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Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1902
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902.
Volume count:
30
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 24.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
5. Polizei-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Quellen und Literatur.
  • Index
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • § 1. Die Entwicklung des Königreichs Württemberg.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatsrechtliche Natur des Königreichs und seiner Stellung als Glied des deutschen Reichs.
  • Dritter Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des Staats (Land und Volk).
  • Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Fünfter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Sechster Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Siebter Abschnitt. Die Selbstverwaltung und ihre Organe.
  • Achter Abschnitt. Die Landesverwaltung.
  • Anhang. Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg, vom 25. September 1819, mit ihren Änderungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.
  • Werbung über Schriften des Verlags J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) in Tübingen.
  • Werbung über Schriften des Verlags der H. Laupp'schen Buchhandlung in Tübingen.

Full text

Geschichtliche Einleitung. VI. 11 
  
ob das Gesetz vom 1. Juli 1849 die Form der Landesvertretung auch für den Fall der Nichteinigung 
über eine Verfassungsrevision festgestellt habe, mit 53 gegen 6 Stimmen dahin aus, daß die durch 
die Verfassung von 1819 festgesetzte Landesvertretung nach den angeführten Artikeln für immer 
aufgehoben sei. 
Nach Auflösung dieser Versammlung am 22. Dezember 1849 wurde eine zweite Landes- 
versammlung auf den 15. März 1850 einberufen. Auch diese Versammlung, die gegen den 
provisorischen Departementschef der auswärtigen Angelegenheiten wegen des Beitritts zu den 
beiden Verträgen vom 30. September 1849 (betreffend die Einsetzung einer Bundeszentralkom- 
mission, des sog. Interim), und vom 27. Februar 1850 (Uebereinkunft mit Bayern und Sachsen über 
die Grundzüge einer künftigen deutschen Verfassung) auf Grund des 85 V. U. Staatsanklage 
erhoben hatte, wurde aufgelöst, ebenso die dritte, die auf den 15. Oktober 1850 einberufen worden 
war. Gleichzeitig mit dieser letzten Auflösung wurde mittelst K. Verordnung vom 6. November 1850 
auch das Gesetz vom 1. Juli 1849 selbst beseitigt und der Zustand vor diesem Gesetze wieder hergestellt 
und zwar auf Grund des § 89 V. U. (also durch sog. Notverordnung). Der von der Landesver- 
sammlung verfassungsgemäß unmittelbar nach der Auflösung neugewählte Ausschuß wurde aus- 
gelöst und an seine Stelle der ältere, im Jahre 1849 noch nach der Verfassung vom Jahre 1819 ge- 
wählte ständische Ausschuß berufen. Als dieser aber nicht zustande kam, wurde durch eine K. Verord- 
nung vom 26. November 1850, wieder auf Grund jenes § 89 V. U., eine provisorische Staats- 
schulden-Verwaltungskommission zur Aufsicht über die nach der V. U. unter dem Ausschuß stehende 
Staatsschuldenzahlungskasse niedergesetzt. Die Grundrechte wurden infolge des Bundesbeschlusses 
vom 23. August 1851 durch Verordnung vom 5. Oktober 1851 aufgehoben und nur die seit der Min.= 
Verf. vom 14. Januar 1849 angewandten Vorschriften in Betreff der Rechtsverhältnisse der Is- 
raeliten im Weg der Verordnung (auf Grund des 7* 89 V. U.) vorerst in Geltung erhalten. Da 
jedoch die Kammer der Abgeordneten, nachdem die Stände wiederum gemäß der Verfassung von 
1819 einberufen waren, sich am 28. Juni 1851 und dann am 26. Februar 1852 für die fortdauernde 
verbindliche Kraft der Grundrechte als Landesgesetz aussprach, wurde durch ein besonderes Gesetz 
vom 2. April 1852 bestimmt, daß den so betitelten Grundrechten des deutschen Volks auch die ver- 
bindliche Kraft eines Landesgesetzes, soweit nicht einzelne Bestimmungen derselben in besonderen 
Gesetzen zur Ausführung gebracht worden seien, nicht beigelegt werden soll. 
Seit dem 6. November 1850 beruht hiernach der öffentlichrechtliche Zustand des Landes, 
soweit es sich um die Organisation der Ständeversammlung handelt (Kap. IX V. U.), nicht 
sowohl auf dem Verfassungsvertrage von 1819, als vielmehr auf jener einseitigen K. Verordnung, 
wenn auch seit 1868 eine Reihe neuer Verfassungsgesetze, die jedoch sämtlich auf der durch jene Ver- 
ordnung geschaffenen staatsrechtlichen Grundlage beruhen, auf dem vorhandenen tatsächlichen 
Zustand fortgebaut hat 1). 
Sieht man von der angeführten, durch die sog. Grundrechte veranlaßten, ephemeren Gesetz- 
gebung, und von dem nach Beseitigung der Konvention mit dem päpstlichen Stuhl erlassenen Kir- 
chengesetze vom 30. Januar 1862 und dem damit zusammenhängenden Gesetze vom 31. Dezember 
1861 betr. die Unabhängigstellung der staatsbürgerlichen Rechte vom religiösen Bekenntnisse ab, so 
gelang es — trotz mancher auch nach 1851 hervorgetretener parlamentarischer Bestrebungen 2) — 
im Laufe der Jahre nicht, auch nur zu einer teilweisen Revision der in so vielen Beziehungen der 
Abänderung bedürftigen Verfassung zu gelangen, bis endlich infolge der Gründung des 
norddeutschen Bundes und nachher des Eintritts in das Deutsche Reich 
auch in Württemberg die Notwendigkeit erkannt wurde, die staatsrechtlichen Verhältnisse des Landes 
mit den Zuständen im Reich einigermaßen in Einklang zu bringen. Die nächste Konsequenz der neuen 
politischen Lage, die Vereinfachung des schwerfälligen, mit der jetzigen beschränkten Bedeutung der 
Landesgesetzgebung in keinem Verhältnisse stehenden ständischen Apparats hat man allerdings bis 
jezt zu ziehen sich nicht entschließen können. 
Von den seit 1866 erlassenen, eine prinzipielle Abänderung der Verfassung enthaltenden Ge- 
setzen sind folgende hier hervorzuheben: 
1. Die Verfassungsgesetze A. und B. vom 26. März 1868 und die Novellen 
zu diesen beiden Gesetzen vom 16. Juni 1882 und 28. Januar 1899, durch welche die Vor- 
schriften des IX. Kapitels der V. U. über die Wahlen der Abgeordneten der zweiten Kammer teils 
abgeändert, teils aufgehoben wurden; (s. hierüber 35 25 ff.). 
1) S. auch unten § 20 und Fricker und Geßlera. a. O. S. 260 f., 274 f., Reyscher, 
drei Verfassung beratende Landesvers. Tübingen 1851 und Ders., Erinnerungen usw. S. 178 ff. 
2) Bgll. Schott, Die Versuche einer Verf.-Revision in Württemberg. Ulm 1890; Der- 
selbe, Ein Kompromißvorschlag zur Frage der Verfassungsrevision, Ulm 1897. 
81.
	        

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