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Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1901
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901.
Volume count:
29
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1901
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 32.
Volume count:
32
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

supplement

Title:
Beilage zu No. 32 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
supplement

Chapter

Title:
Militär-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zuständigkeitsbezirke der Infanterie-Brigaden des X. Armeekorps ab dem 1. Oktober 1901.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1.
  • Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • I. Der Krieg. Von Lic. Dr. Paul Rohrbach in Berlin.
  • II. Unser Heer. Von E. Karwiese, Major im Kriegsministerium.
  • III. Unsere Marine. Von Graf E. Reventlow.
  • IV. Krieg und Volksernährung. Von Professor Dr. Hermann Schumacher in Bonn.
  • V. Krieg, Gewerbe und Handel. Von Dipl.-Ing. Dr. Th. Schuchart in Berlin.
  • VI. Krieg und Verkehr. Von Postinspektor Dr. phil. et jur. Raimund Köhler in Berlin.
  • VII. Krieg, Geld und Kredit. Von Georg Bernhard in Berlin.
  • VIII. Krieg und Recht. Von Professor Dr. Ed. Heilfron in Charlottenburg.
  • A. Der deutsche Staatsbürger im Schutze des Rechts.
  • I. Rechte und Pflichetn des deutschen Staatsbürgers.
  • a. Staatsbürgerliche Rechte.
  • b. Staatsbürgerliche Pflichten.
  • II. Rechtsstellung der Ausländer.
  • B. Der Einfluß des Krieges auf das Recht.
  • C. Das Kriegsrecht.
  • D. Das Kriegsvölkerrecht.
  • E. Schluß.
  • IX. Kriegshilfe. Von Dr. Felix Clauß in Berlin.
  • X. Der Krieg und die Jugendlichen. Von Schulinspektor E. Haumann in Berlin.
  • XI. Über die unterrichtliche Verwertung der Stoffe. Von Schulinspektor E. Haumann in Berlin.
  • Verlagswerbung.

Full text

VIII. Krieg und Recht 215 
b) In weitaus höherem Maße als im Frieden werden im Kriege 
die Staatsbürger zu Sach= und Dienstleistungen herangezogen. 
1. Mit dem Augenblicke der Erklärung des Kriegszustandes stehen 
alle Rücksichten auf Interessen und Rechte des einzelnen zurück gegenüber 
der Notwendigkeit, den Feind niederzukämpfen und die Grenzen gegen seine 
Angriffe zu schützen. Es tritt nicht nur eine Heranziehung der gesamten 
militärpflichtigen Bevölkerung zum Militärdienst, die Einberufung der 
Reserve und der TLandwehr, zwecks Derteidigung des Daterlandes auch 
die Aufbietung des TLandsturms ein (s. oben), sondern auch die den Ein- 
wohnern obliegenden Sachleistungen erhalten einen, den Friedensleistungen 
gegenüber völlig veränderten Umfang. Zlach dem Reichsgesetz über die 
Kriegsleistungen vom 15. Juni 1875 sind zunächst die Gemeinden dem 
Reiche gegenüber verpflichtet: zur Gewährung des Laturalquartiers und 
der Maturalverpflegung; zur berlassung der im Gemeindebezirk vor- 
handenen Transportmittel und Gespanne und Stellung der in der Gemeinde 
anwesenden Mannschaften zum Dienst als Gespannführer, Wegweiser und 
Boten; zum Wege-, Eisenbahn- und Brückenbau und zu fortifikatorischen 
Arbeiten; zur Uberweisung der für den Kriegsbedarf erforderlichen Grund- 
stücke und Materialien usw. Die Gemeinden ihrerseits können behufs Er- 
füllung der geforderten Leistungen alle in der Gemeinde sich aufhaltenden 
oder Eigentum besitzenden Hersonen heranziehen. Die Militärbehörden 
können aber in dringenden Fällen, die auf dem Kriegsschauplatz und in dessen 
Nähe naturgemäß stets vorliegen, die Gemeindeangehörigen auch un- 
mittelbar zu Diensten heranziehen und die für den Militärbedarf erforder- 
lichen Sachleistungen „requirieren“. Alle solche Leistungen werden sofort 
bar oder durch Anerkenntnisse bezahlt, die tunlichst bald in bar eingelöst 
werden. 
Auf diesem Reichsgesetz über die Kriegsleistungen beruht auch die Der- 
pflichtung aller Hferdebesitzer, ihre zum Kriegsdienst für tauglich erklärten 
Pferde gegen Ersatz des vollen, von Sachverständigen unter Sugrundelegung 
der Friedenspreise festzustellenden Wertes der Militärbehörde zu überlassen. 
Zur Sicherung dieser Hflicht werden die Pferde schon im Frieden „vor- 
gemustert“. Bei Ausbruch des Krieges sind sogleich Ausfuhrverbote für alle 
für den Kriegsbedarf in Betracht kommenden Gegenstände erlassen worden 
(unten CIIa2); alle Kraftfahrzeuge wurden einer Musterung auf ihre 
Kriegsbrauchbarkeit unterworfen und nach Bedarf gegen Entschädigung 
angefordert. 
2. Der seiner HPflichten gegen das Daterland sich bewußte Staats- 
bürger, der auch schon im Frieden über das ihm nach dem Gesetz obliegende 
Maß hinaus der Allgemeinheit zu nützen bestrebt war, wird im Kriege erst 
recht die Gelegenheit suchen und im weitesten Umfange finden, sich in den 
Dienst des Daterlandes zu stellen. Die Militärpflicht dauert vom 20. bis 
zum 45. Jahre. Wir haben es aber beim Beginn des gegenwärtigen Krieges 
mit stolzer Genugtuung erlebt, daß fast 1½ Millionen Deutsche, die das militär- 
pflichtige Alter noch nicht erreicht hatten oder infolge endgültiger Aus- 
musterung oder Erreichung der Altershöchstgrenze nicht zu den Fahnen
	        

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