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Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1900
Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Bandzählung:
28
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1900
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 7.
Bandzählung:
7
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
3. Polizei-Wesen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)
  • Titelseite
  • Chronologische Übersicht der im Reichs-Gesetzblatte vom Jahr 1904 enthaltenen Gesetze, Verordnungen usw.
  • Stück Nr 1. (1)
  • Stück Nr 2. (2)
  • (Nr. 3010.) Bekanntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen. (3010)
  • Stück Nr 3. (3)
  • Stück Nr 4. (4)
  • Stück Nr 5. (5)
  • Stück Nr 6. (6)
  • Stück Nr 7. (7)
  • Stück Nr 8. (8)
  • Stück Nr 9. (9)
  • Stück Nr 10. (10)
  • Stück Nr 11. (11)
  • Stück Nr 12. (12)
  • Stück Nr 13. (13)
  • Stück Nr 14. (14)
  • Stück Nr 15. (15)
  • Stück Nr 16. (16)
    Stück Nr 16. (16)
  • Stück Nr 17. (17)
  • Stück Nr 18. (18)
  • Stück Nr 19. (19)
  • Stück Nr 20. (20)
  • Stück Nr 21. (21)
  • Stück Nr 22. (22)
  • Stück Nr 23. (23)
  • Stück Nr 24. (24)
  • Stück Nr 25. (25)
  • Stück Nr 26. (26)
  • Stück Nr 27. (27)
  • Stück Nr 28. (28)
  • Stück Nr 29. (29)
  • Stück Nr 30. (30)
  • Stück Nr 31. (31)
  • Stück Nr 32. (32)
  • Stück Nr 33. (33)
  • Stück Nr 34. (34)
  • Stück Nr 35. (35)
  • Stück Nr 36. (36)
  • Stück Nr 37. (37)
  • Stück Nr 38. (38)
  • Stück Nr 39. (39)
  • Stück Nr 40. (40)
  • Stück Nr 41. (41)
  • Stück Nr 42. (42)
  • Stück Nr 43. (43)
  • Stück Nr 44. (44)
  • Stück Nr 45. (45)
  • Stück Nr 46. (46)
  • Stück Nr 47. (47)
  • Stück Nr 48. (48)
  • Stück Nr 49. (49)
  • Stück Nr 50. (50)
  • Stück Nr 51. (51)
  • Stück Nr 52. (52)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1904.

Volltext

 
  
—  6 — 
§. 10. 
Der Fahrzeit als Steuermann (§ 7 lit. a) ist diejenige Fahrzeit zur See 
gleich zu achten, welche in der Kaiserlichen Marine nach der in der Marine oder 
vor einer staatlichen Prüfungskommission bestandenen Steuermannsprüfung als 
Deckoffizier oder diensttuender Steuermann zurückgelegt ist. 
§. 11. 
Anträge auf Zulassung zum Gewerbebetrieb auf Grund der §§ 8 und 9 
sind unter Beifügung der Nachweise über den bekleideten Dienstgrad oder das 
Bestehen der Seeoffiziershauptprüfung, über die vorgeschriebene Fahrzeit und über 
ausreichendes Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen an diejenige Landes- 
regierung zu richten, in deren Gebiete das Gewerbe zuerst betrieben werden soll. 
II. Zusammensetzung der Prüfungskommissionen und Verfahren 
bei den Prüfungen. 
A. Schifferprüfung für Küstenfahrt. 
§. 12. 
Zur Abnahme der Schifferprüfungen für Küstenfabrt werden von den 
Landesregierungen Kommissionen eingesetzt, welche aus drei Mitgliedern, darunter 
mindestens zwei Seeschiffahrtskundigen, bestehen. Der Vorsitzende der Kommission 
wird aus der Zahl der Mitglieder von der Landesregierung bestimmt. 
§. 13. 
Die Prüfungstermine werden von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission 
nach Bedarf angesetzt und dem Reichs-Prüfungsinspektor (§ 50) mitgeteilt. 
Die Meldung zur Prüfung geschieht bei dem Vorsitzenden unter Beifügung 
des Geburtsscheins sowie der Nachweise über die vorgeschriebene Fahrzeit (§ 4) 
und über das Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen (§ 45). 
Der Vorsitzende entscheidet — im Zweifelsfalle nach Anhörung der anderen 
Mitglieder der Kommission — über die Zulassung und teilt das Ergebnis dem 
Prüflinge vor Beginn der Prüfung mit. 
Ein Auszug aus den Nachweisen über die erfüllten Zulassungsbedingungen 
ist dem Protokolle (§ 47) beizufügen. 
§. 14. 
Die Prüfung ist eine mündliche und erstreckt sich auf die in Anlage I ge- 
nannten Gegenstände. Sie wird von sämtlichen Kommissionsmitgliedern abge- 
halten. Diese haben sich zu vergewissern, ob der Prüfling die Prüfungsgegen- 
stände in einem für die praktische Anwendung ausreichenden Maße beherrscht. 
Gleichzeitig dürfen nicht mehr als zwölf Prüflinge geprüft werden.
	        

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