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Das Völkerrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Völkerrecht.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1905
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905.
Volume count:
33
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1905
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 48.
Volume count:
48
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • § 19. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse im allgemeinen.
  • § 20. Die rechtserheblichen Tatsachen.
  • I. Natürliche Tatsachen und menschliche Handlungen.
  • II. Das völkerrechtliche Rechtsgeschäft.
  • § 21. Die völkerrechtlichen Verträge.
  • § 22. Die Sicherung völkerrechtlicher Rechtsverhältnisse.
  • § 23. Rechtsnachfolge in völkerrechtliche Rechtsverhältnisse bei Gebietsveränderungen.
  • § 24. Das völkerrechtliche Delikt.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

166 LI. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen. 
auf die bestehenden völkerrechtlichen Berechtigungen und Ver- 
pflichtungen. 
2. Das System der völkerreehtlicehen Bechtsverhältnisse wird 
daher an keine dieser Eintellungen anknüpfen können. Der Einteilungs- 
grund wird vielmehr hergenommen werden müssen aus den den Staaten 
gemeinsamen Interessen, deren gemeinsame Regelung den Zweek der 
Begründung, Aufhebung oder Abänderung der völkerreehtlichen Rechts- 
verhältnisse bildet. 
II. Während die Übertragung der Hoheitsrechte der Ausübung 
nach zulässig ist (oben 8 18 I 4), sind die aus den konventionellen 
völkerrechtliehen Rechtsverhältnissen entspringenden Bereehtigungen, 
mangels entgegenstehender Vereinbarung, unübertragbar. 
Sie können weder .an andere Staaten abgetreten, noch an 
Privatpersonen oder Gesellschaften zur Ausübung überlassen werden. 
Dasselbe gilt von den völkerrechtlichen Verpflichtungen. 
$ 20. Die rechtserheblichen Tatsachen. 
I. Völkerrechtlich erhebliehe Tatsachen sind diejenigen Tatsachen, 
an deren Vorliegen Entstehung, Untergang oder Veränderung von 
völkerrechtlichen Reehtsverhältnissen geknüpft ist. 
Jene Tatsachen sind entweder: 
1. Natürliche Tatsachen, deren Eintritt von menschlicher Willkür 
unabhängig ist. 
Beispiele von solchen Tatsachen, durch welche Entstehung 
oder Untergang von Staaten oder aber Gebietsveränderungen inner- 
halb der bestehenden Staaten bewirkt werden, sind bereits oben 
85 IH und 8 10 I gegeben worden. 
Zu den natürlichen Tatsachen gehört im Gebiete des nationalen 
Rechts auch der Ablauf der Zeit. Auf dem Gebiet des Völkerreehts 
aber muß der rechtsbegründende oder rechtsvernichtende Einfluß der 
Zeit in Abrede gestellt werden. Die Verjährung hat völkerreehtlich 
weder als acqulsitive (als Ersitzung) noch als extinetive die Kraft einer 
rechtserheblichen Tatsache. ! 
  
1) Ebenso Gareis 88. Die gegenteilige Ansicht wird bezüglich der 
acquisitiven Verjährung in der völkerrechtlichen Literatur vielfach vertreten;
	        

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