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Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Object: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1900
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Volume count:
28
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 33
Volume count:
33
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

supplement

Title:
Beilage zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
supplement

Chapter

Title:
Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen. [Liste der Bestimmungen]
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
8. Branntweinsteuer-Befreiungsordnung (Bfr.O.).
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Anlage 3. (Bfr.O. § 5.) Verfahren bei der Probenentnahme, Verschließung und Aufbewahrung der Denaturirungsmittel.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)
  • Title page
  • Neuerscheinungen im Verlag Deutsches Reichsgesetzbuch.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Militärische Maßnahmen zur Durchführung und Sicherung der Mobilmachung bezw. des Krieges.
  • Aus- und Durchfuhrverbote.
  • Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen infolge des Kriegszustandes.
  • Bestimmungen, betreffend die Reichsversicherungsordnung.
  • Fürsorge für die in Dienst getretenen Mannschaften und Beamten und deren Angehörige.
  • Straferlasse.
  • Prüfungserleichterungen.
  • Bekanntmachung, betreffend Approbation als Arzt.
  • Bekanntmachung, betreffend Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst.
  • Bekanntmachung, betreffend vorzeitige Prüfungen usw. infolge der Mobilmachung.
  • Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Zöglinge der Gewerbeschullehrerinnenseminare.
  • Bekanntmachung, betreffend ärztliche , zahnärztliche, tierärztliche und pharmazeutische Notprüfungen.
  • Postalische Bestimmungen.
  • Prisenordnung.
  • Nachträglich aufgenommen.
  • Sachregister.
  • Anhang der nach der Drucklegung eingegangenen Verordnungen und Bekanntmachungen infolge des Krieges.

Full text

54 Prüfungserleichterungen. 
Bestimmungen, 
betr. vorzeitige Prüfungen usw. infolge der Mobilmachung. 
Vom 1. August 1914. 
Infolge der angeordneten Mobilmachung bestimme ich, daß diejenigen Kan= 
didaten, welche ihre schriftlichen Arbeiten zur Prüfung für das höhere Lehr= 
amt abgegeben haben, auf ihren Wunsch sobald als irgend möglich zur mündlichen 
Prüfung einzuberufen sind. Zu diesem Zwecke ermächtige ich Eure Hochwohl= 
geboren, nötigenfalls geeignete Persönlichkeiten zur Abhaltung dieser Prüfungen 
hinzuzuziehen. 
Die Herren Oberpräsidenten, die Königlichen Provinzialschulkollegien und die 
Herren Universitätskuratoren haben Abschrift dieses Erlasses erhalten. 
An   die Herren Direktoren der Königlichen Wissenschaftlichen Prüfungskommissionen. 
Zugleich an die Herren Oberpräsidenten, die Königlichen Provinziaischulkollegien 
und die Herren Universitätskuratoren zur Kenntnisnahme. 
Um den Studierenden der Technischen Hochschulen, welche infolge der an= 
geordneten Mobilmachung in die Armee oder Marine eintreten wollen oder müssen, 
die Möglichkeit zu gewähren, vorher noch die Diplomvor= oder die Diplom= 
hauptprüfung abzulegen, bestimme ich, was folgt: 
1. Studierende, die mit dem gegenwärtigen Sommersemester ihr 4. Studien= 
semester vollendet haben, sind sofort zu einer abgekürzten mündlichen Diplom= 
vorprüfung zuzulassen, vorausgesetzt, daß die von ihnen vorzulegenden Studien= 
zeichnungen als ausreichend zu erachten sind. 
2. Studierende, welche mit dem gegenwärtigen Sommersemester das 8. Studien= 
semester vollendet und die Diplomvorprüfung mit Erfolg abgelegt haben, sind 
sofort zu einer abgekürzten mündlichen Diplomhauptprüfung zuzulassen, voraus= 
gesetzt, daß sie die Diplomarbeit eingereicht haben und daß diese und die einzu= 
reichenden Studienzeichnungen als ausreichend zu erachten sind. 
Eure Magnifizenz ersuche ich, hiernach umgehend das Weitere zu veranlassen. 
Ein Verzeichnis der auf Grund dieses Erlasses zur Diplomvor= und zur Diplom= 
hauptprüfung zugelassenen Studierenden mit Angabe des Lebensalters und des 
Wohnsitzes des Vaters ist mir binnen zwei Monaten vorzulegen. 
An die Herren Rektoren der Technischen Hochschulen. 
Infolge der angeordneten Mobilmachung bestimme ich, daß mit denjenigen 
Volksschullehrern, welche ihre wissenschaftliche Hausarbeit zur Prüfung für die 
endgültige Anstellung der Volksschullehrer abgegeben haben, auf ihren 
Wunsch so bald als irgend möglich die mündliche Prüfung abzuhalten ist. Zu diesem 
Zwecke ermächtige ich die Königliche Regierung, nötigenfalls die zur Abhaltung 
dieser Prüfungen erforderlichen Prüfungskommissionen sofort zusammenzusetzen 
und das Weitere zu veranlassen.  
Die Herren Oberpräsidenten und die Königlichen Provinzialschulkollegien haben 
Abschrift dieses Erlasses erhalten. 
An sämtliche Königlichen Regierungen.   
Zugleich an die Herren Oberpräsidenten und die Königlichen Provinzialschul= 
kollegien zur Kenntnisnahme. 
Um den Zöglingen des Oberkursus der Volksschullehrerseminare, die nach der 
angeordneten Mobilmachung der Armee in diese eintreten wollen oder müssen, die 
Möglichkeit zu gewähren, vorher noch die erste Lehrerprüfung abzulegen, be= 
auftrage ich das Königliche Provinzialschulkollegium,  angesichts dieses die Leiter 

	        

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