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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1904
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
32
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 20.
Volume count:
20
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
4. Marine und Schiffahrt.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die Untersuchung der Seeleute auf Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXII. Jahrganges 1904.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Bankwesen.
  • 3. Medizinal- und Veterinärwesen.
  • 4. Marine und Schiffahrt.
  • Bekanntmachung, betreffend die Untersuchung der Seeleute auf Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen.
  • 5. Statistik.
  • 6. Polizeiwesen.
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Full text

— 143 — 
Liest z. B. jemand bei 6 Meter Abstand die mit 6 bezeichnete Reihe, so ist eine Sehleistung 
36 = 1, mithin hat er regelrechtes Sehvermögen; vermag jemand bei 6 Meter Abstand nicht die 
mit 6 bezeichnete, wohl aber die mit 8 bezeichnete Reihe zu lesen, so ist seine Sehleistung 6/8 = 3/4 
liest er erst die mit 9 bezeichnete Reihe, so beträgt seine Sehleistung 69 = 2/3 usw. 
86. 
Die Untersuchung ist bei hellem Tageslicht oder wenn dieses fehlt, bei entsprechender künst— 
licher Beleuchtung vorzunehmen. *êr½„ 
Die Tafeln werden tunlichst an der dem Fenster gegenüberliegenden Wand des Untersuchungs- 
caums in Koyfhöhe aufgehängt. Der Seemann hat fic so aufzustellen, daß er von den Tfeln e 
nach ihrer Einrichtung 5 oder 6 Meter entfernt ist; diese Entfernung muß genau abgemessen und 
kenntlich gemacht werden. " 1 . 
Der Seemann darf bei der Untersuchung weder eine Brille noch sonstige Gläser tragen. 
Ferner ist es unzulässig, daß sich die übrigen noch zu untersuchenden Seeleute an Plätzen befinden, 
von denen aus sie die Tafeln lesen oder die vorgelesenen Zeichen hören können. 
87. 
Der Untersucher fordert den Seemann auf, die ihm zu bezeichnenden Buchstaben und Ziffern 
laut zu lesen. Er läßt ihn zunächst solche Zeichen lesen, welche von einer mit regelrechtem Seh— 
vermögen ausgestatteten Person noch in größerem als dem vorhandenen Abstande erkannt werden 
müssen; werden diese gelesen, so geht der Untersucher zu kleineren, andernfalls zu größeren Zeichen über. 
Die kleinsten noch bequem gelesenen Zeichen dienen zur Bestimmung des Bruches, welcher die 
Sehleistung (§ 5 Abs. 3) angibt. 6 
88. 
Das Ergebnis der ersten Untersuchung gilt als genügend, wenn die Sehleistung mindestens 
2/3 beträgt; ist die Untersuchung durch einen Arzt vorgenommen, so kann es als genügend bezeichnet 
werden, wenn als Sehleistung des besseren Auges mindestens 1/2 festgestellt ist. 
5 9. . 
Die zweite Untersuchung geschieht nach demselben Verfahren. Das Ergebnis gilt als genügend, 
wenn die Sehleistung auf dem besseren Auge mindestens 1/2 beträgt. Außerdem hat der der Kom— 
mission angehörende Arzt (§ 2 Abs. 2) eine Untersuchung der Augen mittels des Augenspiegels oder 
anderer ihm geeignet erscheinender Hilfsmittel vorzunehmen, sofern er dies zur Feststellung der Seh— 
leistung für wünschenswert erachtet. 
Das gleiche gilt von der wiederholten Untersuchung. 
  
C. Verfahren bei der Untersuchung auf Farbenunterscheidungsvermögen. 
1 8 10. 
Die erste Untersuchung auf Farbenunterscheidungsvermögen geschieht nach dem Holmgreenschen 
Verfahren unter Benutzung einer Sammlung verschiedenfarbiger Wollbündel. Diese Sammlung soll 
stets mehr als 120 verschieden gefärbte Wollbündel enthalten, in welchen alle Farben, von jeder Farbe 
mehrere Töne und von diesen Tönen mehrere Schattierungen vertreten sind. Die Farben grün und 
grau, ganz besonders aber rosa, blau und violett, hellbraun, gelb und rot sollen in einer größeren 
Anzahl von Tönen und Schattierungen vorhanden sein. 
» §11. 
O»» Die Untersuchung ist bei hellem Tageslichte mit sorgfältig gesäuberten Händen vorzunehmen. 
Wollbündel, deren Farbenton nicht mehr deutlich erkennbar ist, sind vorher auszuscheiden. 
Die Untersuchung zerfällt in zwei Teile. 
812. 
Veri Im ersten Teile der Untersuchung macht der Untersuchende zunächst den Seemann mit dem 
"erfahren bekannt. Zu diesem Zwecke nimmt er, unter den Augen des Seemanns, das hellste der 
orun gefärbten Bündel, welches als „Probe I“ bezeichnet ist, aus der nicht geordneten Sammlung 
 
	        

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