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Heinrich der Löwe Herzog von Bayern und Sachsen.

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Bibliografische Daten

fullscreen: Heinrich der Löwe Herzog von Bayern und Sachsen.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1901
Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901.
Bandzählung:
29
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1901
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Inhaltsverzeichnis

Titel:
Chronologische Uebersicht
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Inhaltsverzeichnis

Volltext

108 Zweites Buch. II: Heinrich und König Konrad. 
Bischof Emmehard unbelästigt"); aber Vizelin, der sich zu dem Eingriffe des 
Exzbischofs in die gräflichen und herzoglichen Rechte hatte mißbrauchen lassen, 
mußte Adolfs und noch mehr Heinrichs Grimm schwer fühlen. Sofort belegte 
Adolf — jedenfalls in Ubereinstimmung mit dem Herzoge — alle Vizelin 
zukommenden Abgaben in Wagrien und Polabien mit Beschlag. Dies emp- 
fand der alte Mann schwer und eilte zum Herzoge, um von diesem Verzeihung 
und Abhilfe zu erbitten. Zwar empfing ihn Heinrich ehrenvoll, hielt ihm aber 
in ernsten Worten sein Unrecht vor; nur er, der Herzog, habe in dem ihm 
von seinen Vätern vererbten Lande das Recht, Bischöfe einzusetzen, doch wolle 
er dem Vizelin verzeihen, wenn dieser die Investitur von ihm nähme'). Der 
Bischof drückte einem Freunde, der zugleich Lehnsmann des Herzogs war, 
Heinrich von Witha, sein Erstaunen über dieses Verlangen des Herzogs aus, 
da das Recht, Bischöfe zu belehnen, nur dem Könige zukomme. Aber Heinrich 
von Witha antwortete ihm, gewiß ganz der Ansicht und dem Willen seines 
Herzoges gemäß: der Bischof möge sich nur an Heinrich den Löwen halten 
und sich von diesem, was er ja ohne Schwierigkeiten könne, den Stab erteilen 
lassen. Sonst würde ihm weder Erzbischof noch König das Geringste nützen, 
denn im ganzen Slawenlande sei der Herzog König"““). Der Bischof bat sich 
noch Bedenkzeit aus und begab sich nach Bremen, um dort sich mit dem Erz- 
bischofe zu beraten. 
Es ist unzweifelhaft, daß Heinrich der Löwe als Herzog von Sachsen nicht 
das Recht hatte, Bischöfe einzusetzen oder auch bloß mit der Investitur zu ver- 
sehen. Das letztere Recht gehörte den Königen, und auch das erstere, das 
ihnen das Wormser Konkordat 1122 genommen, hatten sie sich nach und nach 
wieder angeeignetf). Auch hat Heinrich einen solchen Hoheitsakt nie im eigent- 
lichen Sachsen oder später in Bayern ausgeübt. Zwar übte er oft auf die 
sächsischen Kapitel mächtigen Einfluß, indes ein Versuch, direkt bei der Be- 
stimmung der Bischöfe zu konkurrieren, hat er nie gemacht und konnte er 
auch nie machen. Jedoch es läßt sich nicht verkennen, daß die Dinge in den 
neu gewonnenen Slawenländern wesentlich anders lagen. Ob Holstein selbst 
ein Reichslehen war oder nicht vielmehr ein herzogliches, von Lothar ein- 
gerichtetes ff)Lehen außerhalb des Reichsverbandes, ist nicht ganz gewiß, 
aber letzteres sehr wahrscheinlichKf ). Ohne allen Zweifel hingegen gehörten 
*) Es geht das aus dem gänzlichen Stillschweigen des sonst diesen Streit so genau 
erzählenden Helmold hervor. 
½%% Heim. I, 69: Et eit dux ad eum: Dignum r& fuit, o Gpiscope, ut vos neo 
salutarem nec reciperem, eo ducd nomen istud me inconsulto susceperitis. Ego 
enim huius rei moderator esse debueram, maxime in terra, quam patres mei, favente 
Deo, in clypeo et gladio obtinuerunt et mihi possidendam reliquerunt. Sed dquia 
sanctitas vestra dudum mibi comperta est etc. 
## Helm. I. 69: Alioquin frustabitur labor vester, eo ducd nec Caesar neo archi- 
ePiscopus possit invare causam vestram, domino meo obnitente. Deus enim dedit 
ei umiversam terram hanc. 
o) Bgl. Arnoldus Lubicensis III, 6; und viele Beispiele weiter unten. 
) Siehe Helm. I. 36. 
) Krit. Erört. II y6 
 
	        

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