Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1902
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902.
Volume count:
30
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 14.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
2. Marine und Schiffahrt.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bestimmungen, betreffend die gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe in Deutschland und Rußland.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)
  • Title page
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Literatur-Uebersicht.
  • I. Abschnitt: Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • II. Abschnitt: Die rechtliche Natur des Reichs und sein Verhältnis zu den Gliedstaaten.
  • III. Abschnitt: Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Land und Volk.)
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Reiches.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Reiches.
  • VI. Abschnitt : Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • VII. Abschnitt : Die einzelnen Zweige der Verwaltung.
  • VIII. Abschnitt : Das Gerichtswesen.
  • IX. Abschnitt : Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • X. Abschnitt : Das Finanzrecht.
  • Anhang.
  • I. Die Verfassung des Reichs.
  • II. Das besondere Recht Bayerns.
  • III. Die Verfassung des Reichslands.
  • IV. Die Verfassung der Schutzgebiete .
  • Sachregister.

Full text

482 Anhang: IV. Die Verfassung der Schutzgebiete. 
  
  
  
Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ermächtigten Beamten und vier Beisitzern 
besteht. 
Auf die Beisitzer und den Gerichtsschreiber finden die Vorschriften des $ 11 Abs. 1 
und der $$ 12, 13 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. 
Auf das Verfahren in der Berufungs- und Beschwerdeinstanz finden, soweit für dieses 
nicht besondere Vorschriften getroffen sind, die das Verfahren in erster Instanz betreffenden 
Vorschriften entsprechende Anwendung. Der $ 9 des Gesetzes über die Konsulargerichts- 
barkeit bleibt ausser Anwendung. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in den Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgt die Entscheidung über das Rechtsmittel der Be- 
schwerde unter Mitwirkung der Beisitzer, wenn die angefochtene Entscheidung unter Mit- 
wirkung von Beisitzern ergangen ist. 
In den im $ 7 bezeichneten Strafsachen ist die Verteidigung auch in der Berufungsinstanz 
notwendig. In der Hauptverhandlung ist die Anwesenheit des Verteidigers erforderlich; 
der $ 145 der Strafprozessordnung findet Anwendung. 
$ 9. Die Todesstrafe ist durch Enthaupten, Erschiessen oder Erhängen zu vollstrecken. 
Der Gouverneur (Landeshauptmann) bestimmt, welche der drei Vollstreckungsarten 
im einzelnen Falle stattzufinden hat. 
$ 10. Für die Zustellungen, die Zwangsvollstreckungen und das Kostenwesen können 
einfachere Bestimmungen zur Anwendung kommen. 
Der Reichskanzler und mit dessen Genehmigung der Gouverneur (Landeshauptmann) 
sind befugt, die erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
$ 11. Der Reichskanzler ist befugt, Notare zu ernennen. 
Die Zuständigkeit der Notare wird auf die Beurkundung von Rechtsgeschäften unter 
Lebenden beschränkt. 
$ 12. Der Gouverneur (Landeshauptmann) ist befugt, im Gnadenwege einen Strafauf- 
schub bis zu sechs Monaten zu bewilligen. 
& 13. — (Setzt verschiedene, für einzelne Schutzgebiete erlassene Verordnungen ausser 
Kraft). 
$ 14. Diese Verordnung tritt zu dem im $ 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft. 
In dem Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen treten die $$ 2 bis 7 des Schutz- 
gebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) zugleich mit den übrigen Vorschriften dieses 
Gesetzes in Kraft. 
3. Gesetz über die Einnahmen und Ausgaben der 
Schutzgebiete. 
(Vom 30. März 1892. RGBl. S. 369.) 
Wir Wilhelm etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 
$ 1. Alle Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete müssen für jedes Jahr veran- 
schlagt und auf den Etat der Schutzgebiete gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn 
des Etatsjahres durch Gesetz festgestellt. 
$ 2. Baldmöglichst nach Schluss des Etatsjahres, spätestens aber in dem auf dasselbe 
Tolgenden zweiten Jahre ist dem Bundesrat und dem Reichstag eine Uebersicht sämtlicher 
Einnahmen und Ausgaben des ersteren Jahres vorzulegen.
	        

Downloads

Downloads

Full record

METS METS (entire work)
TOC
Mirador

This page

Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Geschichte des Königreichs Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der wichtigsten culturgeschichtlichen Erscheinungen.
2 / 42
Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.