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Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1900
Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Bandzählung:
28
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1900
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 33
Bandzählung:
33
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

supplement

Titel:
Beilage zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
supplement

Kapitel

Titel:
Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen. [Liste der Bestimmungen]
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
2. Brennereiordnung (B.O.).
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Appendix

Titel:
Anlage 9 zur Brennereiordnung. [Faltblatt; Abbildungen 1 bis 5.]
Bandzählung:
9
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.
  • Titelseite
  • Inhalts-Uebersicht zum Anhang.
  • Abschnitt I. Anstellung, Vereidigung, Amtsverschwiegenheit, allgemeine Rechte und Pflichten der Beamten, Uniformen usw.
  • 1. Allgemeines.
  • 2. Vereidigung.
  • 3. Amtsverschwiegenheit der öffentlichen Beamten.
  • 4. Maßnahmen gegen das Schuldenmachen der Beamten.
  • 5. Allgemeine Rechte und Pflichte der Staatsbeamten.
  • 6. Haftung der Beamten.
  • 7. Gemeingültige Merkmale für die Eigenschaft als Staatsbeamter.
  • 8. Uniformen.
  • Abschnitt II. Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern.
  • 1. Auszug aus dem Gesetze über die Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichsheeres u.s.w. vom 31. Mai 1906.
  • 2. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden, vom 8. Juli 1907, nebst Anlage über diese Grundsätze.
  • Erläuterungen zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • III. Abschnitt. Zahlung der Besoldung und Gewährung der Gnadengebührnisse vom Diensteinkommen.
  • 1. Zahlung der Beamtenbesoldung und des Gnadenvierteljahrs.
  • 2. Zahlung der den suspendierten Beamten zustehenden Gehaltshälfte.
  • 3. Diensteinkommen der zu länger als vierwöchiger Freiheitsstrafe verurteilten Beamten.
  • 4. Verwendbarkeit von verfügbarem Stelleneinkommen an Besoldungs- und Mietentschädigung zu Stellvertretungskosten.
  • 5. Termin für die Zahlung der Dienstbezüge.
  • 6. Portofreie Auszahlung der Gehälter an Beamte, an deren Wohnsitze sich eine Königliche Kasse nicht befindet.
  • Abschnitt IV. Wohnungsgeldzuschüsse.
  • 1. Gesetz, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten. (1)
  • 2. Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten vom 12. Mai 1873. (2)
  • Anmerkungen.
  • Abschnitt V. Besoldungsordnung, Gehaltsvorschriften und Bestimmungen über die Anrechnung von Militärdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter.
  • I. Besoldungsordnung.
  • II. Gehaltsvorschriften.
  • III. Anrechnung der Militärdienstzeit auf das Dienstalter der Zivilbeamten.
  • Abschnitt VI. Militärverhältnisse der Zivilbeamten.
  • 1. Zurückstellung unabkömmlicher Beamten.
  • 2. Besoldungsverhältnisse etc. der zum Militärdienst eingezogenen Beamten.
  • 3. Gewährung des Diensteinkommens bei Friedensübungen.
  • 4. Anrechnung der Zeit der militärischen Dienstleistung auf den Vorbereitungsdienst der höheren Beamten.
  • 5. Bereiterklärung von Beamten zu militärischen Uebungen etc.
  • Abschnitt VII. Tagegelder und Reisekostenvergütungen.
  • A. Gesetz vom 21. Juni 1897, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten.
  • B. Ausführungsbestimmungen.
  • Abschnitt VIII. Umzugskostenentschädigungen.
  • A. Gesetz, betreffend die Umzugskosten der Staatsbeamten, vom 24. Februar 1877.
  • B. Ausführungsbestimmungen etc.
  • Abschnitt IX. Dienstwohnungen der Staatsbeamten.
  • I. Regulativ über die Dienstwohnungen der Staatsbeamten vom 26. Juli 1880.
  • II. Ausführungs-Verfügungen zu dem Regulativ.
  • Abschnitt X. Disziplinarvorschriften und Bestimmungen über die Wartegelder der Staatsbeamten.
  • I. Teil. Disziplinarvorschriften.
  • II. Teil. Wartegelder der Staatsbeamten.
  • Abschnitt XI. Vermögensrechtliche Ansprüche der Staatsbeamten aus ihrem Dienstverhältnis.
  • Abschnitt XII. Urlaub und Stellvertretung.
  • Abschnitt XIII. Nebenämter etc.
  • Abschnitt XIV. Eheschließung der Beamten.
  • Abschnitt XV. Pensionswesen, Hinterbliebenen-Fürsorge und Erziehungsbeihilfen.
  • I. Pensionswesen der Staatsbeamten.
  • II. Hinterbliebenen-Fürsorge.
  • III. Gemeinsame Bestimmungen zur Ausführung der Pensions- und Hinterbliebenenversorgungs-Gesetze etc.
  • Abschnitt XVI. Besteuerung und Beschlagnahme des Diensteinkommens der Staatsbeamten etc.
  • A. Besteuerung.
  • B. Pfändung des Diensteinkommens etc.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • I. Zum Abschnitt I.
  • II. Zum Abschnitt II.
  • III. Zum Abschnitt III.
  • IV. Zum Abschnitt III.
  • V. Zum Abschnitt V.
  • VI. Zum Abschnitt V.
  • VII. Zum Abschnitt V.
  • VIII. Zum Abschnitt V.
  • IX. Zum Abschnitt V.
  • X. Zum Abschnitt VII.
  • XI. Zum Abschnitt VII.
  • XII. Zum Abschnitt VIII.
  • XIII. Zum Abschnitt X.
  • XIV. Zum Abschnitt XIII.
  • XV. Zum Abschnitt XV.
  • XVI. Zum Abschnitt XV.
  • XVII. Zum Abschnitt XV.
  • XVIII. Zum Abschnitt XV.
  • XIX. Zum Abschnitt XV. Individualversicherung und Pensionswesen.
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Volltext

258 Abschnitt XVI. Besteuerung und Beschlagnahme des Diensteinkommens 2c. 
5. Zahlungen aus Gnadenpensionsfonds. Fin. Min. Erl. v. 24 Juni 1907 
(M. Bl. f. d. i. V. S. 230, M. Bl. d. V. f. L. D. u. F. S. 237). 
Nachdem durch Artikel VII der Novelle zum Pensionsgesetz vom 27. Mai d. J. 
(G. S. S. 95) bestimmt worden ist, daß die Pensionen für jedes Kalendervierteljahr im 
voraus in einer Summe gezahlt werden sollen, veranlasse ich die Königliche Regierung, 
vom 1. Juli d. J. ab auch die aus dem Gnadenrpensionsfonds (Kap. 62 Tit. 7 des Haupt- 
etats) zahlbaren laufenden Beträge, soweit es sich nicht um Zuwendungen an Hinterbliebene 
handelt, in der gleichen Weise auszahlen zu lassen, es sei denn, daß künftig im einzelnen 
Falle eine andere Zahlungsweise ausdrücklich vorgeschrieben werden sollte. 
Die unter vorstehende Anordnung fallenden Zuwendungen, deren Zahlung innerhalb 
eines Kalendervierteljahres beginnt, sind künftig, bis zum Schlusse des betreffenden Kalender- 
vierteljahres in einer Summe und von da ab weiter in vierteljährlichen Beträgen im 
voraus zu zahlen. 
Hierbei bemerke ich, daß, insoweit nach der Rundverfügung vom 30. Mai 1891 
— M. Bl. S. 95 —“") Gnadenkompetenzen in analoger Anwendung des § 31 des Pensions- 
gesetzes gewährt werden, nunmehr die durch das Gesetz vom 27. Mai d. J. — Art. XK — 
erfolgte Abänderung des § 31 zu berücksichtigen ist. — Die aus dem Gnadenpensionsfonds 
zu leistenden Zahlungen an Hinterbliebene erfolgen dagegen nach wie vor in monatlichen 
Beträgen und ohne Gewährung von Gnadenbezügen. 
6. Erziehungsbeihilfen 2c. Siehe bezüglich a) der E. für Töchter verstorbener 
Beamten M. Bl. f. d. i V. 1877 S. 66, für Söhne M. Bl. 1877 S. 88, b) der Vor- 
schlagsnachweisungen M. Bl. 1877 S. 156—158. 
« Die Zahlung von Erziehungsbeihilfen, die aus Unterstützungsfonds gezahlt 
werden, ist mit Ablauf des Monats einzustellen, in welchem die unentgeltliche Aufnahme 
der Kinder in Militär= oder Zivil-Waisenhänuser stattgefunden hat. (Kult. Min. 
Erl. v. 2. Juli 1909, M. Bl. f. M. A. S. 347). 
Im Falle der Wiederverheiratung der Mutter ist stets von neuem in eine 
Prüfung der Frage der Bedürftigkeit einzutreten. Ist nach dem Ergebnisse der Er- 
mittelungen Bedürftigkeit zweifelsohne nicht als vorhanden zu erachten, so sind die den 
Waisen unmittelbarer Staatsbeamten bewilligten Unterstützungen (Erziehungsbeihilfen) 
ohne weiteres in Abgang zu bringen. In allen anderen Fällen ist unter eingehender 
Darlegung der Verhältnisse zu berichten und die ministerielle Entscheidung einzuholen. 
(Runderl. der Min. der Fin. u. des Innern v. 22. Juli 1909, M. Bl. f. d. i. V. 
S. 179.)““) 
Abschnitt XVI. 
Besteuerung und Beschlagnahme des Diensteinkommens 
der Staatsbeamten 2c. 
A. Besteuerung. 
1. Staatssteuer. Die Besoldung (Gehalt und Wohnungsgeldzuschuß) der etats- 
mäßigen Beamten unterliegt auf Grund von § 14 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 
vom 24. Juni 1891 (in der Fassung v. 19. Juni 1906) u. des Ges. v. 18. Juni 1907 
nach Maßgabe der Vorschriften im Artikel 21 der ministeriellen Ausführungsanweisung 
vom 25. Juli 1906 der Staatseinkommensteuer. Reisekostenbauschsummen, Dienst- 
aufwandsentschädigungen und Repräsentationsgelder gehören nicht zum steuerpflichtigen. 
Diensteinkommen, ebensowenig Reisekosten-Vergütungen und Tagegelder, welche den 
Beamten im Falle vorübergehender Beschäftigung außerhalb ihres Wohnortes gewährt 
werden (vergl. Artikel 22 der Ausführungsanweisung). Der Besoldung stehen in steuer- 
licher Beziehung die diätarischen und fixierten Monatsvergütungen sowie die Geschäfts- 
diäten gleich. Außerordentliche Vergütungen (Gratifikationen) der Beamten sind dem 
steuerpflichtigen Einkommen hinzuzurechnen, wenn sie in gewisser Stetigkeit wiederholt 
für geleistete oder zu leistende Dienste gewährt werden (Entschd. des Ober-Verwaltungs- 
gerichts vom 6. März 1893, Entschd. Bd. 1 S. 240). 
Außer den baren Einnahmen ist auch der Geldwert der etwaigen Naturalbezüge 
einschließlich des Mietwerts der freien Wohnung zu berücksichtigen. 
*) Abgedr. in der Abt. y „Zablung von Gnadeugebührnissen u. dergl.“. 
*) Diese Best. sind auch in andern Staatsverw. zu beachten, vergl. u. a. den Runderl. des Min. für Landw. 2c# 
v. 30. Sept. 1909 (M. Bl. f. L. 2c. S. 323).
	        

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