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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1904
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904.
Volume count:
32
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1904
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 28.
Volume count:
28
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Post- und Telegraphenwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Telegraphenordnung für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXII. Jahrganges 1904.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Post- und Telegraphenwesen.
  • Telegraphenordnung für das Deutsche Reich.
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Full text

— 242 — 
Kenntnis gegeben. Die Gebühren für das Telegramm selbst, das auf Verlangen des Absender 
unterwegs angehalten wird, werden nicht erstattet, wohl aber vorausbezahlte Beträge für Nebe 
leistungen (vgl. Schlußsatz unter 1), wenn diese nicht ausgeführt worden sind. 
Zustellung der 
Telegramme 
am Bestim- 
mungsorte. 
E 19. 
!1 Die Telegramme werden bei der Aufnahme oder gleich nach der Ankunft bei der Be- 
stimmungsanstalt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlangt ist, verschlossen (vgl. unter 9 
II Sie werden, ihrer Adresse entsprechend, entweder nach der Wohnung, dem Geschäftslokal usw 
des Empfängers bestellt oder weiterbefördert oder postlagernd, telegraphenlagernd oder bahnhoflagernd 
niedergelegt. Sie können den Empfängern auch mittels Fernsprechers oder Ferndruckers nach den 
hierüber erlassenen besonderen Bestimmungen übermittelt werden. Ferner dürfen Telegramme durch 
die bei einzelnen Postanstalten eingerichteten verschließbaren Abholungsfächer (Schließfächer) ausgegeben 
werden, wenn die Inhaber bei der Uberlassung der Schließfächer die Abholungserklärung auf Tele- 
gramme ausgedehnt haben. Staatstelegramme, dringende Telegramme, Telegramme mit Empfangs- 
anzeige, Telegramme, für die Botenlohn vorausbezahlt ist, eigenhändig zu bestellende Telegramme 
sowie telegraphische Postanweisungen werden indes, der Erklärung des Empfängers ungeachtet, bestellt. 
dasselbe geschieht mit den Telegrammen, die nicht am Tage nach dem Eingang abgeholt worden sind 
Telegramme, für die der Empfänger Gebühren zu entrichten hat, werden bei der Ausgabe durch die 
Schließfächer wie die mit Porto belasteten Postsendungen behandelt. (Wegen der Abholung von 
Telegrammen vgl. ferner auch § 16, XI.) 
» II Die Bestellung oder Weiterbeförderung der Telegramme geschieht mit tunlichster Be- 
schleunigung nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Ranges. Die mit dem besonderen Ver- 
merk —= J — oder „Tages“ versehenen Telegramme werden jedoch von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr 
Morgens nicht bestellt. 4 1 - - 
"1vStaats-,Di"enst-unddringendePrivattelegrammewerdenmitVorrangVoranderen 
Telegrammen bestellt. 
V Die Aushändigung der Staatstelegramme und der Telegramme mit bezahlter Empfangs- 
anzeige erfolgt gegen Vollziehung eines Empfangsscheins. Zur Vollziehung des Empfangsscheins über 
ein an eine Behörde oder deren Vorstand gerichtetes Staatstelegramm kann, wenn nicht eine besondere 
schriftliche Verfügung darüber getroffen ist, nur der Vorstand der Behörde oder, in dessen Abwesenheit, 
sein Stellvertreter als berechtigt angesehen werden. 
V#I Privattelegramme sowie die nicht an eine Behörde oder deren Vorstand gerichteten dienst- 
lichen Telegramme werden dagegen im Falle der Abwesenheit des Empfängers an ein erwachsenes 
Familienmitglied oder, wenn auch ein solches nicht zur Stelle ist, an die Geschäftsgehilfen, die Diener- 
schaft, die Haus= oder Wirtsleute, den Türhüter des Gasthofs oder des Hauses bestellt, wenn der 
Empfänger für derartige Fälle nicht einen besonderen Bevollmächtigten der Telegraphenanstalt schriftlich 
namhaft gemacht oder der Absender durch den vor die Adresse gesetzten Vermerk „eigenhändig be- 
stellen“ der — MF — verlangt hat, daß die Zustellung nur zu Händen des Empfängers selbst statt— 
inden soll. « 
Wer Absender kann auch verlangen, daß das Telegramm offen bestellt wird; in diesem Falle 
muß vor der Adresse der Vermerk „offen bestellen“ oder — RO## stehen. · 
. VII. Befinden sich Privatbriefkasten oder Einwürfe an der Tür usw. der Wohnung des Empfängers. 
so können die Telegramme, für welche Empfangsbescheinigungen nicht abzugeben sind, in jene Brief 
kasten usw. gesteckt werden; Telegramme, welche den Vermerk „eigenhändig bestellen“ oder — M# 
tragen, werden jedoch stets an den Empfänger selbst bestellt. Ebenso werden Telegramme mit dem 
Vermerk „postlagernd“ oder GP = und „telegraphenlagernd“ oder — TR nur dem Empfange! 
oder seinem Bevollmächtigten nach gehörigem Ausweis ausgehändigt. Telegramme, welche die Se 
zeichnung „bahnhoflagernd“ tragen, werden an den Bahnhofsvorsteher oder dessen Stellvertreter 
abgegeben. 
V Die an Reisende in einem Gasthofe gerichteten Telegramme werden, wenn der Empfangte 
noch nicht eingetroffen ist, an den Wirt usw. des Gasthofs mit dem Ersuchen abgegeben, das Telegramt 
vorläufig in Verwahrung zu nehmen und dem Empfänger bei seinem Eintreffen auszuhändigen. Oe-
	        

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