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Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

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Bibliographic data

fullscreen: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1900
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Volume count:
28
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 33
Volume count:
33
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

supplement

Title:
Beilage zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
supplement

Chapter

Title:
Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen. [Liste der Bestimmungen]
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
8. Branntweinsteuer-Befreiungsordnung (Bfr.O.).
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Anlage 2. (Bfr.O. §. 5.) Anleitung zur Untersuchung der Denaturirungsmittel mit Ausnahme des Essigs.
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)
  • Title page
  • Title page
  • Buchstabe S.
  • Buchstabe T.
  • Buchstabe U.
  • Buchstabe V.
  • Buchstabe W.
  • Buchstabe Z.
  • Ergänzungen und Berichtigungen.
  • I. Verzeichniß der Mitarbeiter.
  • II. Sachregister.
  • Index

Full text

Wucher. 1357 
hofften Gewinn täuschte, denn die Möglichkeit eines Verlustes hätte er von vornherein 
ins Auge fassen müssen. — Bei einem Konsumtivdarlehn werden höhere Zinsen 
nur selten gewährt werden, doch sind immerhin Fälle denkbar, wo es dem Schuldner 
auf den augenblicklichen Genuß ankommt. Es ist dann seine Sache, wie hoch er 
den Werth desselben schätzt und wie viel er für die Gewährung der Möglichkeit 
dazu geben will. An einem objektiven Maßstab fehlt es hier vollkommen, doch ist 
gegen ein wirkliches Uebermaß der Forderung der kreditwürdige Schuldner durch 
die Konkurrenz der Gläubiger geschützt, welche an der sichern Unterbringung ihrer 
Kapitalien selbst das lebhafteste Interesse haben. — Das ist anders, sobald in dem 
Zins neben dem Nutzungspreise auch eine Risikoprämie geboten werden muß. Ihre 
Höhe soll der wirklich vorhandenen Gefahr proportional sein, doch giebt es für deren 
Schätzung keine bestimmten Anhaltspunkte, sondern es entscheidet im einzelnen Falle 
schließlich nur das Ermessen der Kontrahenten. Trotzdem die Sachgemäßheit dieser 
Entscheidung höchst zweifelhaft ist, sobald der Schuldner des Darlehns dringend 
bedarf, wird der Richter doch nur selten das Vorhandensein eines Uebermaßes fest- 
stellen können, eben weil ihm ein fester Maßstab für das richtige Verhältniß zwischen 
Gefahr und Gefahrprämie fehlt. Er muß sich namentlich davor hüten, das Geschäft 
nach seinem Ausgange zu beurtheilen, denn gerade die Ungewißheit desselben läßt 
das Ausbedingen besonderer Vortheile gerechtfertigt erscheinen. Auch darf er nicht 
nur das einzelne Geschäft als solches ins Auge fassen, wenn der betreffende Gläubiger 
ein gewerbsmäßiger Geldausleiher ist, also darauf rechnet, daß die Vortheile bei 
dem einen die Verluste bei dem andern Geschäfte ausgleichen. Daß ein solcher 
Ausgleich selbst bei anscheinend übertrieben hohen Zinsforderungen mitunter nur 
eben genügt, beweist das von Turgot angeführte und seitdem oft berufene Beispiel 
des pret à la petite semaine. Es mußten, wie er erzählte, arme Gemüsehändler 
in Paris für ein Darlehn von 3 Frs. wöchentlich 2 Sous, d. h. 173 /# %, bezahlen: 
les emprunteurs ne se plaignent pas des conditions de ce prét, sans lequel ils 
ene pourraient faire un commerce qui les fait vivre, et les préteurs ne senrichiss- 
ent pas beaucoup, parce que cet intérét exorbitant n'’est guère due la compen-- 
sation du risque qdue court le capital (6 14, p. 224). Man könnte aus dieser 
und ähnlichen Beobachtungen den Schluß ziehen wollen, daß zwischen produktiven 
und konsumtiven Darlehen zu unterscheiden und bei jenen ein höherer Zinsfuß zu- 
lässig sei als bei diesen. Dem stünde entgegen, daß die Gefahr für den Gläubiger 
bei konfumtiven Darlehen eher höher ist als bei produktiven, also gerade hier höhere 
Zinsen sich rechtfertigen. — Allgemeine Regeln lassen sich nicht aufstellen, und es 
bleibt nichts übrig, als den Richter auf den einzelnen Fall zu verweisen, obwol. 
die Gefahr nahe liegt, dadurch Entscheidungen hervorzurufen, welche mehr einem 
unbestimmten Rechtsgefühl als klaren juristischen Erwägungen ihren Ursprung ver- 
danken. Einen bestimmten Maßstab für die Höhe der Risikoprämie hat v. Cannstein 
in dem Betrage zu finden geglaubt, welchen der Kreditgeber zahlen müßte, wenn 
er das kreditirte Kapital sammt Zinsen für die Dauer des Kredits bei einer Lebens- 
versicherungsgesellschaft versichern wollte. Doch hat dies Risiko offenbar nichts mit 
der Gefahr zu thun, welcher der Gläubiger bei einem unsichern Schuldner ausgesetzt 
ist, denn jene läßt sich nach allgemeinen Gesetzen abschätzen, diese ist rein individuell. 
Weit eher kann der Weg zum Ziele führen, den L. v. Stein einschlägt um Wucher 
und berechtigte hohe Zinsen von einander zu unterscheiden. Er erkennt die Berech- 
tigung hoher, selbst auf die Dauer unerschwinglicher Gefahrprämien im vollen Umfang 
an und stellt ihnen als Wucher die Erzeugung einer „darlehnslosen Schuld“, d. h. 
einer solchen entgegen, für welche der Gläubiger keine wirkliche Leistung gemacht, 
z. B. kein Darlehn gegeben, sondern nur eine Prolongation bewilligt hat. Diefer 
Begriff selbst ist freilich zur Konstruktion des W.deliktes nicht zu verwenden, da die 
Prolongation allerdings als formell genügende causa erscheint. Um so beherzigens- 
werther ist der darin liegende Hinweis auf die Thatfsache, daß der Wucherer wirth-
	        

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