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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

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Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1902
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902.
Volume count:
30
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 37.
Volume count:
37
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
1. Konsulat-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen des Staatswesens.
  • Zweiter Abschnitt. Der König und das Königliche Haus.
  • Dritter Abschnitt. Der Landtag.
  • Vierter Abschnitt. Verfassungsmäßiges Zusammenwirken von Regierung und Volksvertretung.
  • Fünfter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • § 27. Entwicklungsgeschichte der Sächsischen Behördenordnung.
  • § 28. Das Staatsdienerrecht.
  • § 29. Ministerium und Staatsrat.
  • § 30. Kreishauptmannschaft und Amtshauptmannschaft.
  • § 31. Verwaltungsgerichte und Kompetenzgerichtshof.
  • Sechster Abschnitt. Die Selbstverwaltung.
  • Anhang.
  • Advertising

Full text

236 Fünfter Abschnitt: Die Staatsbehörden. 28. 
  
Die Begründung des Staatsdienstverhältnisses bedeutet den Eintritt in den Staats- 
dienst dem Rechte nach. Davon zu unterscheiden ist der Dienstantritt, die tat- 
sächliche übernahme des verliehenen Amtes. Diese geschieht zur Erfüllung der durch 
den Eintritt in den Staatsdienst übernommenen Verpflichtungen; die vorgesetzte Dienst- 
behörde bestimmt das Nähere. Dabei hat der neue Staatsdiener den Staatsdiener- 
eid zu leisten. Es liegt schon in seiner Dienstpflicht, das zu tun, und ist die erste Erfüllungs- 
handlung, die von ihm verlangt wird. 15) 
II. Der Staat wird zur Wahrung seiner Rechte über den angestellten Staatsdiener 
in doppelter Weise wirksam: 
Einmal bleibt er Herr über das Amt und maßgebend für die Verbindung 
des Staatsdieners mit diesem. In dieser Hinsicht vertritt ihn ordentlicherweise die An- 
stellungsbehörde, die diese Verbindung ursprünglich herzustellen hatte. Sie 
tritt in den Vordergrund, wenn es sich um Anderung und Endigung des Verhältnisses 
handelt; davon unten zu IV. 
Sodann hält er den Staatsdiener selbst in seiner Gewalt, um 
die richtige Versehung des Amtes durch ihn zu sichern und durchzusetzen. Die zu diesem 
Zwecke geübte Gewalt ist die Dienstgewalt; die ordentlicherweise zu ihrer Handhabung 
berufene Behörde ist die dem Staatsdiener unmittelbar vorgesetzte. Sie heißt deshalb 
seine Dienstbehörde. 
Beides kann in einer und derselben Behörde zusammentreffen; in den meisten Fällen 
ist aber die Dienstbehörde einer niedereren Stufe der Behördenordnung angehörig als die 
Anstellungsbehörde. 
Die Dienstge walt, von der hier zunächst die Rede sein soll, äußert sich in all- 
gemeinen Freiheitsbeschränkungen, in Befehlen und in Strafen. 
1. Der Staatsdiener ist um seines Standes willen gewissen Freiheitsbeschrän- 
kungen unterworfen, die den Zweck haben, ihn stärker an die Sache des Amtes zu 
binden und von anderen Interessen abzuschließen. Diese Freiheitsbeschränkungen sind 
rechtssatzmäßige Verbote, von welchen die Behörde, der der Staatsdiener untersteht, 
nach ihrem Ermessen im Einzelfalle entbindet. Ordentlicherweise ist das die Dienstbehörde. 
Es gehören hierher:) « 
Formulardienen:,,Demam...zu....geborenenN.N.iftunterdem...dieStelleals... 
unter Aussetzung eines als eigentliches Diensteinkommen zu betrachtenden jährlichen Gehaltes 
von ... M. übertragen worden. Als Zeitpunkt des Eintrittes des Genannten in den Staatsdienst 
ist der . anzunehmen. Urkundlich ist hierüber dieses Bestallungsdekret unter gewöhnlicher Voll- 
ziehung ausgefertigt worden. Dresden, am . . L.S. Ministerium des Innern.“ 
16) Staatsdienerges. & 7. Verordnung vom 20. Febr. 1879 § 2 bestimmt die Eidesnorm für 
den Staatsdiener dahin: „Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß Sie 
dem Könige treu und gehorsam sein, die Gesetze des Landes und der Landesverfassung streng 
beobachten, das Ihnen übertragene Amt eines .. sowie jedes künftig Ihnen zu übertragende Amt 
und jede Verrichtung im öffentlichen Dienste, unter genauer Befolgung der gesetzlichen Vorschriften 
und den Anordnungen Ihrer Vorgesetzten gemäß, nach Ihrem besten Wissen und Gewissen verwalten 
und sich allenthalben so betragen wollen, wie es einem treuen, redlichen und gewissenhaften Staats- 
diener gebührt.“ 
17) Grundlegend jetzt das Ges. vom 3. Juni 1876, einige Abänderungen der gesetzlichen Be- 
stimmungen über die Verhältnisse der Zivilstaatsdiener betr., Is 2—5. Die Motive zum Entwurfe 
bemerken: „Aus naheliegenden Gründen haben die Bestimmungen des R. B. G. für die Bear- 
beitung der Vorlage mehrfach maßgebend sein müssen“ (Landt.-Akten 1875/76, Kgl. Dekrete 
Bd. 2 S. 577). Wir verweisen deshalb im Texte auf die entsprechenden Bestimmungen des 
Reichsgesetzes. Daneben sind noch etliche ältere Vorschriften bestehen geblieben.
	        

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