Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1901
Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901.
Bandzählung:
29
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1901
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 40.
Bandzählung:
40
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
3. Justiz-Wesen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Bestimmungen über die Führung der Eintragsrolle für Werke der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Finanz-Wesen.
  • 3. Justiz-Wesen.
  • Bestimmungen über die Führung der Eintragsrolle für Werke der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste.
  • Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigen-Kammern für Werke der Literatur und der Tonkunst.
  • 4. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • 5. Marine und Schiffahrt.
  • 6. Polizei-Wesen.
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)

Volltext

— 335 — 
3. Justiz-Wesen. 
VBestimmungen 
über die Führung der Eintragsrolle für Werke der Literatur, der Tonkunst und der 
bildenden Künste. 
Für die im §. 31 Abs. 2 des Gesetzes, zir das Urheberrecht an Werken der Lileratur und 
der Tonkunst, vom 19. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl. S 227) und im §. 9 des Gesetzes, betreffend das 
Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, vom 9. Januar 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 4) vorgesehenen 
Eintragungen des Namens des Urhebers wird eine gemeinsame Eintragsrolle bei dem Stadtrathe zu 
Leipzig geführt. 
Der Antrag auf eine Eintragung ist schriii oder zu Protokoll bei dem Stadtrathe zu Leipzig 
zu stellen. In dem Antrag ist außer dem Namen des Urhebers und der Bezeichnung des Werkes anzu- 
geben, wann und in welcher Form die erste Veröffentlichung des Werkes erfolgt ist. 
Der Vorlegung des Werkes selbst bedarf es nicht. 
. 3. 
Die Eintragsrolle wird als Fortsetzung der bisherigen Eintragsrolle Abtheilung A (Bestimmungen 
vom 29. Februar 1876, Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 119) in zwei gleichlautenden Exemplaren 
nach dem anliegenden Formular 1 geführt. Das eine Exemplar wird unter sicherem Verschlusse gehalten, 
das zweite Exemplar zur öffentlichen Einsicht ausgelegt. 
In der ersten Spalte der Eintragsrolle ist die laufende Nummer der Eintragung zu vermerken. 
Die erste Eintragung erfolgt unter der Nummer, welche aquf die letzte laufende Nummer in der bisherigen 
Eintragsrolle Abtheilung 4 folgt. 
In der zweilen Spalte ist der Tag der Anmeldung einzutragen. 
In der dritten Spalte sind einzutragen: 
der angemeldete Name des Urhebers, das Werk unter Angabe des Titels oder einer 
sonstigen Bezeichnung, der Zeitpunlt der ersten Veröffentlichung des Werkes sowie die 
Form, in welcher diese erfolgt ist. 
C. 4. , 
DieeingehendenAntragefowtediecklassenenVengungenwerdenmemetnAktenfluckcvereinigt 
Zu der Eintragsrolle wird das alphabetische Register (6. 4 der Instruktion vom 7. Tezember 
1870, Central-Blatt für das Deutsche Reich 1876 S. 120) in der bisherigen Weise fortgeführt. 
S. 5. 
Der zum Nachweise der Eintragung dienende Eintragsschein wird dem Antragsteller nur auf 
besonderes Verlangen ertheilt Er ist nach dem Formular 2 auszufertigen. 
S. 6. . 
Die Ausferligungen der Eintragsscheine und sonstiger auf die Eintragung bezüglichen Verfügungen 
erhalten die Unterschrift: 
Der Stadtrath zu Leipzig. 
S. 7. 
Die Erhebung der für jede Eintragung, für jeden Eintragsschein sowie für jeden sonstigen 
Auszug aus der Eintragsrolle zu entrichtenden Gebühr von 1,50 X steht dem Stadtrathe zu Leipzig zu. 
Die Gebühren sind von dem Antragsteller im voraus zu zahlen. 
. 7 
1
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Bild Vorschau Bild Klein Bild Mittel Bild Master ALTO TEI Volltext Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS METS (Gesamtwerk) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet der erste Buchstabe des Wortes "Baum"?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.