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Abriß der Staatsbürgerkunde.

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Bibliographic data

Object: Abriß der Staatsbürgerkunde.

Monograph

Persistent identifier:
eckardt_abriss_staatsbuergerkunde_1912
Title:
Abriß der Staatsbürgerkunde.
Author:
Eckardt, Dr. Paul
Place of publication:
Leipzig und Berlin
Publisher:
Teubner
Document type:
Monograph
Collection:
bayern
Publication year:
1912
DDC Group:
320
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
für Handels- und kaufmännische Fortbildungsschulen
Subtitle:
Zunächst: Im Anschluß an Ph. Ebeling, Handelsbetriebslehre

Chapter

Title:
VI. Das Deutsche Reich.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Abriß der Staatsbürgerkunde.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Introduction
  • I. Die Familie.
  • II. Die Gemeinde.
  • III. Kirche und Schule.
  • IV. Die mittleren Verwaltungsbezirke.
  • V. Die Bundesstaaten.
  • VI. Das Deutsche Reich.
  • VII. Das Finanzwesen.
  • VIII. Die Ordnung des Rechtswesens.
  • IX. Deutschland als Wirtschaftseinheit.
  • X. Die deutsche Kriegsmacht.
  • Literatur.

Full text

Art. 25. 
Art. 2. 
22 Das Finanzwesen. 
nach der Auflösung müssen die Neuwahlen stattfinden, und innerhalb weiterer 
30 Tage ist der neue Reichstag einzuberufen. 
Betreffs der Aufgaben und Rechte des Reichstages, der Verhandlungen, der 
Parteien und der persönlichen Rechtsstellung der Abgeordneten vergleiche S. 16. 
Da die vom Reichstag und dem Bundesrat beschlossenen Gesetze allen 
Landesgesetzen vorgehen, sind sie von großer Bedeutung und der Reichstag soll 
sich bei ihrer Annahme nicht übereilen. Daher muß jeder vom Bundesrate 
oder dem Reichstag selbst vorgeschlagene Gesetzentwurf dreimal beraten werden 
(drei Lesungen), bevor er endgültig angenommen werden kann. Zwischen der 
ersten und zweiten Lesung pflegen größere Gesetzentwürfe in besonderen Reichs- 
tagskommissionen näher erörtert und unter Umständen geändert zu werden. 
(Das gleiche gilt übrigens auch für Preußen.) Verbindliche Krast erhalten 
die Gesetze jedoch erst durch ihre Verkündung im Reichsgesetzblatt. 
VII. Das Finanzwesen. 
1. Allgemeines. Wenn sich eine Anzahl junger Kaufleute zu einem Verein 
zusammenschließt, muß jeder einzelne einen bestimmten Betrag zur Erhaltung 
des Vereins beitragen. Dieser Beitrag kann gering sein, solange dem Verein 
nur wenige Aufgaben zugewiesen sind, er wird aber um so mehr steigen, je 
größer der Kreis der Vereinstätigkeit wird. Stellenvermittelung, Kranken= und 
Unterstützungskassen, Vortragsabende usw. bieten den Mitgliedern viele An- 
nehmlichkeiten, die der einzelne gegen eine verhältnismäßig niedrige Beitrags- 
erhöhung sich verschaffen kann. 
Ahnlich liegen die Verhältnisse in den öffentlichen Körperschaften (Stadt, 
Staat und Reich). Auch hier hat sich der Kreis der Aufgaben ständig erweitert 
und erfordert daher auch erhöhte Abgaben seitens der Untertanen. Daß hier- 
bei indes das Kapital nutzbringend angelegt wird, beweist die Tatsache, daß die 
Länder mit den höchsten Abgaben zu den wirtschaftlich am besten dastehenden zählen. 
Im Mittelalter verfügte der Landesfürst über große Besitzungen, die zumeist 
aus eroberten Landesteilen stammten. Daraus bestritt er seine Ausgaben und 
erbat sich im Kriegsfalle Unterstützungen (Beden) von seinen Untertanen. Durch 
die Trennung von Fürst und Staat im 15.—16. Jahrhundert und durch die stets 
höher werdenden Staatsaufgaben, die Einrichtung des stehenden Heeres und des Be- 
rufsbeamtentums wurde eine regelmäßige Einnahme aus den Mitteln der Staats- 
angehörigen nötig. Hierzu dienten die Zölle und Regalien (Hoheitsrechte). Erst im 
18. Jahrhundert gewinnen die direkten Abgaben und Steuern größere Bedeutung. 
Im Gegensatz zur Privatwirtschaft haben sich im Staatshaushalt die Ein- 
nahmen nach den Ausgaben zu richten. Die Regelung der Ausgaben, die Ein- 
treibung, die Verwaltung und die Verwendung der Einnahmen werden als 
Finanzwirtschaft bezeichnet. Der öffentliche Haushalt soll nicht mehr Einnahmen 
haben, als Ausgaben zur Erhaltung seiner Macht (Heer und Marine, Ver- 
waltung), zur Wirtschafts= und Wohlfahrtspflege nötig sind. Die Einnahmen 
sind möglichst von den leistungsfähigen Einwohnern zu erheben; ihre Einziehung 
kann durch öffentlichen Zwang erfolgen. Die übrigen Grundsätze des Finanz= 
wesens sind bereits bei der Gemeinde und dem Einzelstaat erörtert worden. 
2. Die Reichsfinanzen. Über die wichtigeren Ausgaben und Einnahmen 
des Reiches verschafft uns die nachstehende Aufstellung einen Überblick.
	        

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