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Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Volltext: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Monografie

Persistenter Identifier:
riedel_reichsverfassungsurkunde_1871
Titel:
Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.
Autor:
Riedel, Emil
Erscheinungsort:
Nördlingen
Herausgeber:
C. H. Beck'sche Buchhandlung
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
Umfang:
297
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
die wichtigsten Administrativgeschäfte des deutschen Reichs

Kapitel

Titel:
Zweite Abteilung.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Promulgationsgesetz, Reichsverfassung und Anhang.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
B.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Verfassungsurkunde des Deutschen Reichs.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
V. Reichstag.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Art. 23.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhalts-Uebersicht
  • Erste Abteilung.
  • Grundzüge des Verfassungsrechts des Deutschen Reichs
  • Zweite Abteilung.
  • Promulgationsgesetz, Reichsverfassung und Anhang.
  • A.
  • B.
  • Verfassungsurkunde des Deutschen Reichs.
  • I. Bundesgebiet.
  • II. Reichsgesetzgebung.
  • III. Bundesrath.
  • IV. Präsidium.
  • V. Reichstag.
  • Art. 20.
  • Art. 21.
  • Art. 22.
  • Art. 23.
  • Art. 24.
  • Art. 25.
  • Art. 26.
  • Art. 27.
  • Art. 28.
  • Art. 29.
  • Art. 30.
  • Art. 31.
  • Art. 32.
  • VI. Zoll- und Handelswesen.
  • VII. Eisenbahnwesen.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen.
  • IX. Marine und Schiffahrt.
  • X. Konsulatwesen.
  • XI. Reichs-Kriegswesen.
  • XII. Reichsfinanzen.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
  • XIV. Allgemeine Bestimmung.
  • Anhang zur Zweiten Abteilung
  • Dritte Abtheilung.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt.
  • Anhang zum II. Abschnitt.
  • III. Abschnitt.
  • Anhang zum III. Abschnitt.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • Anhang zum V. Abschnitt
  • Alphabetisches Register.
  • A.
  • B.
  • C.
  • D.
  • E.
  • F.
  • G.
  • H.
  • I.
  • K.
  • L.
  • M.
  • N.
  • O.
  • P.
  • Q.
  • R.
  • S.
  • T.
  • U.
  • V.
  • W.
  • Z.
  • Verlagshinweise

Volltext

114 Gesetz, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 24, 25 u. 26. 
den Reichstag übermittelten Petitionen zu berücksichtigen hat, ist in der 
Verfassung nicht direkt bestimmt. 
b. Als selbstverständlich wurde im constituirenden Reichstage erachtet, 
daß dem Reichstage das Recht zukomme, Adressen zu erlassen und 
Interpellationen zu stellen (Sten. Ber. 1867 S. 139); und es 
wurde wohl aus diesem Grunde ein deßfalls geslelltes ansdrückliches 
Amendement abgelehnt (Sten. Ber. 1867 S. 449); dagegen hat der 
Reichstag, wie aus den Verhandlungen von 1867 (Sten. Ber. S. 443 
bis 450) klar hervorgeht, nicht „das Recht, Thatsachen durch Ver- 
nehmung von Zeugen, Sachverständigen und anderen Auskunftspersonen 
zu erheben und in gleicher Weise Kommissionen mit der Erhebung von 
Thatsachen zu beauftragen." 
Interpellationen müssen nach § 30 der Geschäftsordnung be- 
stimmt sormulirt und von 30 Mitgliedern unerzeichnet sein. 
An die Beantworkung der Interpellationen oder deren Ablehnung 
darf sich eine sofortige Besprechung des Gegenstandes anschließen, wenn 
mindestens 50 Mitglieder darauf antragen. Die Stellung eines Antrags 
bei dieser Besprechung ist unzulässig (§ 31 G.D.). 
c. Ein Beschwerderecht des Reichstags ergibt sich aus der Bestimmung 
über die Verantwortlichkeit des Reichskanzlers (Art. 17 der Verf.). 
Art. 24. 
Die Legislaturperiode ¹) des Reichstages dauert drei Jahre. 
Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist ein Be- 
schluß des Bundesrathes unter Zustimmung des Kaisers erforderlich. 
1. Eine Verlängerung der Legislalurperiode für einen bestimmten 
Fall ist im Wege der Verfassungsänderung zulässig und im Jahre 1870 
erfolgt; cf. Stenogr. Ber. über die I. außerordentliche Session von 1870 
S. 18 ff. und 22, dann die Stenogr. Ber. der II. außerordentlichen 
Session S. 74. 
Art. 25. 
Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen innerhalb 
eines Zeitraumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler und 
innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der Auflösung 
der Reichstag versammelt werden. 
Art. 20. 
Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung des-
	        

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