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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Erster Band. (1)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1901
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901.
Volume count:
29
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1901
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 29.
Volume count:
29
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
5. Versicherungs-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bekanntmachung, betreffend den Fortbezug der Unfallrenten und die Gewährung des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente bei Ausländern.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des ersten Bandes.
  • Index
  • Erster Teil. Allgemeines.
  • Zweiter Teil. Das Verfassungsrecht.
  • Erster Abschnitt.
  • Zweiter Abschnitt. Der Träger und die Organe der Staatsgewalt.
  • Erstes Kapitel: Der König.
  • Zweites Kapitel. Die dem König unmittelbar zur Seite stehenden Organe.
  • Drittes Kapitel. Die Volksvertretung.
  • Viertes Kapitel. Der Staatsdienst.
  • §. 36. Von den Staatsbeamten und ihrer rechtlichen Stellung im allgemeinen.
  • §. 37. Von der Begründung des Staatsdienerverhältnisses.
  • §. 38. Von den Bedingungen der Anstellung im Staatsdienste.
  • §. 39. Erfordernis der Kautionsbestellung für gewisse Ämter.
  • §. 40. Von den Pflichten der Staatsdiener.
  • §. 41. Von der Ausübung der Disziplin über die Staatsbeamten und von dem Disziplinarverfahren.
  • §. 42. Von den Rechten der Staatsbeamten.
  • §. 43. Die besonderen Vorschriften für das Richteramt.
  • §. 44. Veränderung und Beendigung des Staatsdienstes.
  • §. 45. Die Rechte der Staatsdiener nach Beendigung des Staatsdienstes und die Rechte der Hinterbliebenen derselben.
  • §. 46. Von der Verantwortlichkeit der Staatsbeamten und von der gerichtlichen Verfolgung derselben wegen Amts- und Diensthandlungen.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.

Full text

564 Träger und Organe der Staatsgewalt. (F§. 45.) 
Letzteres gilt auch für Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen; ist keine 
Familie hinterblieben, so beträgt die Räumungsfrist für die Dienstwohnung 30 Tage 
(Ges. v. 3. März 1897, 8. 24). 
3) Die Kabinettsordre v. 27. April 1816 hat (am Schlusse) bestimmt, daß ihre 
Vorschriften auf die Geistlichen und Schullehrer und die Mitglieder der Akademie der 
Wissenschaften keine Anwendung finden, für welche vielmehr die Vorschriften des All- 
gemeinen Landrechtes und des ostpreußischen Provinzialrechtes, sowie der Statuten der 
Akademie nach wie vor masßgebend bleiben sollen!; bezüglich der Lehrer an öffentlichen 
Schulen ist nunmehr die oben bezeichnete Neuregulierung erfolgt, indes für Geistliche 
neuere kirchengesetzliche Bestimmungen gelten, die nicht dem Staatsrecht angehören. 
B. Die Versorgung der Witwen verstorbener Staatsdiener war bis in 
die neueste Zeit die Aufgabe der Königlichen Allgemeinen Witwenverpflegungsanstalt. 
Von seiten des Staates war indes seit langer Zeit anerkannt, daß ihm die Verpflichtung 
einer weitergehenden Fürsorge nicht bloß für die Witwen, sondern auch für die Waisen 
verstorbener Staatsdiener obliege, und um dieser Verpflichtung zu genügen, ist das 
Gesetz v. 20. Mai 1882, betreffend die Fürsorge für die Witwen und 
Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten erlassen worden." Die zur Ver- 
sorgung der Witwen verstorbener Staatsdiener bestehende Königliche Allgemeine 
Witwenverpflegungsanstalt" ist vom König Friedrich II. durch das Patent und 
Reglement v. 28. Dez. 17757 gegründet und war ursprünglich eine durch die Garantie 
der Staatskreditinstitute verbürgte, für jeden beliebigen Teilnehmer ohne Unterschied des 
Standes (§. 2), selbst für Ausländer (F. 6) offen stehende Sozietät zu dem Zwecke, 
den Frauen der Beteiligten, wenn sie Witwen werden, oder auch anderen unverheirateten 
oder verwitweten Personen weiblichen Geschlechts, nach dem Tode des bestimmten Dritten, 
als des fingierten Ehemannes, gewisse lebenslängliche Pensionen zu sichern. Die Mittel 
hierzu sollten durch Beiträge der Mitglieder und den Zinsgenuß eines Antrittskapitals 
1 Vgl. A. L. R., II, 11, 88. 833—856; Kirch. 
O. für Westfalen und die Rheinprov. v. 5. März 
1835, §. 65 -v. Kamtz. Ann. XIX, S. 104) 
nebst Kab. O. v. 17. Dez. 1839 u. 29 Juli 
1840 (M. Bl. d. i. Verw. 1840. S. 49 u. 352). 
— liber das den Erben kathol. Pfarrer zustehende 
Sterbequartal: Vdg. v. 3. Juli 1843, betr. die 
Verteilung der Einkünfte erledigter kathol. Ku- 
ratstellen im Bistum Paderborn und in den auf 
dem rechten Rheinufer gelegenen Teilen des Erz- 
bistums Köln und der Bistümer Münster und 
Trier (G. S. 1843, S. 289). — Die Hinter- 
bliebenen der bei böheren Schulen und Lehran- 
stalten, welche Kommunalanstalten sind, ange- 
stellten Lehrer und Beamten haben gleiche Rechte 
auf Sterbemonat und Gnadenguartal wie die 
Hinterbliebenen der übrigen Staats= und Kom- 
munalbeamten. Ebenso die Hinterbliebenen der 
Universitätslebrer (Reskr. des Min. der geistl. 2c. 
Ang. v. 29. Aug. u. 4. Dez. 1838, s. in v. Pönes 
Unterrichtswesen des Preuß. Staates, II, S. 503 
—505; Kab. O. v. 6. Febr. 1825, a. a. O., 
S. 504). 
2 Durch das oben S. 563 alleg. Ges. v. 
18. Juli 1892 wurden für die neun alten Pro- 
vinzen alle älteren Vorschriften über die Ma- 
terie aufgehoben, „mögen solche in den allge- 
meinen Landesgesetzen, in Provinzial= oder Lo- 
kalgesetzen oder Lokal-Ordnungen enthalten oder 
durch Observanzen oder Gewohnbeit begründet 
sein". Uber Rbeinprovinz und Westfalen vgl. 
§. 8 des Kirchenges. 
2 Diesem Gesetze liegen dieselben Prinzipien 
wie dem Reichsgesetze v. 20. April 1881, betr. 
die Fürsorge für die Witwen und Waisen der 
Reichsbeamten (R. G. Bl. 1881, S. 85 ff.) zu 
Grunde. Vgl. über die Materie Müller, I. 
S. 705 ff. 
* Val. Nachrichten von der Entstebung der 
Königl. Preuß. Allgem. Witwenverpflegungsan- 
stalt und der Offizierwitwenkasse und deren gegen- 
wärtigem Zustande (in Amelangs Arch., 1. S. 
61—69). — Aufsatz über die Königl. Preuß. 
Witwenverpflegungsanstalt in der Preuß. Staats- 
zeitung, Jahrg. 1843, Nr. 157. — Tabellen und 
amtliche Nachrichten über den Preuß. Staat für 
das J. 1846, Bd. IV (enthaltend die Resultate 
der Verwaltung), S. 513—516. — Motive des 
Gesetzentwurfs, betr. einige Abänderungen des 
Patents v. 28. Dez. 1775 über die Errichtung 
der Allgem. Witwenverpflegungsanstalt. nebst 
Komm. Ber. über diesen Entw. (zum Ges. v. 
17. Mai 1856, G. S. 1856, S. 477 ff.) in den 
Drucks. des A. H. 1855—56, Nr. 26 u. 183, 
und des H. H. 1855—56, Nr. 136 u. 176, 
desgl. Stenogr. Ber. des A. 1855|—56. 
vd. IV, S. 251—281, und des 5. H., Bd. II, 
214— 223. Zusammenstellungen der betr. 
Verordnungen geben: K. G. Haupt, Samm- 
lung von Reglements 2c. in betreff der Königal. 
Preuß. Witwenverpflegungsanstalt und der Tis- 
zierwitwenkasse (Quedlinburg 1833); desgl.. 
Wegener, Das Patent und Reglement für & 
Königl. Preuß. Allgem. Witwenverpflegungsan- 
stalt (Berlin 1862). 
* Mylius, N. C. C., Tom. V c, pag. 381: 
Rabes Samml., Bd. I, Abt. 6, S. 146.
	        

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