Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1900
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Volume count:
28
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 4.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
5. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Erster Abschnitt. Die Rechtsregeln.
  • Zweiter Abschnitt. Die Rechte.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsinhaber.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsgegenstände.
  • Fünfter Abschnitt. Entstehung, Änderung, Aufhebung der Rechte.
  • I. Tatbestand. Fiktionen.
  • II. Rechtsgeschäfte.
  • III. Verschulden und Zufall.
  • IV. Zeitablauf.
  • V. Verfügungen der Staatsgewalt.
  • VI. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Sechster Abschnitt. Ausübung und Sicherstellung der Rechte.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

4. Geschichtliche Entwicklung des d. bürgerl. Rechts. 9 
Eingehung einer vollwirksamen Ehe ziemlich rasch fallen lassen mußte und daß auch sonst 
die dem Mittelalter eigne ständische Gliederung des Rechts abgeschwächt wurde. 
2. Andrerseits hat aber die Rezeption die Entwicklung des deutschen Rechts 
auch schwer geschädigt. Erstlich ist das römische Recht auch nach der Rezeption 
ein fremdes Recht für uns geblieben, fremd durch die nur den Gelehrten ver- 
ständliche Sprache seiner Quellen, fremd durch die fortwährende Bezugnahme 
der Quellen auf die römischen Sklaven Stichus und Pamphilus, auf die in- 
sulae der Stadt Rom u. dgl. So ward durch die Rezeption eine Kluft ge- 
öffnet zwischen der Rechtsordnung und dem Volk, dem allein zu dienen die 
Rechtsordnung bestimmt ist. Das Volk geriet geradezu unter die Herrschaft 
der Juristenzunft als der einzigen Kennerin und Hüterin des römischen Rechts, 
unter eine echte Fremdherrschaft. Der Juristenzunft mag dies freilich zeitweise 
eine Freude gewesen sein. Aber sie hat ihre Herrscherstellung damit büßen 
müssen, daß sie in weiten Kreisen des Volks der Gegenstand tiefer Abneigung 
geworden ist. Und auch an sich selbst hat sie schweren Schaden erlitten: durch 
die Rezeption ist den Juristen der Einblick in das, was für sie die Haupt- 
sache sein soll, das praktische Rechtsleben, künstlich erschwert und ihr praktischer 
Instinkt irregeleitet worden, indem die römischen Quellen ihnen das geltende 
Recht eng verquickt mit veralteten Lebensverhältnissen vorführten. Zweitens 
war, was den materiellen Inhalt des Rechts betrifft, die Uberlegenheit des 
römischen Rechts gegenüber dem deutschen keineswegs eine allgemeine, sondern 
es gab zahlreiche Rechtsinstitute, die im deutschen Recht besser geordnet gewesen 
waren als im römischen: indem auch hier das römische Recht kritiklos dem 
deutschen vorgezogen wurde, ist der heimische Rechtszustand, statt eine Besserung 
zu erfahren, materiell geradezu verschlechtert worden. 
Als Beispiel diene das ganze Recht der Liegenschaften, das ganze Familienrecht, das 
Institut der gesamten Hand, die reine (unmittelbare) Stellvertretung, die Negel „wo du 
deinen Glauben gelassen hast, mußt du ihn wieder suchen“, die Regel „Kauf bricht nicht 
Miete“, die Regel, daß die Gefahr der gekauften Sache erst mit der Ubergabe auf den Käufer 
übergeht, das gesetzliche Erbrecht. 
Man übersehe nicht, daß, wenn wenn wir in dieser Art römisches und deutsches Recht 
vergleichen und dabei in wichtigen Beziehungen das deutsche Recht dem römischen vorziehn, 
damit ein Tadel gegen das römische Recht schlechterdings nicht ausgesprochen werden soll. 
Ein solcher Tadel läge in unserem Urteil nur, wenn es wahr wäre, daß die Römer ihr Recht 
für die ganze Welt erdacht hätten.? In Wahrheit ist aber der stolze Bau des römischen 
Rechts ein nationales und antikes Werk; er ist geschaffen für die Römer, für das Altertum. 
So verstanden, zwingt er uns zu rückhaltloser Bewunderung. So verstanden, verdient er 
auch unbedingten Vorzug vor dem deutschen Recht; denn dieses hat für das deutsche Volk 
und die Zeiten des Mittelalters nicht entsernt das gleiche geleistet wie das römische Recht 
für das römische Volk und die Zeiten der Antike. Das alles ist hier aber nicht in Frage. 
In Frage ist nur, ob das Werk der Römer für die Deutschen, ob das Werk der Antike für 
das 15. Jahrhundert und die Folgezeit passend war. Auch sei nochmals betont, daß wir hier 
nicht von der Methode und der Technik der Römer, sondern nur von dem Inhalt der 
römischen Rechtsregeln sprechen. 
2) Siehe Zitelmann 1 S. 13.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.