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Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1903
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903.
Volume count:
31
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 55.
Volume count:
55
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
5. Handels- und Gewerbewesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bekanntmachung der Änderung des Verzeichnisses der Herkunfts- und Bestimmungsländer, betreffend die Statistik des Warenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Änderung des Verzeichnisses der Länder der Herkunft und Bestimmung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Erster Abschnitt. Das Gebiet des Auswärtigen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Gebiet des Kriegswesens.
  • Dritter Abschnitt. Das Gebiet der Justiz.
  • Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
  • Kap. I. Das Staatsvermögen und die Staatseinnahmen.
  • Kap. II. Die Organe der Finanzverwaltung.
  • Kap. III. Das Budgetrecht und die Rechnungskontrolle.
  • § 213. Geschichtliche Entwicklung des Etats- und Rechnungswesens.
  • § 214. Das Wesen des Etats.
  • § 215. Das Nichtzustandekommen des Etats.
  • § 216. Die Rechnungskontrolle.
  • § 217. Das Staatsschuldenwesen.
  • Sechster Abschnitt. Das Gebiet der Kirche und Schule.
  • Ergänzung zu Band 1 §§ 43 und 44
  • Register zum dritten Bande.

Full text

630 Das Verwaltungrecht. §217 
aus der Zeit der Fremdherrschaft ausgeschlossen. Da letztert 
gegenwärtig nicht mehr in Betracht kommen, fragt es sich nur, 
ob die Vorschriften betreffend die Ausschließung des Rechtsweges 
über die verbriefte Staatsschuld gegenwärtig noch geltendes Recht 
sinde). Nach § 4 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung 
darf nun allerdings für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für welche 
nach dem Gegenstande oder der Art des Anspruchs der Rechtsweg 
zulässig ist, dieser nicht aus dem Grunde ausgeschlossen werden, 
weil als Partei der Fiskus oder eine öffentliche Korporation be- 
teiligt ist. Allein es handelt sich doch auch inhaltlich bei den 
Staatsanleihen nicht um gewöhnliche Darlehnsverträge, sondern 
um eine besondere Art von Rechtsgeschäften, für welche ein in 
den Anleihegesetzen niedergelegtes Sonderrecht besteht. Nicht nur 
um deswillen, weil der Staat bei dem Rechtsgeschäfte beteiligt 
ist, sondern auch wegen der sachlichen Besonderheiten ist der Rechts- 
weg ausgeschlossen. Hierzu ist aber die Landesgesetzgebung be- 
fugt. Die Deklaration vom 9. August 1823 muß daher auch jebt 
noch als geltendes Recht betrachtet werden. 
Die Verwaltung der schwebenden Staatsschuld erfolgt durch 
das Finanzministerium. Für die Verwaltung der fundierten Schuld, 
welche bis zum Jahre 1820 dem Schatzministerium zustand, wurde 
durch die Verordnung vom 17. Januar 182070) eine besondere Be- 
hörde unter der Benennung „Hauptverwaltung der Staatsschulden“, 
bestehend aus einem Präsidenten und vier Mitgliedern errichtet. 
Nach Erlaß der Verfassungsurkunde fand eine neue Organisation 
statt durch das Gesetz vom 24. Februar 1850 betreffend die Ver- 
waltung des Staatsschuldenwesens und die Bildung iiner Staats- 
schuldenkommissionn). Die Hauptverwaltung der Staatsschulden 
besteht hiernach als eine von der allgemeinen Finanzverwaltung 
abgesonderte, selbständige Behörde fort und unterliegt nur in- 
soweit der oberen Leitung des Finanzministers, als dies mit ihrer 
Unabhängigkeit vereinbar ist. Die Behörde setzt sich zusammen 
aus einem Präsidenten und fünf Mitgliedern, welche sämtlich 
vom Könige ernannt werden. Der Präsident darf nicht zugleich 
") Für die sortdauernde Geltung Oppenhoff a. a. O., dagegen 
v. Sarwoy, Oeffentliches Necht S. 300. 
10) GS 1820, S. 12. 
11) GS. 1860, S. 57.
	        

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