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Modernes Fürstenrecht

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Modernes Fürstenrecht

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1905
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905.
Bandzählung:
33
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1905
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 2.
Bandzählung:
2
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
2. Bankwesen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Modernes Fürstenrecht
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Berichtigung.
  • Allgemeiner Teil.
  • Erstes Kapitel. Die Stellung des landesherrlichen Hauses und landesherrlichen Hausrechtes zum Staate nach gegenwärtigem Recht.
  • Zweites Kapitel. Das Wesen der landefürstlichen Familiengewalt und der Begriff des landesherrlichen Hauses.
  • Drittes Kapitel. Die Faktoren der fürstlichen Hausgesetzgebung. (§ 8.)
  • Viertes Kapitel. Die Rechtswirkungen der Mitgliedschaft im landesfürstlichen Hause.
  • 1. Notwendige, natürliche und zufällige Wirkungen. (§ 9.)
  • 2. Inhalt der Mitgliedschaft im weiteren und im engeren Hause. (§ 10.)
  • 3. Die öffentlichen und die privatrechtlichen Wirkungen der Mitgliedschaft. (§ 11.)
  • 4. Die Mitgliedschafts-Rechte und Pflichten im System. (§ 12.)
  • 5. Das Verhältnis der Haus- zur Staatsangehörigkeit. (§ 13.)
  • Fünftes Kapitel. Begriff und Einteilung des Fürstenrechtes. (§ 14.)
  • Besonderer Teil.
  • Erstes Kapitel. Das Recht der regierenden Fürstenhäuser.
  • Zweites Kapitel. Das Recht der vormals regierenden Fürstenhäuser.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Werbung über Schriften des Verlags J. Schweitzer (Arthur Sellier) München.

Volltext

424 811. Die öffentlichrechtl. u. d. privatrechtl. Wirkungen d. Mitgliedschaft. 
Institute anzunehmen (siehe auch unten $ 34 I A). Wir 
gehen nicht soweit, wie Schulze, der bei Holtzendorff 5. Aufl. 
S. 1361ff. auch die Bestimmungen über juristische Natur, 
Umfang und Organisation des fürstlichen Hauses und das 
Recht der Befugnisse des Familienoberhauptes für solche 
„wesentlich privatrechtlichen Inhalts“ erklärt, aber auch wir 
z. B. rechnen die Lehre von Geburt und Vermählung') im 
landesfürstlichen Hause zum Privatrecht. In unserem Zu- 
sammenhange sind es zwei Materien, welchen wir im Wider- 
spruch mit der herrschenden Lehre teilweise privatrechtliehe 
Art beimessen, die Versorgung der Familienangehörigen durch 
Haus oder Staat und die Familienaufsicht. 
A. Dem öffentlichen Rechte weisen wir im Einklang mit 
der üblichen Lehre (siehe Jellinek, System der subj. öffent!. 
Rechte S. 145) die vermögensrechtliche Ausstattung des Mo- 
narchen mit einer Zirilliste seitens des Staates zu. Dieselbe 
geht in ihrer Höhe über den Gedanken des standesgemäßen 
Unterhalts hinaus. Sie dient primär Repräsentationszwecken, 
wie sie Würde und Ansehen der Krone im Staatsinteresse 
erfordern. Die Rechte der übrigen Hausangehörigen auf 
Apanage, Aussteuer, Ausstattung, Wittum u. s. w. haben keine 
so unverhältnismäßige Höhe, daß es unmöglich wäre, sie noch 
voll und ganz unter den Begriff des standesgemäßen Unter- 
halts zu bringen, wie er dem gewöhnlichen Familienrechte 
(B.G.B. 88 1679, 1603, 1610, 1620) eigentümlich ist — man 
vgl. z. B. sachsen-meiningensches Gesetz vom 9. März 1896 
zur Ergänzung des Grundgesetzes ‘Art. 8: „Die Prinzen und 
Prinzessinnen des Herzoglichen Spezialhauses erhalten... 
angemessenen Unterhalt.“ — Wo das Domanialvermögen 
(Kammergut) noch dem Hause als Stammgut (Familienfidei- 
kommiß) gehört und der Landesherr aus diesem unmittelbar 
— d. h. nicht auf dem rechtlichen Umweg über die Staats- 
kasse (wie in Baden; über Sondershausen 3.8381 A238) — eine 
Dotation empfängt, entspricht es dieser Beziehung zum Haus- 
vermögen allein, auch in der genannten Dotation lediglich 
") Anders Jellinek, System der subj. öffentl. Rechte 8. 178; wohl auch 
Triepel S. 94 Anm. 2.
	        

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