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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_der_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Document type:
Multivolume work
Collection:
bayern
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
goez_oeffentliches_recht_der_gegenwart_band_2_1908
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg.
Volume count:
2
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
wuerttemberg
Publication year:
1908
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Kapitel. Die Ständeversammlung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Die einzelnen Ständemitglieder.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 30. Die Legitimation der Ständemitglieder.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Quellen und Literatur.
  • Index
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatsrechtliche Natur des Königreichs und seiner Stellung als Glied des deutschen Reichs.
  • Dritter Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des Staats (Land und Volk).
  • Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • I. Kapitel. Der König.
  • II. Kapitel. Die Ständeversammlung.
  • § 20. Geschichtliche Vorbemerkungen.
  • A. Die staatsrechtlichen Befugnisse der Ständeversammlung.
  • B. Die Zusammensetzung der Ständeversammlung.
  • § 23. 1. Die notwendigen gesetzlichen Eigenschaften eines Ständemitgliedes.
  • § 24. 2. Die Erste Kammer.
  • § 25. 3. Die Zweite Kammer.
  • § 26. 4. Die Berufung der Mitglieder der Ständeversammlung.
  • § 27. Die Wahl der ritterschaftlichen Abgeordneten.
  • § 28. Die sonstigen Wahlen in die Erste Kammer.
  • § 29. Die Wahlen in die Zweite Kammer.
  • C. Die einzelnen Ständemitglieder.
  • D. § 32. Die Einberufung, Vertagung, Entlassung und Auflösung der Ständeversammlung.
  • E. § 33. Die formelle Geschäftsbehandlung in der Ständeversammlung.
  • F. § 34. Der Ständische Ausschuß.
  • G. § 35. Der Staatsgerichtshof.
  • III. Kapitel. Die Zentralorgane der Staatsregierung; die öffentlichen Aemter; die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Fünfter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Sechster Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Siebter Abschnitt. Die Selbstverwaltung und ihre Organe.
  • Achter Abschnitt. Die Landesverwaltung.
  • Anhang. Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg, vom 25. September 1819, mit ihren Änderungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.
  • Werbung über Schriften des Verlags J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) in Tübingen.
  • Werbung über Schriften des Verlags der H. Laupp'schen Buchhandlung in Tübingen.

Full text

* #29. 
130 Vierter Abschnitt: Die Organisation des Staates. II. Die Ständeversammlung. 
— 
eine beglaubigte Abschrift des Protokolls über die Verhandlung der Oberamtswahl= 
kommission mitgeteilt, das für die Gewählten an die Stelle der Wahlurkunde 
tritt (Art. 36, 37). 
7. Ersatzwahlen sind bei der Verhältniswahl ausgeschlossen 
(V. U. J§ 153 in der Fassung des Art. 17 VerfGes.): Lücken werden hier durch das Nach- 
rücken der demselben oder einem verbundenen Wahlvorschlag angehörenden weiteren 
nächstberechtigten Bewerber ausgefüllt; die Wahlprotokolle und die Stimmzettel sind 
daher bis zum Ablauf der Wahlperiode sorgfältig aufzubewahren (Art. 38 Vollz Verf. 
* 45). 
8. Zur Beseitigung erheblicher Mängel im Wahlverfahren 
einzelner Abstimmungsdistrikte ist in diesen auf Antrag der Abgeordnetenkammer vom 
Ministerium des Innern die Wiederholung der Abstimmung auf Grund derselben 
Wählerlisten anzuordnen (Art. 39 Vollz Verf. # 46). 
c) Wahl der Abgeordneten der Landeswahlkreise. 
1. Die Wahl findet 31 bis 38 Tage nach der allgemeinen Wahl der Abgeordneten 
der Oberamtsbezirke und Städte statt. Binnen 8 Tagen nach dieser Wahl ist der 
Wahltag vom Ministerium des Innern in der Weise öffentlich bekannt zu machen, 
daß die Wahl genau am 30. Tag nach dem Erscheinen des Wahlausschreibens im 
Regierungsblatt in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorgenommen wird 
(Art. 40). 
2. Die Wahl wird auf Grund derselben Wählerlisten, nach denselben Abstimmungs- 
distrikten und bei gleicher Besetzung der Distriktswahlkommissionen vorgenommen, wie 
die vorangegangenen Wahlen der Abgeordneten der Oberamtsbezirke und Städte. 
Bei diesen Wahlen für gewählt Erklärte sind nicht wählbar (Art. 41). 
3. Für die Wahlen in beiden Wahlbezirken wird vom Ministerium des Innern mit 
dem Sitz in Stuttgart eine gemeinsame Landeswahlkommission gebildet, 
die aus einem Vorsitzenden und 6 Beisitzern nebst ebensovielen Stellvertretern besteht. 
Für die Ermittelung des Wahlergebnisses wird die Kommission in zwei Abteilungen 
geschieden und in der Weise verstärkt, daß jede Abteilung mit einem Vorsitzenden und 
4 Beisitzern je nebst Stellvertretern besetzt ist. Der Gesamtkommission und den Ab- 
teilungen wird je ein Protokollführer und die erforderliche Zahl von Hilfsarbeitern 
beigegeben. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit sämtlicher Mitglieder oder ihrer 
Stellvertreter erforderlich. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt 
(Art. 42). 
4. Auf die Wahl finden die für die Wahl der Abgeordneten der Stadt Stuttgart 
gegebenen Vorschriften Anwendung in der Art, daß an die Stelle der Oberamtswahl- 
kommission die Landeswahlkommission und bei der Ermittelung des Wahlergebnisses 
die betreffende Abteilung tritt, und außerdem folgende Abweichungen und Ergän- 
zungen Platz greifen: 
a) Die Wahlvorschläge sind so zeitig einzureichen (Art. 28 Abs. 1), daß zwischen 
dem Tag der Einreichung und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens vierzehn 
vollen Tagen liegt. 
b) Die Zahl der vorgeschlagenen Bewerber darf im ersten Landeswahlkreis höch- 
stens neun, im zweiten Landeswahlkreis höchstens acht, die Zahl der Ersatzmänner im
	        
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