Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1904
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
32
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 5.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
4. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ergänzungen der Anweisung zur Ausführung des Vereinszollgesetzes sowie der Normativbestimmungen für die Hafenregulative wegen Verhütung von Unfällen bei Zollabfertigungen von Schiffen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXII. Jahrganges 1904.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Finanzwesen.
  • 3. Militärwesen.
  • 4. Zoll- und Steuerwesen.
  • Ergänzungen der Anweisung zur Ausführung des Vereinszollgesetzes sowie der Normativbestimmungen für die Hafenregulative wegen Verhütung von Unfällen bei Zollabfertigungen von Schiffen.
  • 5. Versicherungswesen.
  • 6. Allgemeine Verwaltungssachen.
  • 7. Polizeiwesen.
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Full text

— 20 — 
1) Die sämtlichen Räume des Schiffes und die Zugänge zu demselben sind, wenn ein 
Beamter sie zwecks Dienstverrichtungen zu betreten hat, bei eintretender Dunkelheit 
und, soweit die natürlichen Lichtquellen nicht gusreichen, überhaupt hell zu beleuchten. 
Luken und Offnungen sind besonders kenntlich zu machen. Es genügt, wenn dem 
diensttuenden Beamten ein Mann der Schiffsbesatzung mit einer Handlaterne zur 
Begleitung und Führung mitgegeben wird und dieser die nötige Beleuchtung bewirkt. 
Solange den vorstehenden Vorschriften nicht entsprochen ist, kann die weitere Ab- 
fertigung des Schiffes versagt werden.“ 
2. der Ziffer 80 der auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 12. Juli 1888 vom Reichskanzler 
bekannt gegebenen Normativbestimmungen für die Hafenregulative (Zentralblatt 1888 S. 761) 
als dritter, vierter und fünfter Absatz folgende Vorschrift hinzugefügt wird: 
„Der Schiffsführer ist verpflichtet, bei der vorläufigen wie bei der Schlußrevision 
und bei dem sonstigen zollamtlichen Verkehr auf dem Schiffe für dieses und die Zugänge 
desselben auf seine Kosten alle Vorkehrungen zu treffen, welche erforderlich sind, um die mit 
den Dienstverrichtungen auf dem Schiffe betrauten Beamten vor Beschädigungen zu schützen. 
Insbesondere hat er folgende Vorschriften zu beachten: 
a) Laufplanken, Stege, Brücken, Treppen, welche zum Personenverkehre zwischen einem 
verankert oder vertaut liegenden Schiffe und dem Lande dienen, müssen breit und 
stark genug und wenigstens an einer Seite mit Geländer oder Tau versehen sein. 
Die Laufplanken müssen so unterstützt werden, daß allzugroße Schwankungen 
sowie ein Abrutschen der Planken von den Stützen verhindert werden. Zu letzterem 
Zwecke müssen die Stützen auf beiden Seiten über die Planken hinausragen. 
Die Stützen müssen richtig gebaut und in gutem Zustande sein und so auf- 
gestellt werden, daß ein Umstürzen vermieden wird; sie sind in solchen Größen vor- 
rätig zu halten, daß womöglich eine zur Unterstützung ausreicht; müssen zwei über- 
einander gestellt werden, so sind sie in sicherer Weise aneinander zu befestigen. 
b) Treppen von mehr als einem Meter Höhe müssen wenigstens auf einer Seite mit 
Geländer, Handleisten oder Tau versehen sein. 
I) Oberdeckluken sowie alle sonstigen Luken und Offnungen über und unter. Deck, deren 
Sülle (Umrandung) unter 80 cm hoch sind, müssen, wenn sie nicht zum Laden, 
Löschen oder zu sonstigen Schiffsarbeiten gebraucht werden, fest geschlossen oder durch 
Geländer, Ketten, Taue oder in sonst geeigneter Weise geschützt sein, andernfalls aber 
den diensttuenden Beamten, bevor diese ihre Umgebung betreten, — auf Verlangen 
durch einen zur Begleitung mitzugebenden Mann der Schiffsbesatzung — besonders 
gezeigt werden. 
d) Bei Glatteis, Reif oder Schneebelag ist den Beamten die erforderliche Hilfe zur Ver- 
meidung des Ausgleitens oder Abstürzens zu gewähren. 
e) Die Triebräder der Dampfwinden und Steuergeschirre sind mit Schutzblechen oder 
sonst geeigneten Schutzvorrichtungen zu versehen. 
1) Die sämtlichen Räume des Schiffes und die Zugänge zu demselben sind, wenn ein 
Beamter sie zwecks Dienstverrichtungen zu betreten hat, bei eintretender Dunkelheit 
und, soweit die natürlichen Lichtquellen nicht ausreichen, überhaupt hell zu beleuchten. 
Luken und Dffnungen sind besonders kenntlich zu machen. Es genügt, wenn dem 
diensttuenden Beamten ein Mann der Schiffsbesatzung mit einer Handlaterne zur 
Begleitung und Führung mitgegeben wird und dieser die nötige Beleuchtung bewirktt. 
Solange den vorstehenden Vorschriften nicht entsprochen ist, kann die weitere Ab- 
fertigung des Schiffes versagt werden.“ 
Berlin, den 18. Januar 1904. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer. 
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment