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Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1902
Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902.
Bandzählung:
30
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1902
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 27.
Bandzählung:
27
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
3. Polizei-Wesen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Das Deutsche Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Sachsen-Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentümer Waldeck und Pyrmont.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Nachträge.
  • Register
  • Sachregister.
  • Werbung

Volltext

Vernehmung der 
Stände mit der 
Staataregierung 
mit 
un 
Behörden. 
Regierungs= 
commissare. 
Interpellationen. 
474 Sachsen. 
8 28. Eine unmittelbare Vernehmung der Stände, sowie der 
einzelnen Kammern mit der Staatsregierung findet nach § 133 der 
Verfassungsurkunde nur durch das Gesammtministerium statt. In Bezug 
auf die Bestellung von Regierungscommissaren, Mittheilung von Acten 
oder anderer Auskunftsertheilung (vergleiche auch § 99, Absatz 1 der 
Verfassungsurkunde), auf Einrichtung in den Räumlichkeiten der Kammern, 
die Canzlei, das Dienerpersonal und das Cassenwesen, sowie in Bezug 
auf die stenographische Canzlei (§ 11, Absatz 2) und die Handhabung der 
Polizei (§ 27) ist dagegen eine directe Vernehmung der Präsidenten 
mit den betheiligten einzelnen Ministerien gestattet (vergleiche auch § 31). 
Eine gleiche Befugniß steht auch den Deputationsvorständen in 
Bezug auf die Bestellung von Regierungscommissaren, Mittheilung 
von Acten und andere Auskunftsertheilung zu. 
Mit anderen Behörden haben die Kammern und deren Präsidien 
direct nicht zu verkehren, die Annahme von Beschwerden oder Petitionen 
der Stadträthe und Gemeindevorstände, als Vertreter ihrer Gemeinden, 
wird hierdurch nicht ausgeschlossen. 
Ebenso dürfen Deputationen an den König nur nach vorheriger, 
durch das Gesammtministerium zu vermittelnder Genehmigung desselben 
auch mit Ausnahme des Falles einer Adresse und der § 110 im Eingange, 
ingleichen § 131 am Ende der Verfassungsurkunde gedachten Fälle nur 
von beiden Kammern gemeinsam abgeordnet werden. 
§ 29. Die Staatsminister, sowie die mit ihnen oder in ihrem Auf- 
trage in der Kammer erscheinenden Beamten sind als Regierungs- 
commissare berechtigt, an allen Verhandlungen der Kammern Theil 
zu nehmen. 
Denselben steht nach vorheriger Anmeldung bei den Präsidenten 
das Wort zu jeder Zeit und auch nach Schluß der Verhandlung, jedoch 
ohne Unterbrechung eines Redners, frei. Ebenso sind dieselben befugt, 
Vorträge in der Kammer abzulesen, sowie Abänderungen der Berathungs- 
gegenstände zu beantragen. 
Nimmt ein Regierungscommissar nach dem Schlusse der Berathung 
das Wort, so kann diese auf Antrag eines Kammermitglieds wieder 
eröffnet werden. 
l 30. Für jede Vorlage kann die Staatsregierung einen oder 
mehrere Commissare zur Theilnahme an den Berathungen der Kammern 
und ihrer Deputationen bezeichnen. Zu gleichem Zwecke werden auch 
für andere Gegenstände, wenn es eine Kammer oder deren Deputation 
wünscht, Regierungscommissare bestellt werden. 
So oft eine Deputation einer Beschwerde oder Petition Folge zu 
geben oder sonst einen Antrag an die Regierung zu bringen oder einen 
von der Regierungsvorlage abweichenden Beschluß der Kammer zu 
empfehlen beabsichtigt, hat dieselbe vorher mit einem Regierungs- 
commissare sich zu vernehmen. 
ml 31. Anfragen, welche einzelne Kammermitglieder in der Sitzung 
an die Staatsregierung zu stellen wünschen (Interpellationen), müssen 
schriftlich bei dem Präsidenten eingereicht werden, welcher dieselben
	        

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