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Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1906
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906.
Volume count:
34
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 45.
Volume count:
45
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bekanntmachung der Fassung der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juni 1906.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Muster 1. Anmeldung, betreffend die Versteuerung beziehungsweise Abstempelung von inländischen Aktien, Kuxscheinen, Renten- und Schuldverschreibungen nach dem Reichsstempelgesetze.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Index
  • Register (A-Z).
  • Aal - Azetylen.
  • Bachforelle - Buttermilch.
  • Carbid - Cholera.
  • Dachpappen - Durchgangsabgaben.
  • Ebenbürtigkeit - Explosionsmotoren.
  • Fabrik - Futterfischfang.
  • Gärtnerei-Betriebe - Gymnasien.
  • Haarzurichtereien - Hypothekentilgungsversicherung.
  • Jäger - Justizministerium.
  • Kabinett - Kurtaxen.
  • Lab - Lungenseuche.
  • Mädchenhandel - Mutung.
  • Nachbarliches - Nutzungsrechte.
  • Obdachlose - Ortsvorsteher.
  • Papiergeld - Prüfungskommision.
  • Quartierleistungsgesetz - Quittungskarten.
  • Rabbiner - Russisch.
  • Saatenstand - Syphilis.
  • Tabakbesteuerung - Typhus.
  • Uebereich - Ursprungszeugnis.
  • Vagabunden - Vorstellungslisten.
  • Wachstuchfabriken - Wutkrankheit.
  • Zahnärzte - Zweite Kammer.
  • Nachtrag.

Full text

Eisenbahnfrachtrecht — Eisenbahnpersonal. 
sbert durch das Min A#., Verkehrsabt., und in 
einem Auftrag durch den Präfidenten der Gene- 
rald. d. StEB. wahrgenommen. Die Wahl des 
Vorstandes und der Betriebsleiter unterliegt der 
Genehm. der Auffichtsbeh. Die zur Ausübung der 
BPolizei berufenen Beamten werden durch eine 
von der Aufsichtsbeh. bezeichnete EStelle (Vorstand 
einer Betriebsinsp.) beeidigt. Die BetrBeamten 
müssen den „Best. über die Befähigung von Ee- 
triebs- und Polizeibeamten“ entsprechen. Alle pol. 
Vorschr., die für die St B. gelten, finden auch auf 
die P. Anwendung, auch können für letztere no 
bes. pol. Anordnungen erlassen werden. Der Ge- 
nehm. des Min. bzw. in seiner Vertretung des 
Präs. d. Generald., unterliegen die Einführung 
der reglementar.= und Tarifbestimmungen, sowie 
die Tar Sätze. Soweit nicht bes. Verhältnisse der 
P. eine Abweichung begründen, sollen die Tar. 
möglichst mit denen der St. übereinstimmen. 
Tuch für die Fahrpläne und ihre Aenderung ist 
Genehm. des Präs. d. Generaldirekt. einzuholen. — 
1 VI. Das VBerhältnis der Post= und Telegraphen- 
verwaltung zur EB#Verwalt. 1 ist in W. nicht im 
Weg des G. geregelt; es gründet sich auf gegen- 
seitige Abmachungen oder auf Verf. des vor- 
gesetzten Min. Maßgebend sind in 1. Linie die seit 
1. 4. 03 gültigen Abrechnungsgrundsätze über die 
gegenseitigen Leistungen der EnVerwalt. und der 
P. u. TVerwalt. Hienach hat die E. je gegen eine 
genau festgesetzte Vergütung zu übernehmen: 
1. Beschaffung, Instandhaltung, äußere Reinigung, 
Heizung (mit Dampf), Beleuchtung (Gas oder 
elektr.), sowie Beförderung der Bahnpostwagen, 
während innere Reinigung, Beleuchtung mit Oel, 
Heizung ohne Dampf der Post obliegt, und Be- 
förderung der Postsendungen in EGepäckwagen 
unter Begleitung des Postpersonals sowie die 
Beförderung geschlossener Briefpakete, Frachtkörbe 
oder Paketsäcke durch Vermittlung der Bahnschaff- 
ner von der CBVerwalt. unentgeltlich besorgt 
wird. 2. Die Beschaffung und Ueberlassung der in 
den Bahnhöfen erforderlichen Räumlichkeiten für 
die P. u. Terwalt. teils zur aussch., teils zur 
Mitbenutzung, sowie die Reinigung, Heizung und 
in gewissem Umfang auch die Ausstattung gieser 
Räumlichkeiten. 3. In gewissem Umfang die Stel- 
lung des Hneinsch, Dienstpersonals für P.= oder 
EZwecke. Die für den ges. TDienst erforderl. Ein- 
richtungen sind von der P.= u. T#erwalt. zu treffen 
soweit nicht der Bahntelegraphen- und „Fernsprech- 
dienst in Betracht kommt. Die EVerwalt. hat an 
die P.= u. TVerwalt. für jedes Diensttelegr. und 
umgekehrt die P.- u. TVerwalt. an die EVerwalt. 
bei Behandlung durch EPersonal Vergütung zu 
leisten. Supper. 
Eisenbahnfrachtrecht, internationales. Das am 
14. 10. 90 zustande gekommene J. Uebereinkommen 
bber den E Frachtverkehr ist ein völkerrechtlicher 
ertrag, geschlossen zwischen Belgien, Deutschland, 
Prankrei o Italien, Luxemburg, den Niederlanden, 
esterreich= Ungarn, Rußland und der Schweiz (in- 
zwischen find auch Bulgarien, Dänemark, 
; umänien, Schweden und Serbien beigetreten), 
urch den die Rechtsverhältnisse einheitlich geregelt 
207 
werden, die bei der EBBeförderung von Gütern 
aus dem Gebiet des einen Vertragstaats in das 
Gebiet des andern entstehen. Es ist d. und fran- 
hösisch abgefaßt. Der d. Text hat den gleichen Wert 
wie der fr., sofern es sich um den EVerkehr han- 
delt, bei dem ein Staat beteiligt ist, wo das D. 
ausschließl. oder neben andern Sprachen als Ge- 
schäftsprache gilt. Zur Ausführung und Fortbil- 
dung des I. Uebereink. ist das Zentralamt für den 
J. EBTransport in Bern eingesetzt. Das J. Ueber- 
eink. fußt überwiegend auf dem d. Recht, doch ist 
auch manches aus dem französ. übernommen. Bei 
dem J. Uebereink. sind 4 Teile zu unterscheiden: 
das Ue. mit 60 Art. und der Liste der EBtrecken, 
auf die das J. Ue. Anwendung findet (RGBl. 14 
21), die Ausfbest. mit 11 Paragraphen und 4 Anl., 
worunter Vorschr. über bedingungsweise zur Be- 
förderung zugelassene Gegenstände, das Regle- 
ment, betr. die Errichtung eines Zentralamts, 
und das Schlußprotokoll. In Kraft getreten ist das 
J. Ue. am 1. 1. 93. Aenderung und Ergänzungen: 
Zusatzerklärung 20. 9. 93, Zusatzvereinbarung 16. 
7. 95, Zusatzübereink. 16. 7. 98 und 19. 9. 06, 
RGl. 1892 798; 1895 465; 1896 707; 1901 295; 
1908 515. Supper. 
Eisenbahnkonzessionen s. Eisenbahnen. 
Eisenbahnmaschineninspektionen s. Eisenbahn- 
verwaltung. 
Eisenbahnpersonal. Das bei der StE Berw. 
tätige P. teilt sich wie das der anderen Verwal- 
tungszweige in Beamte und Arbeiter. — I. Die 
Beamten zerfallen in höh. Beamte, Beamte des 
Sekretärdienftes, Beamte des Assistentendienstes 
und in Unterbeamte. Sie find denselben Rechts- 
verhältnissen unterworfen wie die übrigen Staats- 
beamten. Ueber ihre Vorbildung ist f. zu bemerken: 
a) Höhere B. Die Befähigung zum höheren Be- 
triebs= und Verwaltungsdienst (Vorstände und 
Mitglieder des Kollegiums der Gen Dir. d. St E., 
EBBetriebsinspektoren, EBBetriebs= und Ver- 
kehrskontrolleure, Vorstände der Hilfsbureaus der 
Gen Dir., Bahnhof= und EInspektoren) setzt die 
1. höhere Justizprüfung oder die 1. Staatsprüfung 
im Baufach und die Staatsprüfung für den höh. 
En#ienst voraus. Personen, die die 2. höh. Justiz- 
Pr., die Staats Pr. für den höh. Verwaltungs- 
oder Finanzdienst oder eine 2. Staats Pr. im Bau- 
es erstanden haben, können ohne weitere Pr. in 
en "# Dienst übernommen werden, sie erhalten 
jedoch Anwartschaft auf etatmäßige nstelung erst, 
nachdem sie ihre Befähigung für den Verkehrs- 
dienft während einer angemessenen Zeit nach- 
zuiefzn aben. Personen, die die Pr. für den 
8 ost= und Telegr Dienst bestanden haben, 
önnen nach angemessener Erprobung ohne wei- 
tere Pr. übernommen werden. Bes. tüchtige Be- 
amte des Sekretedienftes, die die Sekret Pr. er- 
standen haben, können zu EB.-- und BahnhIInsp. er- 
nannt werden. Für die höh. techn. Beamten hesteben 
bes. Anstellungsbedingungen. b) Beamte des 
Sekretärdienstes. Die Befähigung zum 
Sekr Dienst (Oberbahnsekr., Bahnhofverwalter, 
Güterverwalter, EBSekr., Bahnhof-- und Güter- 
kassiere, Buchhalter, Materialverwalter, Ober-
	        

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