags von 1831.
  • Beilage No. 9. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen.

Full text

— 43 — 
Das organische Decret vom 16. October 1820 brachte weitere 
sehr erhebliche Abänderungen, wonach sich in den Schlußjahren 
der altständischen Verfassung die Sachlage folgendermaßen ge- 
staltete?): Alle Adeligen, welche die Ahnenzahl nachweisen können 
und landtagsfähige Güter besitzen, erscheinen auch ferner „nach dem 
ihnen verfassungsmäßig zustehenden Rechte“ auf den Landtagen. 
Außer diesen sind für die vier alterbländischen Kreise 29 Wahl- 
stellen begründet worden, 10 für den Meißnischen, 9 für den 
Leipziger, je 5 für den Erzgebirgischen und Voigtländischen Kreis; 
ebenso auch für die Oberlausitz 11. Die Wahlstände haben mit 
den altadeligen gleiche Rechte und Verbindlichkeiten, auch die Be- 
rechtigung, die landständische Uniform zu tragen. Sie werden auf 
ritterschaftlichen Conventen, wozu der kreisvorsitzende Stand beruft, 
auf die vorgeschriebene Weise gewählt. Active Wahlfähigkeit steht 
allen an den Kreistagen theilnehmenden Besitzern schriftsässiger 
Güter — folglich auch solchen, welche nicht zugleich zu den Land- 
tagen berufen werden, d. h. die Ahnenzahl nicht besitzen —, die 
passive nur denen zu, welche zeither zum Erscheinen sowol auf 
Kreis= als auf Landtagen eingeladen worden sind. Hiernach sind 
von der passiven Wahlfähigkeit diejenigen ausgeschlossen, an deren 
Güter keine Ladung zu den Landtagen ergeht; ferner die, welche 
ohne Wahl berechtigt sind, auf den Landtagen zu erscheinen (die 
adeligen Besitzer von Rittergütern, welche die Ahnenzahl nachweisen 
können, die Wirklichen Geheimen Räthe und Obersten der Armee) 
und endlich die Stadträthe, welche schriftsässige Rittergüter besitzen. 
Von diesen Ausnahmen abgesehen, ist unter den Uebrigen, ohne 
Unterschied des Standes, dem Convent die Wahl freigelassen, nur 
soll sie auf solche Personen gerichtet werden, von deren Einsicht, 
Erfahrung, Rechtschaffenheit und patriotischer Denkart eine ersprieß- 
liche Mitwirkung bei den landschaftlichen Berathungen zu erwarten 
*) Land= und Ausschußtags-Ordnung des Königreichs Sachsen 
vom Jahre 1828 u. s. w. Mit Zusätzen herausgegeben von Hein- 
rich Blümner.
	        

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