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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1906
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906.
Bandzählung:
34
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 45.
Bandzählung:
45
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Zoll- und Steuerwesen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Bekanntmachung der Fassung der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juni 1906.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Appendix

Titel:
Muster 22. Merkbuch über die nach §§ 3 und 7 des Reichsstempelgesetzes zu erstattenden Anzeigen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Bekanntmachung des Gesetzes über die Einziehung der inländischen Konventions-Eindrittel- und Einsechstel-Thaler-Stücke vom 8. Januar 1841. (6)
  • Bekanntmachung, Bestimmungen, welche Münz-Sorten bei Depositen-Einzahlungen bei der Haupt-Landschaftskasse annehmbar sind, betreffend. (7)
  • Bekanntmachung, im Betreff derjenigen inländischen und diesen gleichgestellten Münz-Sorten, welche bei Steuerzahlungen von den landschaftlichen Kassen und Einnahmen angenommen werden. (8)
  • Bekanntmachung, im Betreff derjenigen inländischen und diesen gleichgestellten Münz-Sorten, welche bei Steuerzahlungen von den landschaftlichen Kassen und Einnahmen angenommen werden. (8)
  • Bekanntmachung, Maßregeln an sämmtliche Polizei-Unterbehörden des Großherzogthums gegen die von Handwerksgesellen Statt findenden Verbindungen und Mißbräuche betreffend. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)
  • Regierungs-Blatt Nummer 17. (17)
  • Regierungs-Blatt Nummer 18. (18)
  • Regierungs-Blatt Nummer 19. (19)
  • Regierungs-Blatt Nummer 20. (20)
  • Regierungs-Blatt Nummer 21. (21)
  • Regierungs-Blatt Nummer 22. (22)

Volltext

11 
II. Um jedem Zweifel daruͤber zu begegnen, welche Muͤnz-Sorten bei 
Einzahlung gerichtlicher Depositen zur verzinslichen Anlegung bei der Haupt- 
Landschaftskasse nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Februar 1840, 
die Verwaltung der oͤffentlichen Depositen betreffend, vom 1. Januar 1841 
an in Gemäßheit der Vorschriften des Gesetzes über die Münzverfassung des 
Großherzogkthumes vom 27. Oktober 1840 und der Verordnung über den Um- 
lauf fremder Münzen im Großherzogthume vom 17. November d. IJ., nur 
angenommen werden können, wird hiermit bekannt gemacht, daß bei den frag- 
lichen Depositen-Einzahlungen nur annehmbar sind: 
1) die unter dem diesseitigen Stempel ausgeprägten Courant-Münz-Sorten 
des Vierzehenthaler= Fußes bis zu Einsechstel-Thaler-Stücken herab; 
2) die im Zwanziggulden-Fuße unter diesseitigem Stempel ausgeprägten 
Münz-Sorten, ebenfalls bis zu Einsechstel-Thaler-Stücken herab; 
3) die nach §. 1 der gedachten Valvations-Verordnung vom 17. November 
1840 den diesseitigen Landesmünzen gleichgestellten Münzen der dort 
weiter bezeichneten Vereinsstaaten bezüglich zu dem dort angegebenen Werthe. 
Weimar den 9. Dezember 1840. 
Großbherzoglich — Landschafts !* Kollegium. 
eyland. 
III. Außer denjenigen inläandischen und diesen gleichgestellten Münzen, 
welche nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Münzverfassung im Groß- 
herzogthume vom 27. Oktober 1840 und der höchsten Verordnung vom 17. 
November 1840, sowohl im Verkehre als bei den oöffentlichen Kassen unbe- 
dingt nach Vorschrift anzunehmen sind, sollen auch von den §. 3 der letztge- 
dachten Verordnung bezeichneten geduldeten Münzen — zu deren Annahme 
eine Zwangsverbindlichkeit nicht vorliegt, und von den dort nur gesetzlich be- 
stimmt ist, daß sie zu keinem höhern als dem angegebenen Werthe ausge- 
geben werden dürfen — bis auf Widerruf in Steuerleistungen bei den 
landschaftlichen Kassen und Einnahmen zu dem unten beigesetzten Werthe in 
der neuen Landeswäahrung angenommen werden: 
Courant-Münzen: 
Die im Vierzehenthaler= Fuße ausgepragten Courant-Münzen Koöniglich 
Hannöver'schen und Herzoglich Braunschweig'schen Gepräges, auf welchen die 
Zahl der aus der Mark fein ausgeprägten Stücke angegeben ist, nämlich: 
1 Thaler-Stück mu 1 Thlr. —Sgr. — Df. 
1 Drittelthaler-Stückk4 10 — 
1 Sechstelthaler-Stück v — 5. —
	        

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