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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1905
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905.
Bandzählung:
33
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1905
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 21.
Bandzählung:
21
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
3. Konsulatwesen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. I. in der Zeitfolge.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. II. In der Buchstabenfolge.
  • Stück Nr.1. (1)
  • Stück Nr.2. (2)
  • Stück Nr.3. (3)
  • Stück Nr.4. (4)
  • Stück Nr.5. (5)
  • Stück Nr.6. (6)
  • Stück Nr.7. (7)
  • Stück Nr.8. (8)
  • Stück Nr.9. (9)
  • Stück Nr.10. (10)
  • Stück Nr.11. (11)
  • Stück Nr.12. (12)
  • Stück Nr.13. (13)
  • Nr.45. Verordnung, die ärztlichen Hausapotheken und die Krankenhaus=Apotheken betreffend; vom 6.Juni 1915. (45)
  • Nr. 46. Verordnung über die Weiterzahlung von Bezügen an die im Staatsdienste Beschäftigten, die zum Kriegsdienst einberufen sind, und über die Versorgung der Hinterlassenen von Staatsdienern und Hilfsbeamten aus Anlaß des Krieges 1914/15; von 22.Juni 1915. (46)
  • Stück Nr.14. (14)
  • Stück Nr.15. (15)
  • Stück Nr.16. (16)
  • Stück Nr.17. (17)
  • Stück Nr.18. (18)
  • Stück Nr.19. (19)
  • Stück Nr.20. (20)
  • Stück Nr.21. (21)
  • Stück Nr.22. (22)
  • Stück Nr.23. (23)
  • Stück Nr.24. (24)
  • Stück Nr.25. (25)
  • Stück Nr.26. (26)

Volltext

— 192 — 
bewendet es auch ferner bei der sächsischen Verordnung vom 15. Dezember 1888 
zu Ausführung des § 66 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 und vom 
6. Mai 1880 (G.= u. V.-Bl. S. 936). Diese ist auch auf solche im Staatsdienste 
Beschäftigte anzuwenden, die zum Kriegsdienst im Heer oder in der Marine der 
verbündeten Staaten einberufen sind oder einberufen werden. 
III. 
Für die Entscheidung der Frage, ob ein Bediensteter den unter I bezeichneten 
Lohnempfängern dder den unter II erwähnten, mit Gehalt oder Jahres- 
vergütung angestellten Staatsbeamten oder den gegen feste Monats= oder 
Wochenbezüge beschäftigten Hilfsbeamten zuzuzählen und demnach die Regelung 
der Fortzahlung der Bezüge gemäß I oder II zu treffen sei, soll ausschlaggebend 
sein, ob der betreffende Bedienstete, gleichviel ob er Jahres-, Monats-, Wochen- 
vergütung oder eine Vergütung in anderer Gestalt empfängt, nach dem gewöhn- 
lichen Laufe der Dinge in eine mit Zivilstaatsdienereigenschaft ausgestattete Stelle 
einrücken wird. Ist dies der Fall, so soll er seine Bezüge in Gemäßheit der Ver- 
ordnung vom 15. Dezember 1888 (zu vergl. unter II), im anderen Fall in Gemäß- 
heit der Regelung unter I weiter erhalten. Nach der Verordnung vom 15. De- 
zember 1888 werden auch die im Vorbereitungsdienste befindlichen Bediensteten zu 
behandeln sein. Demnach werden für die Fortzahlung der Bezüge nach II im 
wesentlichen dieselben Voraussetzungen erfüllt sein müssen, die für die Befreiung 
von der Pflicht zur Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung nach §8§ 1234 und 
1235 Ziffer 1 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (R.-G.-Bl. 
S. 509) oder von der Versicherungspflicht nach § 9 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 
Ziffer 1 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. Dezember 1911 (R.-G.-Bl. 
S. 989) gegeben sind (zu vergl. für das Finanzministerium hierzu die Bekannt- 
machung vom 10. Februar 1913, die Generalverordnung vom 19. Juni 1913 und 
die Bekanntmachung vom 9. Oktober 1913, Finanzministerialblatt S. 13, 60, 94). 
Handelt es sich um die Einberufung von Lohnangestellten mit der Vor- 
bildung eines höheren oder mittleren Beamten, die Monatsbezüge 
haben, aber im gewöhnlichen Laufe der Dinge nicht in eine mit Zivilstaatsdiener- 
eigenschaft ausgestattete Stelle einrücken und deshalb auch von der vorstehends auf- 
geführten Versicherungspflicht nicht befreit sind (wie z. B. die technischen Hilfsarbeiter 
bei der Hochbauverwaltung), so sollen ihnen ihre Bezüge auf die Zeit fortgewährt 
werden, für die ihnen die Fortzahlung bei militärischen Pflichtübungen im Frieden 
gewährleistet ist. Nach Ablauf dieser Zeit greift auch bei ihnen die Regelung unter I 
Absatz 2 Platz. Ist bei solchen Lohnangestellten eine Bestimmung darüber, auf
	        

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