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Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1905
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905.
Volume count:
33
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1905
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 54.
Volume count:
54
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
2. Militärwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Festsetzung der für die Naturalverpflegung marschierender usw. Truppen zu vergütenden Beträge für das Jahr 1906.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Amtlicher Theil.
  • Allerhöchste Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen in Deutsch-Ostafrika.
  • Organisatorische Bestimmungen und Bekleidungsbestimmungen für die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika.
  • Allerhöchste Genehmigung der verschiedenen Verträge mit Häuptlingen in den Schutzgebieten.
  • Ertheilung der Ermächtigung zur gerichtlicher und standesamtlicher Befugnisse an den Regierungsassessor v. Lindequist im südwestafrikanischen Schutzgebiete.
  • Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika an die Bezirks- und Bezirksnebenämter sowie die Stationen im Innern.
  • Nachweisung der Elfenbeinausfuhr aus Deutsch-Ostafrika im Rechnungsjahre 1893/94.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Stück Nummer 25. (25)
  • Stück Nummer 26. (26)

Full text

— 394 — 
Die Abtretungserklärung muß den Namen des einzutragenden Erwerbers enthallen. Der Annahme- 
erklärung des Lepßteren bedarf es nicht. 
837. 
Die Vorschriften des § 36 finden auch Anvend#ng wenn eine Hypothek auf eine andere Weise 
erworben oder verpfändet, der wenn von einem voreingetragenen Gläubiger das Vorrecht einem nach- 
stehenden eingerin. wird. 
ue Eintragung der Verpfändung hat den Gläubiger sowie die Forderung, zu deren Sicherheit 
die Verpsndung erfolgt, zu bezeichnen. 
8 38. 
Die Pfändung einer Hypothek im Wege der Zwangsvollstreckung ersetzt die Bewilligung des 
Schuldners zur Eintragung des entstandenen Pfandrechts, die Ueberweisung an Zahlungsstatt erseht die 
Bewilligung zur Eintragung der Abtretung. 
Zum Nachweise der Pfändung ist der Nachweis der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den 
Eigenthümer des Grundstücks erforderlich und ausreichend. 
8 39. 
Beschränkungen des Verfügungsrechts über eine Hypothek werden nebeit derselben in der zweiten 
Hauptspalte vermerkt, wenn der Gläubiger die Eintragung bewilligt oder eine zuständige Behörde darum ersucht. 
Ist eine Hypothekenurkunde gebildet, so bedarf es der Beibringung derselben. 
8 40. 
Die Löschung einer Hypothek darf nur auf Antrag des eingetragenen Eigenthümers oder auf 
Ersuchen einer zusländigen Behörde erfolgen. Zur Begründung des Antrages gehört entweder 
1. die von dem Gläubiger ertheilte Quittung oder Löschungsbewilligung, oder 
2. der Nachweis der rechtskräftigen Verurtheilung des Gläubigers, die Löschung zu bewilligen, oder 
3. der Nachweis, daß der Gläubiger das Eigenthum des Grundstücks oder der Eigenthümer die 
Hypothek erworben hat. 
Ist eine Hypothekenurkunde gebildet, so bedarf es der Beibringung derselben. 
§ 41. 
An die Stelle einer gelöschten Hypothek darf eine andere nicht eingetragen werden. Vielmehr 
rücken die nachstehenden Posten vor. 
Auf Antrag des eingetragenen Eigenthümers ist eine Hypothek, deren Löschung er gemäß 8 40 
zu verlangen berechtigt ist, auf seinen Namen und, sosern er sie an einen Anderen abtritt, auf diesen 
umzuschreiben. Auf Kautionshypotheken findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
8 42. 
Die Löschung einer Vormerkung erfolgt auf Ersuchen derjenigen Behörde, auf deren Antrag die 
Vormerkung eingelragen worden ist, oder auf Bewilligung dessen, für den die Eintragung stattgefunden hat. 
8 48. 
Soll eine gemäß § 32 Nr. 2, § 34 Nr. 2 eingetragene Hypothek oder Vormerkung gelöscht 
werden, so wird die Einwilligung des Berechtigten in die Löschung durch eine Urkunde ersetzt, auf Grund 
deren nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung die Zwangsvollstreckung mit der Wirkung einzustellen 
ist, daß die bereits erfolgten Vollstreckungsmaßregeln aufgehoben werden. 
8 44. 
Eine durch einstweilige Verfügung augeordeen Eintragung ist auch dann zu löschen, wenn eine 
vollstreckbare Entscheidung vorgelegt wird, durch welche die einftweilige Verfügung aufgehoben wird. 
VI. Bildung der Urkunden über Eintragungen im Grundbuch. 
45. 
Der Eigenthümer kann jederzeit eine beglaubigte Abschrift des vollständigen Grundbuchblattes 
seines Grundstücks oder des Titels und der ersten Abtheilung verlangen. 
8 46. 
Ueber die Eintragung erhalten die Velheidien und die Behörde, welche die Eintragung nach- 
gesucht hat, von der Grundbuchbehörde eine Benachrichtigung, welche die Eintragungsformel wörtlich enthält. 
Zu den Betheiligten gehört immer der eingetragene Eigenthümer.
	        

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