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Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

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Bibliographic data

fullscreen: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1906
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906.
Volume count:
34
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 48.
Volume count:
48
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)
  • Title page
  • Title page
  • Buchstabe S.
  • Buchstabe T.
  • Buchstabe U.
  • Buchstabe V.
  • Buchstabe W.
  • Buchstabe Z.
  • Zabarellis, Franciscus de.
  • Zachariä von Lingenthal, Karl Salomo
  • Zahlungsbefehl.
  • Zahlungseinstellung.
  • Zehnten.
  • Zeitberechnung.
  • Zeitkauf.
  • Zeugenbeweis.
  • Zeugengebühren.
  • Zeugnißzwang.
  • Zinsen.
  • Zinsleiste.
  • Zinsquittungsscheine.
  • Zinsschein.
  • Zollkredit.
  • Zoll- und Steuerstrafsachen, Zollvergehen.
  • Zollverwaltung.
  • Zuchthausstrafe.
  • Zurechnung.
  • Zurechnungsfähigkeit.
  • Zurücknahme der Klage.
  • Zuständigkeit.
  • Zustellung.
  • Zustellungsbeamte.
  • Zwang.
  • Zwangsvergleich.
  • Zwangsvollstreckung.
  • Zweigniederlassung.
  • Zweikampf.
  • Zweiprämiengeschäft.
  • Zweite Ehe.
  • Zwischenherrschaft.
  • Zwischenraum zwischen Gebäuden.
  • Zwischenspediteur.
  • Zwischenstreit und Zwischenurtheil.
  • Zwitter.
  • Ergänzungen und Berichtigungen.
  • I. Verzeichniß der Mitarbeiter.
  • II. Sachregister.
  • Index

Full text

Zeugenbeweis. 1387 
Z.“ (S. 2153). Gleichwol hat die Deutsche CPO. so wenig, als der Oesterr. 
Entw. von dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Ausnahme zu machen 
sich veranlaßt gesehen, 8 14 Z. 3 des EG. zur Deutschen CPO. vielmehr die be- 
stehenden landesgesetzlichen Ausnahmen ausdrücklich ausgehoben. Den inneren 
Grund der Französischen Einrichtung, die größere Verlässigkeit des Urkundenbeweises, 
konnte man dabei um so weniger ignoriren, als nicht nur das Römische Recht die 
testium facilitas hervorhebt (I. 18 C. h. t, auf welche man sich auch für die Be- 
schränkung des Z. beruft: Mittermaier S. 97), sondern auch Deutsche Rechts- 
sprüchwörter wie „Briefe sind besser denn Zeugen“ (Eisenhart, Sprüchw., 536) 
ihn anerkennen und schon der alte Hommel äußerte: Omnes fere testes mentiun- 
tur. Allein man konnte sich der Hoffnung hingeben, in der Unmittelbarkeit der 
Zeugenvernehmung vor dem erkennenden Richter und in der freien richterlichen Be- 
weiswürdigung zureichende Korrektive gegenüber der natürlichen Unzuverlässigkeit des 
Z. zu besitzen (Hannov. Prot., 2275; Mot. zu § 245 des Entw., S. 472). Dazu 
kam die tiefgewurzelte Abneigung des Deutschen Rechtsgefühls gegen die Beschrän- 
kung des Z., wie sie sich neuerdings wieder in dem Votum des fünften Deutschen 
Juristentages ausgesprochen hatte (vgl. auch Hannov. Prot., 2284). Entscheidend 
aber mußte gegen jenen inneren Grund, wie noch mehr gegen den äußeren der Ver- 
einfachung des Prozesses, der übrigens durch die Erfahrungen in Frankreich selbst 
widerlegt ist, ins Gewicht fallen die Erwägung, daß man dem Richter kein Mittel 
zur Erforschung der Wahrheit entziehen dürfe (Hannov. Prot., 2280, 2284; Mot. 
zum Entw. 1. c.; neben den hier in Bezug genommenen Planck und Hin- 
schius dürfte noch Mittermaier, S. 97—104, genannt werden, der bereits 1822 
die Gründe überzeugend ausgeführt hat, die man jetzt noch gegen die Beschränkung 
des Z. zu verwerthen pflegt). 
V. Die Bestimmungen des Gemeinen Prozesses über das Verfahren beim 
Z. waren von einem tiefen Mißtrauen gegen die Zeugen selbst und gegen die Par- 
teien erfüllt. „Bald fürchten sie Kollusion, bald Subornation, bald Suggestion“ 
(Gönner, S. 538). Schon Gesterding (I. 215 ff.) verlangte, daß der Schleier 
des Geheimnisses, mit welchem man in Folge dessen den Z. umhüllte, weggezogen 
und Alles vielmehr darauf berechnet werde, „daß die Wahrheit rein und vollständig 
an den Richter gelange.“ Die einzelnen Forderungen, welche er in dieser Richtung 
für das Verfahren beim Z. ausstellte, sind nunmehr vollständig erfüllt. 
1) Die artikulirte Form der Z. antretung (und damit auch des Zeugen- 
verhörs) ist ausggegeben. Im Gemeinen Prozeß wurde das Beweisthema in kurze 
Sätze in Frageform zergliedert, welche sich einst an die Positionen anschlossen, aber 
auch nach deren Abschaffung noch gestattet blieben (J. R. A. 88 34, 37, 41, 49, 
52). Zu den einzelnen Artikeln wurden in der Beweisantretung die benannten 
Zeugen durch Zahlen dirigirt: denominatio testium cum directorio. Probat hatte 
dann das Recht, weitere schriftliche Fragen behufs Vorlegung an den Zeugen, inter- 
rogatoria specialia — ein Surrogat für die versagte Gegenwart bei der Verneh- 
mung — einzureichen. Artikel und Fragestücke aber bildeten seiner Zeit den Gegen- 
stand der Vernehmung. Im Anschluß schon an die Allgem. Preuß. Gerichtsordnung 
I. 10 § 169 und an die neueren Deutschen Entwürfe hat § 328 der Deutschen CPO. 
und § 367 des Oesterr. Entw. Artikel und Fragestücke beseitigt. Die Z. antretung 
geschieht einfach durch Benennung der Zeugen und Bezeichnung der durch Zeugen 
zu beweisenden Thatsachen in den vorbereitenden Schriftsätzen, oder doch auf alle 
Fälle in der mündlichen Verhandlung (§§ 121 Z. 5, 255 der Deutschen CPO.). 
Auf eine bestimmte Zahl von Zeugen ist Probant dabei nicht beschränkt; die be- 
nannten müssen vernommen werden, sofern der Richter nicht seine Ueberzeugung sich 
bereits gebildet hat und soweit nicht § 339 eingreift; vor Mißbrauch schützt die 
Vorschrift des § 87 über die Erstattung der Prozeßkosten (Mot. ad §§ 328—351 des 
Deutsch. Entw., S. 491; vgl. Hannov. Prot., 2249 und die hier in Bezug genommenen
	        

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