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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1901
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
29
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 29.
Volume count:
29
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
6. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetze.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anweisung zur Ermittelung des Rohrzuckergehalts in Früchten, die unter Verwendung von Stärkezucker verzuckert oder in Zuckerauflösungen eingemacht worden sind.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Militär-Wesen.
  • 3. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • 4. Post- und Telegraphen-Wesen.
  • 5. Versicherungs-Wesen.
  • 6. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Beschränkung der Brennsteuervergütungen für Branntwein.
  • Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetze.
  • Anweisung zur Ermittelung des Rohrzuckergehalts in Früchten, die unter Verwendung von Stärkezucker verzuckert oder in Zuckerauflösungen eingemacht worden sind.
  • 7. Polizei-Wesen.
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)

Full text

— 237 — 
Anweisung zur Ermittelung des Rohrzuckergehalts in Früchten, die unter Verwendung von 
Stärkezucker verzuckert oder in Zuckerauflösungen eingemacht worden sind. 
1. Vorbereitung der Proben zur Analgyse. 
Der Inhalt der für die Untersuchung eninommenen Gesäße wird gewogen und in einen großen 
Trichter, in welchem sich ein Porzellansieb befindet, entleert. Man läßt die Zuckerlösung möglichst gut 
abtropsen und nimmt darauf, falls bei Steinobst die Steine vor dem Einmachen nicht entfernt worden 
waren, deren Entfernung vor. Die Steine werden möglichst vom Fruchtfleische befreit, gewogen und ihr 
Gewicht von dem Gesammtgewichte der Konserven abgezogen. Die an den Händen haften gebliebenen 
Theile des Fruchifleisches und der Zuckerlösung werden am zweckmäßigsten mit einem Messer entfernt und 
mit den Früchten in eine gut verzinnte Fleischhackmaschine gebracht. Um einen gleichmäßigen Brei zu 
erzielen, läßt man die Masse mehrere Male durch die Maschine gehen, sügt alsdann die Zuckerlösung 
hinzu und schickt das Ganze noch 4 bis 5mal durch die Maschine. Beim Arbeilen nach diesem Verfahren 
kann nicht vermieden werden, daß kleine Mengen des Breies an den inneren Wandungen der Gefäße 
haften bleiben; doch sind diese im Vergleiche zur Größe des Gesammigewichts so gering, daß sie, ohne 
das Ergebniß der Untersuchung wesentlich zu beeinträchtigen, vernachlässigt werden können. Will man 
jedoch auf diese Mengen nicht verzichten, so spült man die betreffenden Gefäße mit etwa 100 cem lau- 
warmem Wasser aus, fängt die Flüssigkeit für sich auf, füllt sie zu 100 cem auf und bestimmt darin den 
Rohrzuckergehalt auf dieselbe Weise, wie in der zur Analyse zu verwendenden Hauptmenge. Die in diesen 
Resten ermittelte Rohrzuckermenge ist in ennsprechender Weise bei der Berechnung zu berücksichtigen. 
200 g des durch die Zerkleinerung erhaltenen Breies werden auf einer empfindlichen Tarirwaage 
abgewogen und mit destillirtem Wasser auf 1 Liter verdünnt. Man läßt die Mischung unter häufigem 
Umschütleln 24 Stunden an einem kühlen Orte stehen und filtrirt nach dem letzten Absetzen 200 cem durch 
ein großes Faltenfilter. 
« Handelt es sich um glasirte oder kandirte Früchte, so werden diese unter siungemäßer Abänderung 
in gleicher Weise für die Untersuchung vorbereitet. 
2. Zuckerbestimmung. 
a) Bestimmung des reduzirenden Zuckers. 
100 cem des Filtrats werden auf 500 cem verdünnt; für gewöhnlich reicht dieser Grad der 
Verdünnung für die Ausführung der Bestimmung des reduzirenden Zuckers aus. Will man sich darüber 
Sicherheit verschaffen, so kocht man als Vorprobe 20 cem Fehlingsche Lösung zwei Minuten lang mit 
10 cem des verdünnten Filtrats; wird dabei nicht alles Kupfer reduzirt, so ist die Verdünnung hin- 
reichend. Im anderen Falle müssen 250 cem des verdünnten oder 50 cem des ursprünglichen Filtrats 
auf 500 cem aufgefüllt werden. Mit dieser Verdünnung wird alsdann in allen Fällen die Ausführung 
der Bestimmung des reduzirenden Zuckers möglich sein. 
In einem Erlenmeyerschen Kolben werden 50 cem Fehlingscher Lösung mit 25 cem Wasser ver- 
dünnt und zu dieser Mischung mittelst einer Pipette 25 cem der in der beschriebenen Weise vorbereitelen 
Zuckerlösung gegeben. Danach wird die Flüssigkeit zum Sieden erhitzt und nach dem Beginne des leb- 
hasten Aufwallens noch genau 2 Minuten im kräftigen Sieden erhallen. Nach dem Zusatze von 100 cem 
ausgekochtem und wieder abgekühltem Wasser filtrirt man das ausgeschiedene Kupferoxydul unter An- 
wendung einer Saugpumpe sofort durch ein gewogenes Asbestfilterröhrchen und wäscht letzteres mit heißem 
Wasser, zuletzt mit Alkohol und Aether aus. Nach dem Trocknen erhitzt man dasselbe unter gleichzeiligem 
Durchsaugen von Luft, bis das Kupferoxydul in schwarzes Kupferoxyd übergegangen ist, läßt erkalten, 
verbindet das erkallete Röhrchen alsdann mit einem Wasserstoff. Entwickelungsapparate, leitet trockenes 
und reines Wasserstoffgas hindurch und erhitzt gleichzeitig das Kupferoxyd mit einer kleinen Flamme, 
bis dieses vollkommen zu metallischem Kupfer reduzirt ist. Dann läßt man im Wasserstoffstrom er- 
kalten und wägt.
	        

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