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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1899
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
27
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 53.
Volume count:
53
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Marine und Schiffahrt.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

Full text

288 
das Prädikat „Gute" hat, und seder Oberamts- Bezirk Sinen Repräfentanten zu wählen, 
und zur ersten auf den 15. März berufenen Stände= Versammlung abzuordnen habe. 
Zufolge dieser Anordnungen sind auch sowohl die, kraft der neuen Verfassiug zu ei, 
genthumlichen Stimmen berechtigeen fürstinchen, giäßichen und adelichen Gurebester, 
und die Mitglieder geistlichen Scandes, als auch die nach den Verfassungs= Vorschmisten 
von den guren Stadren und Oberamts. Bezirken, auf eine von den früheren Local, Zer, 
fassungen wesentlich verschiedene Weise gemählren Repräsentanten auf den bestimmten 
Zeitpunkt erschienen) und haben sich vor Unserer Königlichen Commissson legitimirt. 
Wir haben diese Versammlung Allerhöchstselbst feyerlich erôffnet, und, wie Wir 
es im Manifeste vom 17. Januar verheissen hatten, ihr, die von Uns sanctionirte Ver- 
fassungs, Urkunde übergeben, um nun ais erste Stände, Versammsung des Reichs die den 
Landständen nach dieser Consticurion zustehenden Rechte in Unsehung der Gesesgebung 
Besteurung und der Petitionen ausjuüben, zugleich aber auch dieselbe im Köuigreiche 
Fromulgiren lassen, so daß sie seit dem 15. März in allen die Vorrechte der Koniguchen 
Unterkhanen betreffenden Punkten von allen Behörden als gesetzliche Norm gehandhabt wud. 
Je zuveksschtlicher Wir erwarten zu können glaubten, daß Unsere auf das daher“ 
hafte Glück Unseres Volks gerichteten Absschten mit dem gebührenden Danke erkannt 
werden würden: desto tiefer mußte es Uns schmerzen, die Gesnnungen der versammels 
ten Stände diesen Hoffnungen nicht entsprechend zu fuden. Nachdem dieselben anfangs 
in der Voraussetzung, daß sie ohne Unerkennung der neuen Verfassung sich auch nicht als 
Lesepmllge Volks- Reprasentanten ansehen, noch als solche handeln könnten, übre erste 
Drkldrung nur unter dem Ramen w#zur Scände, Versammlung Einberufener“ unterzeich 
net) und keines der den Ständen in der Verfassungs= Urkunde zugestandenen Rechte sich 
zueignen zu wollen geschienen hatten, glaubten sie sich gleichwehl die Bestimmung einer 
zu arsettng einer Perfaffung constituirten Versammlung geben zu dürfen, und verrück, 
ten dadurch den Standpunkr, den Wir nach Unseren offenkundige, Erklärungen be# 
ihrer Sinberufung im Auge gehabt hatten. 
So groß diesemnach gleich bey der Eröffnung der Verhandlungen Unsere Beforg= 
niß seyn mußce, daß dieselben den beabsichtigten Jweck verfehlen würden, und so viele 
Ursache Wir gehabt hätten, die von Uns einberufene Stände-Versammlung nach ihren 
eigenen Grundsägen als nicht bestehend anzusehen, und alles weitere auf bessere und rus 
higere Jeiten auszusehen: so glaubten Wir doch vorerst über Unregelmäßigkeiten und, 
Unförmlichkeiten da hinwegsehen zu dürfen, wo es das bleibende Interesse Unseres Vol- 
kes galt. Wir nahmen daher nicht nur diesenigen Anträge, Bitten und Wönsche gns- 
digst an, welche die Stände, Versammlung , obgleich nach ihrem DazSürhasten nur zu 
Herstellung einer Verfassung constiruirt, Uns über vers#yiedene Gegenstände der Staats“ 
Verwaltung und in Beziehung auf den Justand des Landes vorgetragen hatte, zogen die- 
felben in Erwägung, und ertheilten hierauf, einzig geleiret durch das Wohl des Staats 
und der Einzelnen, Unsere Entschliebungen; sondern Wir eröffneren überdieß den La##
	        

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