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Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1902
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902.
Volume count:
30
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 21.
Volume count:
21
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
1. Konsulat-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Rechtslexikon.
  • Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)
  • Title page
  • Mitarbeiterliste.
  • Index
  • Sachverzeichnis.
  • A - Azuni
  • B - Bynkerahoek
  • C - Custodia
  • D - Dynamitgesetz
  • E - Eyben
  • F - Fustel de Coulanges
  • G - Gutsherr
  • H - Hysterie
  • I - Justizverwaltung
  • K - Kuxe

Full text

856 
Reiches, der für jede Rente jährlich 50 M 
beträgt. Kommen Beiträge in verschiede- 
nen Lohnklassen in Betracht, so wird der 
Durchschnitt gesucht. Sind mehr als 1200 
Beitragswochen nachgewiesen, so sind 
die Beiträge der höchsten Lohnklasse der 
Berechnung zugrunde zu legen, $ 37. Vgl 
ferner $$ 190, 192, hierzu vgl die Berech- 
nungstabelle des RVA und AN 00 198 ff. 
Über Gewährung der Rente in Naturalien 
oder durch Aufnahme des Rentenempfän- 
gers in ein Invalidenhaus vgl 88 24, 25. 
Ein Ausländer kann mit dem dreifachen 
Jahresbetrag abgefunden werden, wenn 
er seinen Wohnsitz im Deutschen Reiche 
aufgibt, $ 26. Die Rentenberechnung für 
Versicherte, die bei einer zugelassenen 
Kasseneinrichtung beteiligt sind, $$ 8ff, 
ergibt 8 39. 
Die Invalidenrente beginnt mit dem 
Tage, an welchem der Verlust der Er- 
werbsfähigkeit eingetreten ist, 88 15, 16. 
Läßt sich dieser Zeitpunkt nicht ermitteln, 
so ist der Tag entscheidend, an welchem 
der Antrag auf Bewilligung der Rente bei 
der zuständigen Behörde eingegangen ist, 
8 112 Abs 1. 
Die Altersrente beginnt frühestens mit 
dem ersten Tage des 71. Lebensjahres. 
Für Zeiten, die beim Eingange des An- 
trags auf Bewilligung einer Rente länger 
als ein Jahr zurückliegen, wird die Rente 
nicht gewährt. Stirbt ein Versicherter, 
dessen Rentenantrag noch zu seinen Leb- 
zeiten bei der zuständigen Behörde ein- 
gegangen war, so ist zur Fortsetzung des 
Verfahrens und im Falle der Bewilligung 
der Rente zum Bezuge der bis zum Todes- 
tage fälligen Rentenbeträge an erster 
Stelle der Ehegatte berechtigt, sofern der- 
selbe mit dem Rentenberechtigten bis zu 
dessen Tode in häuslicher Gemeinschaft 
gelebt hat; wenn ein solcher nicht vor- 
handen ist, tritt die Rechtsnachfolge nach 
den Bestimmungen des bürgerlichen 
Rechtes ein, AN 93 73, 142; 97 274; 98 
372; 01 433; 05 495. Die Erben sind zur 
Aufnahme des durch den Tod des Versi- 
cherten unterbrochenen Verfahrens be- 
rechtigt, vgl Z 239 ff und AN 95 238. Die 
Witwe und die hinterlassenen ehelichen 
unter 15 Jahre alten Kinder können an- 
statt der Rente gemäß $ 44 Beitragser- 
stattung verlangen. 
d. Ruhen der Rente. Dem IG ist auch 
der Fall bekannt, daß die bewilligte Inva- 
liden- oder Altersrente zeitweise ganz 
  
Invalidenversicherungsgesetz. 
oder zu einem Teile nicht zur Auszahlung 
gelangt, d. h. daß sie ruht. Das Ruhen 
der Rente ist vom Vorstand der VA durch 
mit Gründen versehenen Bescheid auszu- 
sprechen, der auch eine Erklärung über 
den Zeitpunkt des Beginns des Ruhens 
zu enthalten hat, $ 121. Nach AN 03 544 
kann das Ruhen der Rente auch für die 
Vergangenheit ausgesprochen werden, 
wenn die vom IG verlangten Tatsachen 
vorhanden waren, $ 48. 
Im einzelnen ruht das Recht auf Ren- 
tenbezug: 
1. für diejenigen Personen, welche auf 
Grund der reichsgesetzlichen Bestimmun- 
gen über Unfallversicherung eine Rente 
beziehen, solange und soweit die Unfall- 
rente unter Hinzurechnung der ihnen nach 
dem IG zugesprochenen Rente den sie- 
benundeinhalbfachen Grundbetrag der In- 
validenrente, $ 36 Abs 2, 3, übersteigt. 
Eine Rente auf Grund des Haftpflichtge- 
setzes vom 7. Juni 1871 begründet das 
Ruhen nicht, AN 99 589; 
2. für die in den 8$ 5, 6 Abs 1, 7 be- 
zeichneten Personen (Beamte usw), so- 
lange und soweit die denselben gewähr- 
ten Pensionen, Wartegelder oder ähn- 
lichen Bezüge unter Hinzurechnung der 
ihnen nach dem IG zugesprochenen Rente 
den in Ziff 1 bezeichneten Höchstbetrag 
übersteigen; 
3. solange der Berechtigte eine die 
Dauer von einem Monat übersteigende 
Freiheitsstrafe verbüßt, oder solange er 
in einem Arbeitshaus oder in einer Besse- 
rungsanstalt untergebracht ist. Hat in die- 
sem Falle der Rentenberechtigte eine im 
Inlande wohnende Familie, deren Unter- 
halt er bisher aus seinem Arbeitsver- 
dienste bestritten hat, so ist dieser die 
Rente zu überweisen, AN 82 513, 05 283; 
4. solange der Berechtigte (gleichgültig 
ob In- oder Ausländer) nicht im Inlande 
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 
(Vorübergehender Aufenthalt im Aus- 
lande fällt nicht hierunter — AN 98 395, 
633, 635; 03 547 und 05 279 —.) Dem 
Bundesrat ist jedoch die Befugnis einge- 
räumt, unter gewissen Voraussetzungen 
diese Bestimmungen außer Kraft zu set- 
zen, 8 48 Nr 4. Er hat davon Gebrauch 
gemacht. Die betreffenden Gebiete sind 
aufgezählt in AN 00 740 und 04 244. 
5. Während des Bezugs von Invaliden- 
rente ruht der Anspruch auf die Alters-
	        

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