Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
  • enterFullscreen
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Allgemeine Staatslehre

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Object: Allgemeine Staatslehre

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1817
1836
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_21
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873.
Volume count:
57
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Hermann Böhlau
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1873
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 24.
Volume count:
24
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

reference

Title:
[129] Inhalts-Verzeichniß aus Nr. 29 und 30 des Reichs-Gesetzblattes.
Volume count:
129
Document type:
law_collection
Structure type:
reference

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Staatslehre
  • Title page
  • postscript
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorrede zur ersten Auflage.
  • Vorrede zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
  • Erstes Kapitel - Die Aufgabe der Staatslehre.
  • Zweites Kapitel - Die Methodik der Staatslehre.
  • Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
  • Viertes Kapitel - Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften.
  • Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
  • fünftes Kapitel - Der Name des Staates. Griechische, römische, mittelalterliche Terminologie. Entstehung des Wortes „Staat". Seine Mehrdeutigkeit bis in die neueste Zeit. Andere Bezeichnungen.
  • Sechstes Kapitel - Das Wesen des Staates.
  • Siebentes Kapitel - Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates.
  • Achtes Kapitel - Die Lehren vom Zweck des Staates.
  • Neuntes Kapitel - Entstehung und Untergang des Staates.
  • Zehntes Kapitel - Die geschichtlichen Haupttypen des Staates.
  • Elftes Kapitel - Staat und Recht.
  • Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
  • Zwölftes Kapitel - Die Gliederung des öffentlichen Rechtes.
  • Dreizehntes Kapitel - Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
  • Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
  • I. Die Souveränetät.
  • 1. Geschichte des Souveränetätsbegriffs
  • Souveränetät zuerst eine politische Vorstellung.
  • 1. Antike Vorstellung der Autarkie. Der Souveränetätsbegriff bleibt den Alten fremd.
  • 2. Entstehung der Souveränetätsvorstellung aus dem Gegensatz des Staates zu anderen Mächten im Mittelalter. Die Entwicklung in Frankreich. Die offizielle kirchliche Staatslehre vermag diesen Prozeß nicht oder doch nicht völlig mitzumachen. Das französische Staatsrecht des 16. Jahrhunderts. Die Souveränetätslehre Bodins. Ihr negativer Charakter.
  • 3. Souveränetät und absolute Fürstengewalt. Ableitung der Fürstengewalt aus dem Volkswillen. Identifizierung von Staat- und Organsouveränetät. Ahnung des richtigen Verhältnisses beider bei Loyseau und Grotius.
  • 4. Versuche, der Souveränetät einen positiven Inhalt zu geben. Identifizierung von Staatsgewalt und Souveränetät. Gewinnung allgemeiner Theorien aus dem positiven Recht bei Bodin, Hobbes und Locke. Fehler dieser Versuche. Ihre große praktische politische Bedeutung.
  • 5. Spätere Schicksale des Souveränetätsbegriffs in seinen verschiedenen Fassungen und deren praktische Wirkungen. Volkssouveränetät und monarchisches Prinzip. Theoretische Klarheit erst in der neueren deutschen Staatsrechtslehre durch Albrecht und Gerber angebahnt.
  • 2. Das Wesen der Souveränetät.
  • II. Fähigkeit der Selbstorganisation und Selbstherrschaft. Wesentliches Merkmal des Staates: ursprüngliche Herr-schaftsgewalt mit eigener Organisation. Deutsche Gliedstaaten, schweizer Kantone, amerikanische Einzelstaaten sind Staaten. Kommunen, Elsaß-Lothringen, englische Charterkolonien, österreichische Königreiche und Länder sind keine Staaten. Identität der höchsten Organe zieht Staatsidentität nach sich. Autonomie, eigene Verwaltung und Rechtsprechung weiteres Staatsmerkmal. Verwandlung des abhängigen Staats in einen souveränen. Grenze zwischen souveränem und nichtsouveränem Staat.
  • IlI. Die Unteilbarkeit der Staatsgewalt.
  • Fünfzehntes Kapitel - Die Staatsverfassung.
  • Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
  • Siebzehntes Kapitel - Repräsentation und repräsentative Organe.
  • Achtzehntes Kapitel - Die Funktionen des Staates.
  • Neunzehntes Kapitel - Die Gliederung des Staates.
  • Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
  • Einundzwanzigstes Kapitel - Die Staatenverbindungen.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel - Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
  • Verzeichnis der Abweichungen (Korrekturen).
  • Namen- und Sachregister.
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Z

Full text

Vierzehntes Kapitel. Die Eigenschaften der Staatsgewalt. 467 
liche Einheit in Preußen und Österreich vollendet¹). Unter ihrem 
Einflusse verschmolzen nämlich die Herrscher der branden- 
burgischen und österreichischen Ländergruppen ihre Territorien 
zu einem mittelst einer einheitlichen Verwaltungsorganisation be- 
herrschten Ganzen. Diese Vereinigung erfolgte im Gegensatz zu 
den geltenden ständischen Landesverfassungen, deren Bestimmungen 
den herrschenden Souveränetätsvorstellungen widerstritten. Aber 
auch die nach Ludwig XIV. noch immer steigende Zentralisation 
in Frankreich, das Vordringen der Intendanten und ihrer Dele- 
gierten gegenüber der ständischen und städtischen Verwaltung 
unter dem ancien regime, wie nicht minder die nach kurzem 
Schwanken auf energische Konzentrierung der Staatsgewalt unter 
fast völliger Vernichtung jeglicher Selbstverwaltung gerichtete 
  
1) In Fortführung der Gedanken Bodins, Hobbes’ und Pufendorfs 
hat die naturrechtliche Staatslehre in Deutschland im 18. Jahrhundert 
eingehend die Lehre vorgetragen, daß dem Staatsoberhaupt die ge- 
samte Staatsgewalt zustehe und ihm alle Befugnisse als ausschließliche 
Majestätsrechte gebühren, die zur Erreichung des Staatszweckes, den 
zu erstreben Monarchenpflicht ist, notwendig sind. Vor allem hat 
Wolff in seinem so einflußreichen Jus naturae VIII § 810 den Satz 
vertreten: Qui imperium civile exercere debet, ei competunt omnia iura, 
sine quibus ita exerceri nequit, ut bonum publicum, quantum fieri potest 
promoveatur, das seien aber die ıura maiestatica. Diese begreifen nun, 
wie weiter (§ 811) ausgeführt wird, das ius omnia constituendi, quae ad 
bonum publicum consequendum ipsi facere videntur. Diese Sätze werden 
in der folgenden naturrechtlichen Literatur als Gemeinplätze vorgetragen 
und erhalten ihren gesetzgeberischen Ausdruck im Allgemeinen Land- 
recht, Teil II Titel 13 § 1: „Alle Rechte und Pflichten des Staates gegen 
seine Bürger und Schutzverwandten vereinigen sich in dem Oberhaupte 
desselben", woran sich die Lehre von den Pflichten des Monarchen und 
den zu ihrer Erfüllung bestehenden Majestätsrechten knüpft. Hierbei ist 
zu beachten, daß Svarez ein Schüler des Wolffeaners Darjes war, 
der, wie Stölzel, Svarez S. 62 ff., ausführt, auf jenen den größten 
Einfluß übte und daß Svarez’ (vgl. Stölzel S. 286) politisches Programm 
ganz auf dem Boden der Lehre vom vertragsmäßigen Ursprung des 
Staates erwachsen war. Zorn, D. Literaturzeitung S. 881, nennt diese 
triviale, aus der Volkssouveränetätslehre abgeleitete Formel des absolu- 
tistischen Naturrechtes, die, wie unten nachgewiesen, sich keineswegs 
mit dem monarchischen Prinzip deckt, wie es in den späteren deutschen 
Verfassungen formuliert ist, das „Ergebnis der brandenburgisch-preu- 
ßischen Staatsentwicklung". Ich schätze diese doch weit höher ein als 
Zorn und meine, daß ein Satz, der als das Resultat aller absoluten 
Monarchien in und außerhalb Deutschlands gelten sollte, nicht das 
Eigentümliche und Unterscheidende des preußischen Staates sein kann. 
30*
	        

Downloads

Downloads

The entire work or the displayed page can be downloaded here in various formats.

Full record

METS PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.