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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1904
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
32
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 23.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
2. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)
  • Title page
  • Other
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des XVI. Jahrgangs 1888.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Abfertigung von Taschenuhren auf Musterpässe.
  • Bestimmungen aus Anlaß des bevorstehenden Zollanschlusses von Hamburg, insbesondere Zoll-Regulativ für die Unter-Elbe.
  • 3. Polizei-Wesen.
  • Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 30 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Ermittelung des Alkoholgehalts des zur steuerlichen Abfertigung gelangenden Branntweins.
  • Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 30 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Anderweite Regelung der Branntweinsteuer-Berechtigungsscheine.
  • Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 30 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Export-Bonifikation bei der Ausfuhr von Branntwein und Branntwein-Fabrikaten.
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)
  • Advertising

Full text

— 439 — 
Begleitung auf seine Kosten, so ist diesem Antrage staltzugeben, wenn die erforderliche Anzahl von Be— 
gleitungsbeamten zur Verfügung steht. . 
WennamtlicheBcgleitungdesSchiffcsangcordnctwird,bedarfcsdcherfchlußanlageundder 
Aufzeichnung der in nicht verschließbaren Räumen befindlichen Waaren, sowie der Lukendeklaration nicht. 
· Ausnahmsweise kann sowohl von der amtlichen Begleitung als von dem Schiffsverschluß 
abgesehen werden. 
S. 16. » 
Die nach 8. 14 abgegebenen Ladungspapiere werden demnächst von dem Nebenzollamt 
nebst der Lukendeklaration in Gegenwart des Schiffsführers eingesiegelt, an das Zollamt des Bestim— 
mungsorts beziehungsweise an das Zollamt, welches den Wiederausgang des Schiffes nach dem 
Freihafen zu kontroliren hat, adressirt und mit einem nach Muster D auszufertigenden Ansage— 
zettel, falls amtliche Begleitung eintritt, dem begleitenden Beamten, anderenfalls dem Schiffsführer 
zur Abgabe bei dem bezeichneten Zollamt ausgehändigt. Auf dem Ansagezettel ist die Anzahl 
der angelegten Bleie und Siegel in Buchstaben zu vermerken. 
§. 17. 
Schiffe, welche aus inländischen Häfen kommen und nach Maßgabe der bestehenden Be- 
stimmungen zum Wiedereingange nach dem Inlande abgefertigt sind, können von dem Nebenzollamt 
mit den am Abgangsorte ertheilten zollamtlichen Abfertigungspapieren, nachdem diese mit einer 
Passagebescheinigung versehen worden, ohne sonstige Abfertigung nach dem Bestimmungsorte abge- 
lassen werden, sofern 
a) der angelegte Schiffsverschluß unverletzt befunden wird, oder 
b) die Ladung, wenn die Abfertigung ohne Schiffsverschluß erfolgt ist, übersehen und deren 
Uebereinstimmung mit den vorhandenen Zollbezettelungen kontrolirt werden kann. 
Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so wird das Schiff wie ein von cinem ausländischen 
Orte kommendes Schiff behandelt. 
Schiffe, welche nach der Bestimmung im Absatz 1 ohne Ansagezeltel nach ihrem Be- 
stimmungsorte abgelassen werden dürfen, können auf Antrag des Schiffsführers beim Nebenzollamt 
nach Abnahme des Schiffsverschlusses, beziehungsweise vorgängiger Revision, auch sogleich in freien 
Verkehr gesetzt werden. Die betreffenden Zollpapiere, auf welchen vom Schiffsführer schriftlich die 
Versicherung abzugeben ist, daß er keine anderen, als die darin verzeichneten Güter am Bord habe, 
verbleiben dann bei dem Nebenzollamt. Der dem Schiffsführer zu ertheilende Abferligungsausweis 
ist nach Muster B auszufertigen. 
S. 18. 
Kann wegen ungünstiger Witterung die Abfertigung bei 
dem Nebenzollamt zu Cuxhaven nicht erfolgen, so ist dies daran zu 
erkennen, daß bei demselben bei Tage die Reichsgzollflagge gestrichen 
ist, bei Nacht aber die drei weißen Lichter fehlen. 
Die Schiffe können dann, ohne anzuhalten, das Nebenzoll- 
amt passiren, sie haben sich aber bei dem zuerst von ihnen ange- 
troffenen Zollkreuzer zu melden, worauf von der Besatzung desselben 
die Abfertigung, wie sie beim Nebenzollamt hätte vorgenommen 
werden sollen, nachträglich bewirkt wird. . 
Begegnet ein solches Schiff keinem Zollkreuzer, so hat es bei 
der seinem Bestimmungsorte zunächst belegenen, spätestens aber bei der 
Zollstelle zu Brunshausen zur Revision und Abfertigung sich zu stellen. 
Schiffe dieser Art haben von Cuxhaven ab am Tage eine 
weiße mit einem diagonalen, von Ecke zu Ecke durchschneidenden 
schwarzen Streifen versehene Flagge von der im §. 7 bezeichneten 
Größe (siehe Zeichnung Nr. 2) und bei Nacht zwei Laternen überein- 
ander, die obere mit grünem, die untere mit weißem Lichte, und zwar 
beide Zeichen an der im §. 7 angegebenen Stelle zu führen. Die 
Laternen müssen von der in dem bezeichneten Paragraphen vorge- 
schriebenen Einrichtung sein. 
  
  
  
  
60•
	        

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