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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1903
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
31
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 51.
Volume count:
51
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Full text

Nr. 32. 341 
deren Nichtigkeit festgestellt ist, nach gesetzlicher Vorschrift die Erstattung ohne weiteres ein- 
zutreten hat, findet bei Geschäften, deren Ausführung unterblieben ist, die Erstattung nur 
dann statt, wenn besondere Billigkeitsgründe vorliegen. Solche sind jedoch im allgemeinen 
nur dann anzunehmen, wenn die Geschäftsausführung infolge eines entschuldbaren Ver- 
sehens des Antragstellers oder infolge eines Umstandes unterblieben ist, der außerhalb seiner 
Willensbestimmung gelegen war. Die Erstattung ist daher regelmäßig zu versagen, wenn 
die Beteiligten freiwillig und ohne äußere zwingende Veranlassung etwa geschäftlicher Vor- 
teile wegen, von einem Vertrage wieder zurücktreten oder wenn sie beim Vertragsabschluß arglistig 
oder mit grober Fahrlässigkeit oder ohne genügende Uberlegung zu Werke gegangen sind 
und die Wiederaufhebung des Geschäfts sich selbst zuzuschreiben haben. Ist z. B. ein Kauf- 
vertrag wegen Zahlungsunfähigkeit des Käufers nicht zum Vollzuge gelangt, so wird die 
Erstattung nur dann in Betracht kommen, wenn der Verkäufer in der Erkundigung über 
die Vermögenslage des Käufers die nach seinen Verhältnissen (Bildungsgrad, Beruf) ge- 
botene Sorgfalt angewendet hat. 
V Die Vorschrift im Abs. I Ziff. 2 sieht vor, daß Behörden, Beamte, Amtsärzte usw. 
die verauslagten Beträge erstattet erhalten, wenn sie Stempelmarken für Rechnung eines 
Pflichtigen verwendet haben, hierfür aber vom Pflichtigen keinen Ersatz erlangen können. 
Die Vorschrift wird kaum häufig praktisch werden, da die Behörden, Beamten usw. es 
meist in der Hand haben, die Stempelmarken erst bei der Aushändigung der Urkunden 
gegen Zahlung des Stempelbetrags zu verwenden. Die Vorschrift im Abs. I Ziff. 3 ent- 
spricht dem früheren Art. 10 Abs. III G. 
VI Wegen des Erstattungsverfahrens vgl. Ziff. 92 unten. 
31. Zu Art. 49. 
Der Art. 49 entspricht dem § 108 des Reichsstempelgesetzes. Die Vorschrift be- 
zweckt, für die Strafverfolgung klar zu stellen, daß die nicht vorschriftsmäßige Verwendung 
von Stempelmarken der Nichtverwendung (Art. 50) gleichsteht. Abgesehen von der etwa er- 
forderlichen Einleitung des Strafverfahrens wird in der Regel nur die nachträgliche ord- 
nungsgemäße Entwertung der Marken einzutreten haben; die Beibringung neuer Marken 
an Stelle der verwendeten wäre nur dann zu fordern, wenn es nicht ausgeschlossen ist, 
daß die unrichtig verwendeten Marken schon früher zu einer anderen Urkunde verwendet 
worden sind. 
32. Zu Art. 50 bis 57. 
1 Im Art. 50 sind die Strafen für die Nichterfüllung der Stempelpflicht (Hinter- 
ziehungsstrafen), im Art. 51 die Ordnungsstrafen sowie die Strafen für Zuwiderhand- 
lungen gegen das Gesetz oder die Vollzugsvorschriften, für die nicht besondere Strafen vor- 
gesehen sind, geregelt. Die Art. 52 und 53 entsprechen den Vorschriften im § 112
	        

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