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Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten. Erster Theil. (1)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten. Erster Theil. (1)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1902
Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902.
Bandzählung:
30
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1902
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 54.
Bandzählung:
54
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
3. Finanz-Wesen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten.
  • Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten. Erster Theil. (1)

Volltext

Eine Förderung der nationalen Interessen 
erfolgte wodurch? 
Hierfür sind welche Daten wesentlich? 
Der deutsche Zollverein umfaßte daher 
alle Staaten mit Ausnahme? 
Was bezweckte denn der Zollverein? 
Wie waren die finanziellen Verhältnisse? 
Hatte er eine Organisation? 
Was wurde aus dem Vertrag von 185657 
Danach erstreckt sich die Competenz des 
Zollvereins worauf? 
Vertheilung des Ertrags? 
Die Erhebung und Verwaltung? 
Gab es eine Ueberwachung? 
Organe dieses Zollvereins? 
9 
Durch die Gründung des Zollvereins unter 
Preußens Führung. 
Durch Gesetz vom 26. 5. 1818 sind die 
inneren Zollschranken beseitigt. 
1823, 1826, 1828 traten die anhaltischen 
Hehogthümer dem östlichen Zollsystem 
ei. 
1828 trat das Großherzogthum Hessen dem 
westlichen Zollsystem bei. 
1828 traten Bayern, Würtemberg und 
Hohenzollern zu einem süddentschen Zoll- 
verein zusammen. 
1831 traten Waldeck und Kurhessen zum 
preußischen Zollsystem. 
1833 Vertrag zwischen Preußen und zoll- 
vereinten Ländern und dem süddentschen 
Verein von 1828. Hierdurch Grün- 
dung des deutschen Zollvereins. 
1833—1836 traten diesem das Königreich 
Sachsen, Sächsische Herzogthümer, Reuß, 
Herzogthum Nassau, Hessen-Homburg 
und Frankfurt bei. 
1841 Erneuerung der Verträge und Bei- 
tritt von Lippe und Braunschweig. 
1851, 1852 traten die Staaten des sog. 
„Steuervereins“ Hannover, Oldenburg 
und Schaumburg bei. 
1853 mit diesen wieder Verträge ernenert. 
1856 wiedernm. 
Oesterreichs, Mecklenburgs, Holsteins, Lauen- 
burgs und der Hansestädte. 
Gemeinsame Erhebung der Zölle, Verthei- 
lung derselben nach Maßgabe der Be- 
völkerung. 
Sehr günstig. 
Nein, es war ein reines Vertragsverhältniß. 
Er dauerte während des Krieges von 1866 
fort und führte zu dem Vertrag von 
1867 zwischen 
dem Norddeutschen Bunde einerseits und 
Bayern, Würtemberg, Baden, Hessen 
andrerseits. " 
Auf gemeinschaftliche Erhebung der Ein- 
gangs-, Ausgangs= und Durchgangs- 
abgaben, un der Steuer von ein- 
heimischem Salz, Rüben u. Taback. 
Unter den Vereinsstaaten nach dem Ver- 
hältniß der Bevölkerung. 
Blieb jedem Einzelstaat überlassen. 
Ja, durch Vereinsbeamte. 
Zollbundesrath, Zollparlament, Zollpräsi- 
dium (Preußen). 
127
	        

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