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Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1900
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Volume count:
28
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 52.
Volume count:
52
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
2. Marine und Schiffahrt.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe in Deutschland und den Niederlanden.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen.
  • Lehrplan des Gesangunterrichtes an den höheren Lehranstalten für die männliche Jugend.
  • Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten.
  • Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Bestimmungen über die Schlußprüfung an den sechstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Ordnung der Prüfung von Extraneern behufs Nachweises der Reife für Prima.
  • Ausfertigung von Zeugnissen der Reife für Prima.
  • Prüfungen früherer, mit dem Reifezeugnis abgegangener Schüler von Realgymnasien und Oberrealschulen in den alten Sprachen.
  • Höhe der von fremden Prüflingen an den neun- und sechsstufigen höheren Schulen zu zahlenden Prüfungsgebühren.
  • Zulassung der Abiturienten von deutschen Realgymnasien und preußischen Oberrealschulen zum Rechtsstudium.
  • Nachweis der Primareife seitens früherer Obersekundaner einer höheren Lehranstalt.
  • Form der Zeugnisse über die bestandene Schlußprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen.
  • Ausnahmsweise Zuerkennung der Reife für die Unterprima an Schüler der Obersekunda nach anderthalbjährigem Besuche dieser Klasse.
  • Zulassung der Oberrealschüler zu den ärztlichen Prüfungen.
  • Förderung des englischen Unterrichts an den Gymnasien.
  • Einführung des biologischen Unterrichts in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Linearzeichenunterricht an den Realanstalten.
  • Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse.
  • Abschlußprüfungen an den sogen. Rektoratschulen.
  • Naturgeschichtlicher Unterricht in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Unterricht in der französischen und in der englischen Sprache auf der Oberstufe der Gymnasien.
  • Physikalische und chemische Arbeiten bei den Reifeprüfungen.
  • Behandlung der schriftlichen Klassenarbeiten bei den höheren Lehranstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Realanstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Oberrealschulen.
  • Advertising

Full text

Ausfertigung von Zeugnissen der Reife für Prima. 107 
Fächern, in denen eine schriftliche Prüfung stattzufinden hat, nur für 
eines derselben und zwar nur dann zulässig, wenn dem Prüfling 
in einem anderen dieser Fächer mindestens das Gesamtprädikat Gut 
zuerkannt werden konnte. 
4. Die Prüfung darf nur einmal wiederholt werden. 
Die Prüfungskommission ist ermächtigt, im Falle des Nichtbestehens 
der Prüfung zu bestimmen, daß die Wiederholung derselben erst nach 
Verlauf von sechs Monaten erfolgen darf. 
5. Die Prüfungsgebühren betragen 380 Mk. und sind vor Ein- 
tritt in die Prüfung zu entrichten. 
6. Ein Zeugnis über das Ergebnis der Prüfung wird nur den- 
jenigen Prüflingen ausgestellt, welche sie bestanden haben. Es erhält 
unter der Bezeichnung der Anstalt die Uberschrift: 
„Zeugnis der Reife für Prima“ 
und ist zu zeichnen: „Die Prüfungskommission“ mit der Unterschrift 
des Direktors und der Lehrer, welche die Prüfung abgehalten haben. 
d übrigen gelten für die Ausfertigung die Vorschriften betreffs der 
fezeugnisse für fremde Prüflinge (Anlage B zur Ordnung der Reife- 
gal ung vom 27. Oktober 1901) in sinnentsprechender Anwendung. Ins- 
besondere ist die Beurteilung der in den einzelnen Prüfungsfächern 
nachgewiesenen Kenntnisse jedesmal mit einem der unter 3 angegebenen 
vier Prädikate — ohne Zusatz — abzuschließen. Anzugeben ist, welche 
Schriftsteller vorgelegt worden sind und auf welche Gebiete sich die 
Prüfung in der Mathematik erstreckt hat. 
Nach Vorstehendem wollen die Königlichen Provinzial-Schul- 
kollegien die Direktoren Ihres Aufsichtsbezirkes mit Weisung versehen. 
4 
  
Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten. 
Studt. 
Ausfertigung von Seugnissen der Reife für prima. 
Berlin, den 10. Juli 1902. 
Schüler eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums oder einer 
Oberrealschule, welche mit der Versetzung in die Prima ihren Schul- 
besuch abschließen, haben mehrfach bei dem Eintritt in den gewählten 
Beruf, z. B. bei der Meldung zur Portepeefähnrichsprüfung, an Stelle 
des gewöhnlichen Abgangszeugnisses ein besonderes „Zeugnis der Reife 
für Prima“ vorzulegen.
	        

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