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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Monograph

Persistent identifier:
kvo_XIII_handbuch_1918
Title:
Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse
Volume count:
1918
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Felix Krais Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Table of contents

Title:
Inhaltsverzeichnis.
Document type:
Monograph
Structure type:
Table of contents

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

220 Anlage 2. Der Landtag. 
  
Dieselben sind jedoch unzulässig: 
a) wenn sie anonym oder unzweifelhaft mit falschen Namen 
unterzeichnet sind, oder sich die Person des Unter- 
zeichners nicht ermitteln läßt; 
b) wenn sie in Angelegenheiten eines Dritten oder in 
fremden Namen angebracht werden und eine giltige 
Vollmacht nicht beigebracht, noch gesetzlich zu ver- 
muthen ist; 
c) wegen Unklarheit, sowie bei gänzlich unterlassener Be- 
scheinigung der darin angeführten Thatsachen, ingleichen 
wenn sie beleidigende Aeußerungen enthalten; 
d) wenn sie bei einem Landtage bereits aus materiellen 
Gründen zurückgewiesen worden sind und während 
desselben Landtags ohne Angabe neuer Thatsachen 
wiederholt werden; 
e) wenn deren Gegenstand nicht zum Wirkungskreise der 
Stände gehört. 
1) Unzulässig sind Beschwerden auch dann, wenn sie gegen 
Behörden gerichtet sind und nicht nachgewiesen ist, daß 
sie auf dem verfassungsmäßigen Wege bis zu dem be- 
treffenden Ministerium gelangt und dort ohne Abhilfe 
geblieben sind. 
. 351. Auf unzulässige Beschwerden oder Petitionen ist nicht 
einzugehen, dieselben sind vielmehr ohne Weiteres zu den Acten 
zu nehmen (beizulegen). 
§ 24. Von dem auf eine nach § 23 zulässige Beschwerde 
gefaßten Beschlusse ist der Betheiligte in Kenntniß zu setzen. 
Im Uebrigen sind die Kammern zu Eröffnungen irgend 
einer Art an Privatpersonen, Corporationen oder an das Land 
nicht berechtigt. 
Protocoll. § 25. Ueber die Verhandlungen der Kammern werden 
führung, durch deren Secretäre Protocolle aufgenommen, welche die 
Zahl der anwesenden Mitglieder angeben und die gefaßten 
Beschlüsse enthalten. Die ausgenommenen Protocolle sind, 
wenn sie nicht in der Kammer zur Vorlesung und Genehmigung 
gelangen, von dem Präsidenten und zwei anderen, von dem- 
selben zu bestimmenden #mmermitgliedern zu prüfen und 
nach Beseitigung etwaiger Anstände Namens der Kammer zu 
genehmigen. In jedem Falle sind die Protocolle von den be- 
zeichneten Personen zu vollziehen. 
 
	        

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