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Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1903
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
31
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
5. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die nachstehende Zollordnung für den Kaiser Wilhelm-Kanal.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Zollordnung für den Kaiser Wilhelm-Kanal.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Kaiser Wilhelm II.
  • Title page
  • Deutsche Politik -- Fürst v. Bülow, Kanzler des Deutschen Reiches, am 7. 2. 1902.
  • Erstes Buch. Deutsche Politik. Von Bernhard Fürst von Bülow.
  • Zweites Buch. Staat und Verwaltung.
  • Drittes Buch. Die Entwicklung des Rechts.
  • 1. Das bürgerliche Recht. Von Geh. Justizrat Dr. Hellwig.
  • 2. Das Handelsrecht. Von Dr. Hans Trumpler.
  • 3. Das Strafrecht. Von Ministerialdirektor a.D. Dr. Lucas.
  • 4. Der Strafprozeß. Von Oberlandesgerichtspräsident a.D. Dr. Hamm.
  • 5. Völkerrecht. Von Geh. Rat Dr. Freiherr von Stengel.
  • 6. Internationales Privatrecht. Von Geh. Justizrat Dr. Niemeyer.
  • Viertes Buch. Die deutsche Wehrmacht.
  • Fünftes Buch. Die Kolonien.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Abbildungssammlung

Full text

  
10 Das bürgerliche Recht. III. Buch. 
  
7. Zuni 1909 wurde es bereits umgestaltet. Auf das Gegenstück, ein Gesetz, das der über- 
mäßigen Ausbeutung durch Kartelle und Syndikate entgegentritt, warten wir noch 
immer. 
Das private Versicherungswesen hatte sich im 
Laufe des 19. Jahrhunderts großartig ent- 
wickelt. Aber die privatrechtliche Negelung bezog sich in Deutschland nur auf die See- 
versicherung (geregelt bereits im Preuß. AL#. und im HGB.). Im übrigen über- 
ließ man es bis in die neueste Zeit den Beteiligten, das Versicherungsverhältnis durch 
Verträge zu regeln. Daß dies im allgemeinen in befriedigender Weise gelungen war, 
ergibt sich aus der ungeheuren Verbreitung der VBersicherungen. Erst in neuester Zeit 
hat die Gesetzgebung eingegriffen. Zuerst erging das Gesetz über die privaten Ver- 
sicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901;im wesentlichen hat es öffentlich-recht- 
lichen Charakter; es regelt die Zulassung zum Geschäftsbetrieb, das Verhältnis der Gegen- 
seitigkeitsvereine und die staatliche Beaufsichtigung durch das kaiserliche Aufsichtsamt 
für Privatversicherung. Eine Regelung des Versicherungsvertrages selbst kam erst in 
em Geseatz vom 30. Mai 1908 zustande. Es enthält in der Hauptsache den Niederschlag 
der Grundsätze, die bisher als Bertragsrecht (namentlich in Gestalt von allgemeinen 
Versicherungsbedingungen) Geltung hatten, ist aber ausgezeichnet durch sozialen Geist 
insofern, als es durch zwingende Normen die Beachtung von Treu und Glauben vorschreibt 
und den Versicherungsnehmer, der als einzelner immer der schwächere Teil ist, gegen die 
Übermacht der Versicherungsgesellschaften sicherstellt. — 
Privates Versicherungswesen. 
  
Zioilprozeßrecht. Das Zivilprozeßtecht regelt die staatliche Nechtspflege in 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Es bildet eine notwendige 
Ergänzung des Privatrechts, weil dessen Vorschriften lebendige Kraft erst dadurch er- 
halten, daß sie das Verhalten der Beteiligten bestimmen; das tun sie aber nur dann, 
wenn die Gewißheit besteht, daß die Rechtsordnung durch ihre vom Staate dazu ge- 
setzten Hüter gegen die Störer aufrechterhalten wird. Eine gute Prozeßgesetzgebung 
liegt deshalb nicht nur im unmittelbaren Interesse der beteiligten Privaten, sondern auch 
im öffentlichen Interesse: justitia fundamentum regnorum. 
Oie bereits zur Zeit des Deutschen Bundes begonnenen und nach seiner Auflösung als- 
bald fortgesetzten Arbeiten zur Aufstellung einer neuen Zivilprozeßordnung fanden schon 
im Jahre 1877 in erweitertem NRahmen ihren Abschluß. Unter den damals erlassenen 
Reichsjustizgesetzen interessieren hier nur die Zivilprozeßgesetze. Mit großen Hoffnungen 
begrüßte man den 1. Oktober 1879, an dem sie in Kraft traten, weil man glaubte, im 
Anschluß an die französische Gesetzgebung eine Ordnung des Berfahrens gefunden zu 
haben, die es ermöglichen werde, schnelle und doch gute JZustiz zu machen. Aber die 
praktischen Erfahrungen brachten eine große Enttäuschung. Sie mußten sie bringen, weil 
man, anstatt mit der Wirklichkeit zu rechnen und ein Verfahren vorzuschreiben, das 
praktisch durchführbar ist und im ODurchschnitt der Fälle gut funktioniert, mit idealen 
Richtern, idealen Anwälten und idealen Parteien rechnete und das Hauptgewicht auf 
  
266
	        

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