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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1905
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905.
Volume count:
33
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1905
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 20.
Volume count:
20
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
5. Maß- und Gewichtswesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Druckfehler. [auf S. 166.]
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • (No. 482.) Gesetz über den Zoll und die Verbrauchs-Steuer von ausländischen Waaren und über den Verkehr zwischen den Provinzen des Staates. Vom 26sten Mai 1818. (482)
  • (No. 483.) Zoll- und Verbrauchs-Steuer-Ordnung. Vom 26sten Mai 1818. (483)
  • Uebersicht des Inhalts.
  • Bestimmungen [zur Zoll- und Verbrauchs-Steuer-Ordnung.]
  • I. Aufsicht zur Sicherung des richtigen Eingangs der Steuern. [§§. 1.---55.]
  • [II. Erhebung der Steuern. §§. 56.---105.]
  • III. Allgemeine Verpflichtungen sämmtlicher Steuerbeamten bei Ausübung ihres Dienstes gegen das Publikum. [§§. 106.---108.]
  • IV. Uebertretung der Steuergesetze und deren Strafen. [§§. 109.---159.]
  • Auszug aus der allgemeinen Gerichts-Ordnung für die Preußischen Staaten und aus dem Anhange zu derselben. Als Beilage zu der Zoll- und Verbrauchssteuer-Ordnung vom 26sten Mai 1818.
  • (No. 484.) Verordnung über transitorische Bestimmungen in Absicht des innern Verkehrs und der Nachsteuer von ausländischen Waaren. Vom 26sten Mai 1818. (484)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Title page
  • Blank page
  • Anhang zur Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Enthält die in Verfolg der Pariser Friedens- und der Wiener Kongreß-Akte mit mehreren auswärtigen Höfen abgeschlossenen Traktate [imgleichen die Deutsche Bundes-Akte].

Full text

— 134 — 
ortueee Benn &. 123. Bei dem Waarentransporte soll die Waarenkontravention alcs 
bezure als einwobfähl. vollbracht angenommen werden, und die #m §. 111. und den solgenden be- 
110 Verbrechen anzuneb stimmte Strafe eintreten, sobald dem ersten Deklarirungsamte vorübergefahren, 
oder der Transport auf einem von demselben abführenden Seitenwege betroffen 
worden, oder auch, wenn der Waarenführer in dem Grenzbezirke außer der 
Tageszeit (F. 8.) oder auf Nebenwegen zur Tageszeit sich befindet, ohne auf 
die vorgeschriebene Art sich legitimiren zu können. 
. E rlde lchun §. 124. Kann jiedoch in vorgenannten Fällen (. 123.) der Waaren- 
#rinspert im Grenzbe- führer einen vollständigen Beweis darüber führen, daß er nicht Gegenstande, 
sari geltenden usin die mir einem Verbote betroffen sind, ein= oder auszuführen, oder dem Staate 
s JOHN-Mk- mahn- Gefälle entziehen gewollt oder gekonnt habe; so soll nur eine nach den Umstän- 
den zu ermessende Ordnungsstrafe von einem bis zu zehn Thalern, oder verhält- 
nißmäßige Gefängnißstrafe, statt finden. 
* waierbnachnfun #. 125. Wird die zur Einfuhr oder Ausfuhr verbotene Waare gleich 
« bei dem Grenzzollamte angezeigt; so muß sie auf Kosten des Eigenthuͤmers zu- 
ruͤckgeschafft werden. (Allg. Landrecht Theil II. Titel 20. F. 286.) 
&#. 126. Hat Jemand, der kein Gewerbtreibender ist, verbotene Waa- 
ren oder Sachen bei dem Grenz-Zollamte zwar nicht ausdrücklich angegeben, 
aber sich doch zur Visitation gehörig gemeldet; so findet ebenfalls nur die Zu- 
rückschaffung auf seine Kosten statt. (Ebendaselbst &. 287.) 
K. 127. Eben dieses ist zu beobachten, wenn Waaren, deren Einfuhr 
verboten ist, mit der Post ankommen, und der an welchen sie gesendet sind, einer 
beabsichteten Kontravention nicht überführt werden kann. (Ebendas. F. 288.) 
K. 123. Finden sich bei der Visitation erlaubter und auswärts ver- 
schriebener Waaren verbotene mit eingepackt; so sind diese verfallen. (Eben- 
daselbst §. 289.) 
Eé 120. Der inländische Empfänger bleibt aber von aller Strafe frei, 
wenn er durch Vorlegung seiner Korrespondenz, oder auf andere Art, nachweisen 
kann, daß die Beipackung ohne sein Vorwissen geschehen sey. (Ebendas. S. 200.) 
4. eesieoe de &. 130. Der aus einer Uebertretung der Steuergesetze als eine unmik- 
Waaren; kelbare Folge derselben entstehende Verlust der Waaren oder Sachen, trifft 
jedesmal den Eigenthümer. 
&. 131. Es macht dabei keinen Unterschied, ob derselbe die Uebertre- 
tung unmittelbar begangen hat, oder ob sie durch seine Angehbrigen, Hand- 
lungsbediemten, Gewerbsgehülfen, oder andere in seinem Dienst stehende Per- 
sonen verübt worden ist. (Allg. Landrecht Theil II. Titel 20. JF. 202.) 
§. 132. Gewerbtreibende müssen für ihr Gesinde, ihre Diener, Ge- 
werbsgehülfen und ihre im Hause befindlichen Ehegatten und Verwandte ohne 
Uncerschied haften. (Ebendaselbst §. 203.) 
. 133. Andere Personen haften nur für die Kontraventionen ihrer 
Ehegatten und Kinder, in sofern diese bei Gelegenheit solcher Geschäfte, wozu sie 
dieselben zu brauchen pflegen, von ihnen verübt worden sind. (Ebendas. F. 294.) 
. 131J
	        

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