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Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1901
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901.
Volume count:
29
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1901
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 54.
Volume count:
54
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

supplement

Title:
Anhang zu No. 54 des Central-Blattes für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
supplement

Chapter

Title:
Versicherungs-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Ortsübliche Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbeiter, festgestellt auf Grund des §. 8 des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter nach dem Stande vom 1. Januar 1902.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Erster Abschnitt. Das Gebiet des Auswärtigen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Gebiet des Kriegswesens.
  • Dritter Abschnitt. Das Gebiet der Justiz.
  • Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • Kap. I. Die Sicherheits- und Ordnungspolizei.
  • § 165. Geschichtliche Entwicklung der Polizei.
  • § 166. Die Organe der Polizeiverwaltung.
  • § 167. Die Formen der Polizeiverwaltung (Polizeiverfügungen und Polizeiverordnungen).
  • § 168. Der Umfang der Polizei überhaupt.
  • § 169. Die höhere Sicherheitspolizei.
  • § 170. Die Einzelsicherheitspolizei.
  • § 171. Die Feuerpolizei.
  • § 172. Die Gesundheitspolizei.
  • § 173. Die Ordnungspolizei.
  • § 174. Die Baupolizei.
  • Kap. II. Die Armenpflege.
  • Kap. III. Das Grundbesitzrecht.
  • Kap. IV. Das Gewerberecht.
  • Kap. V. Das öffentliche Handelsrecht.
  • Kap. VI. Das Verkehrsrecht.
  • Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
  • Sechster Abschnitt. Das Gebiet der Kirche und Schule.
  • Ergänzung zu Band 1 §§ 43 und 44
  • Register zum dritten Bande.

Full text

152 Das Verwaltungsrecht. 167 
gibt es weder ein Polizeiverordnungs= noch ein Polizeiverfügungs- 
recht:). Zur Erreichung dieser Zwecke kann die Polizei Anordnungen 
treffen und sie mit den gesetzlichen Zwangsmitteln verwirklichen. 
Polizeiverordnungen wie Polizeiverfügungen sind also erzwingbare 
Anordnungen der Behörde zur Erreichung der in 8§ 10 II, 17 ALs. 
aufgeführten polizeilichen Zwecke. Damit ist das gemeinsame Merk- 
mal beider Arten polizeilicher Anordnungen festgestellt, und es 
fragt sich nun, worin ihr Unterschied besteht. 
Man hat ihn sehen wollen in der Verschiedenheit der recht- 
lichen Grundlage für beide Arten obrigkeitlicher Anordnungen und 
hiernach unterschieden zwischen Polizeistrafgesetzen und Polizei- 
verwaltungsgesetzen. Die Polizeistrafgesetze sollen sich unmittelbar 
an die Staatsangehörigen wenden und ihnen gewisse Handlungen 
und Unterlassungen im polizeilichen Interesse unter Straf- 
androhung gebieten oder verbieten, die Polizeiverwaltungsgesetze 
aber an die Behörden und diese zum Erlasse gewisser Anordnungen 
unter Strafandrohung nach Prüfung der gegebenen Sachlage er- 
mächtigens). Diese Auffassung erscheint nach zwiefacher Richtung 
hin unhaltbar. Einmal werden die Polizeistrafgesetze nur zum 
geringen Teile in Form von Gesetzen erlassen, die Polizeiver- 
ordnungen beruhen jedoch in gleicher Weise wie die Polizeiver- 
fügungen auf einer gesetzlichen Ermächtigung der Behörden. Daß 
aber diese Ermächtigungen sich nicht unmittelbar an die Staats- 
angehörigen, sondern nur an die Behörden wenden, ist ebenfalls 
unzutreffend. Denn es handelt sich hier nicht um eine sich innerhalb 
des Behördenorganismus haltende Anweisung, sondern um eine 
gesetzliche Feststellung der Behördenzuständigkeit, um eine Fest- 
setzung der Grenzen, innerhalb deren die Polizeibehörden den Staats- 
willen mit Rechtswirksamkeit zu vertreten befugt sind, und eine 
solche Rechtsnorm richtet sich stets an die Staatsangehörigen 
unmittelbar. 
— — — 
  
1) Hiermit stimmt die in zahllosen Entsch. zum Ausdrucke gebrachte 
Praxis des Oberverwaltungsgerichts und des Kammergerichts überein. 
Andrer Ansicht Rosin a. a. O. S. 121 ff., der das Polizeiverordnungsrecht 
auch auf das Gebiet der sog. Wohlfahrtspolizei ausdehnen will, soweit sie 
der Kommunalverwaltung nicht überwiesen ist. Vgl. im übrigen wegen 
des Umfanges der Polizei § 168. 
5) So Gueist an zahlreichen Stellen seiner Schriften, zuletzt Engl. 
VN., 3. A., Berlin 1883°81, Bd. 1, S. 327.
	        

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