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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1900
Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Bandzählung:
28
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1900
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 33
Bandzählung:
33
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

supplement

Titel:
Beilage zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
supplement

Kapitel

Titel:
Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen. [Liste der Bestimmungen]
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
8. Branntweinsteuer-Befreiungsordnung (Bfr.O.).
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Appendix

Titel:
Anlage 13. (Bfr.O. §. 30.) Verzeichniß der Heilmittel, bei deren Herstellung undenaturirter Branntwein steuerfrei verwendet werden darf.
Bandzählung:
13
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)
  • Titelseite
  • Chronologische Uebersicht.
  • Sachregister.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • 17. Bekanntmachung, die zwischen dem Zollvereine und Frankreich abgeschlossenen Staatsverträge, nämlich den Handelsvertrag vom 2. August 1862, den Schifffahrtsvertrag von gleichem dato und die Uebereinkunft rücksichtlich der Zollabfertigung des internationalen Verkehrs auf den Eisenbahnen betreffend. (17)
  • Handels-Vertrag.
  • Schifffahrts-Vertrag.
  • Uebereinkunft, betreffend die Zollabfertigung des internationalen Verkehrs auf den Eisenbahnen.
  • Schluß-Protokooll.
  • Protokoll, Abtheilung A. B. C. D.
  • 18. Nachtrags-Verordnung, die Abänderung des Vereins-Zolltarifs betreffend. (18)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)

Volltext

— 215 — 
Tarif B. vereinbarten Zollsätze auf die aus Frankreich eingebenden von 
dem Nachweise des urrunge der letzteren abhängig zu machen. Für's Erste 
sei es jedoch nothwendig, die Amwendung der rereinbarten Jollsätze auf die 
folgenden Gegenstände, Munid. 
Eisen, 
Eisen- und Stahlwaaren, 
Uhren und Uhrfournituren, 
r, 
Garne und Gewebe von Flachz, Hauf, Vaumwelle und Wolle, 
seidene Gewebe, 
Glaswaaren, 
Fayence, feines Steingut und Porzellan 
von Beibringung einer Bescheinigung des zuständigen französischen Zellamts ab- 
hängig zu machen, durch welche festgestellt wird, daß die bezeichneten Gegen- 
stände nicht zur Durchfuhr abgeferligt sind. 
B. In Betreff der zollamtlichen Behandlung, welche in Frankreich auf 
die, in die Departements der Ardennen und der Mosel eingehenden Steinkohlen 
und Coaks Anwendung findet, erklärten die Bevollmächtigten Seiner Majestat 
des Kaisers der Zrauzosen, daß der Zollsatz von 1 är. 20 Ets. fur die Tenne, 
einschließlich der Decimen, welchem diese beiden Gegenstände zur Zeit unterwor- 
sen sind, während der Dauer des Vertrages nicht erhöht werden soll. 
Rücksichtlich der zollamtlichen Behandlung der, in Frankreich eingeführten 
ausländischen Weine erklärten die gedachten Webellhächtigten, daß es nicht in 
der Absicht Kihuer Regierung liege, für diesen Arlikel in dem bestehenden Zu- 
tande, d. der Eingangeahgabe von 25 Centimes für den Hektoliter, aus- 
mliehiich * Deeimen, eine Aenderung eintreten zu lassen. 
Ihrerseité erklärten die Bevollmächtigten Seiner Maiestät des Königs von 
Preußene, daß es nicht in der Absicht der Zollvereind-Staaten liege, während 
der Dauer des Vertrages die, in dem gegenwärtigen Tarife des Jollvereins au- 
iwer Tarasätze für französische Weine und Branntweine abzuändern. 
u der, im Artikel 26. des Vertrages vereinbarten Gewerbesteuer= 
zuuulcbi luaenn zu werden, müssen die französischen Handlungsreisenden mit 
einem, dem anliegenden Muster I. entsprechenden Gewerbesteuer-Certifikat und —. 
die Handlungereisenden, welche einem Jollvereineslaat angehören, mit einem 
begitimationsschein versehen sein, welcher für die Fabrikanteit und Kaufleute 
nach dem anliegenden Muster A., für die reisenden Diener nach dem auliegen-— 
den Muster B. auszustellen ist. — 
29°
	        

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