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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1906
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906.
Volume count:
34
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 62.
Volume count:
62
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
3. Handels- und Gewerbewesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die für den Pflanzenverkehr geöffneten ausländischen Zollstellen.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Kriegsbuch.
  • Kriegsbuch. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Vorbemerkungen.
  • Index
  • Verzeichnis der Kriegsgesetze nach der Zeitfolge. [31. Juli 1914 bis 30. Dezember 1914; 5. Januar 1915 bis 12. Juli 1915.]
  • A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
  • I. Das Sonderrecht der deutschen Kriegsteilnehmer.
  • 1. Gesetz, betreffend den Schutz der infolge des Krieges an der Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen, vom 4. August 1914.
  • 2. Bekanntmachung über die Vertretung der Kriegsteilnehmer in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 14. Januar 1915.
  • Begründung.
  • Vorbemerkungen.
  • § 1.
  • Inhaltsübersicht.
  • I. Allgemeine Bedeutung des § 1.
  • II. Für welches Verfahren gilt § 1 ?
  • III. Gilt der § 1 auch für nicht vermögensrechtliche Ansprüche ?
  • IV. Der Antrag des Gegners.
  • V. Die Entscheidung des Vorsitzenden.
  • VI. Die Rechtsmittel gegen die Entscheidung.
  • VII. Die Rechtsstellung des Vertreters.
  • § 2.
  • § 3.
  • § 4.
  • 3. Bekanntmachung über die freiwillige Gerichtsbarkeit in Heer und Marine. Vom 14. Januar 1915.
  • II. Das Sonderrecht der österreichisch-ungarischen Kriegsteilnehmer.
  • B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
  • C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
  • D. Finanzgesetze.
  • E. Beschaffung und Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- und Futtermittel, Höchstpreise.
  • F. Beschaffung und Verteilung der Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. --- Kriegswohlfahrtspflege.
  • G. Vergeltungsmaßregeln.
  • H. Heeresversorgung.
  • J. Verkehrsbeschränkungen und Maßnahmen der öffentlichen Betriebsverwaltungen.
  • Nachtrag I.
  • Nachtrag II.
  • Wortverzeichnis.
  • Verlagswerbung

Full text

140 
A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer. 
81. 
Inhaltsllbersicht. 
L Allgemelne Bebentung des 9 1. 
II. KF### welches Derfahren gilt der & 1 
III. Gilt der ##1 anch für nicht vermögenorechtliche An- 
prüche! 
1. Besahend. 
K. Derneinen. 
IV. Der Antrag den Gegners. 
a)Der# Antrageberechtigte. 
b) Der Inhalt des Antrags. 
V. Die Entscheidang des Vorsihenden. 
1. Die AnpS#rung von Verwandten und anderen 
Personen. 
##. Die Prüfung bes Erfordernissen der offendaren 
Unbilligkeit. 
8. Die Derpflichtung zur Bestellung eines Vertreters. 
  
4. Die Unzulassigkeit der Bestellung einen Der- 
treters beim Dorhpanbenfseis einen andern Der- 
treters. 
S5. Die Person des Dertreters. 
6. Die Dastung des Dorfigenten. 
VI. Die Rechtemittel gegen die Cutscheidung. 
. Die Beschwerde. 
2. lan der Dorszende seine Eutschelibung nac- 
tridelich wieber aufheben! 
a Belahend. 
b) Derneinend. 
VII. Die Rechtostellung des Dertreters. 
I. Die Rechtonatur des Derttitnngsteryälinisses. 
2. Das Derhältzsis swischen Dertreter und Kriegs= 
leilnehmer. 
I. Allgemeine Bedeutung des § I. 
Schiffer, D3J.33. 15 235: Die Bedeutung der Verordnung wird voraus- 
sichtlich weniger in häufiger praktischer Anwendung als in vorbeugender 
Wirkung bestehen; mancher, der trotz offensichtlicher Zahlungsfähigkeit seine 
Schulden nicht bezahlte, tat es, weil er wußte, daß er bis auf weiteres über- 
haupt nicht gerichtlich belangt werden könne, und wird es sich jetzt wohl doch 
sehr überlegen, ob er sich der Gefahr einer gerichtlichen Feststellung schimpflichen 
Eigennutzes und Mißbrauchs eines zum Schutze der Schwachen geschaffenen 
Rechts aussetzen will. 
II. Für welches Derfahren gilt der § 12 
Mayer a. a. O. 214: § 1 bezieht sich auf alle Arten des Verfahreus, 
mit Ausnahme des Zwangsvollstreckungsverfahrens, für welches die 
Bestimmungen über die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens überhaupt 
nicht gelten. Sie bezieht sich also auch auf Arreste und einstweilige Ver- 
fügungen, welche bereits beantragt und über welche das Verfahren unter- 
brochen oder ausgesetzt ist oder welche erst beantragt werden sollen. Die Er- 
lassung des Arrestbeschlusses oder der einstweiligen Verfügung ist jedoch erst nach 
Aufstellung des besonderen Prozeßvertreters zulässig. 
III. Gilt der § 1 auch für nicht vermögensrechtliche Ansprüche 7 
1. Bejahend. 
a) Bendix, Recht 15 96: Der § 1 der VO. gilt auch für streitige nicht 
vermögensrechtliche Ansprüche, während die Vorschriften der 88 2 und 4 
Abs. 2 sich allerdings nur auf vermögensrechtliche Rechtsstreitigkeiten beziehen. 
b) Ring, DSJ3. 15 136: Der § 1 bezieht sich nach seiner Fassung auch auf 
nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Naheliegende Bedenken, die sich 
gegen die Bestellung eines Vertreters für solche ergeben, müssen den Vorsitzenden 
hier zu besonderer Vorsicht veranlassen. 
Tc) Recht 15 112 Nr. 279 (AG. München): Die Bestellung eines Vertreters 
des beklagten Kriegsteilnehmers in Vaterschaftsklagen (6 1717 BGB.) ist 
nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zulässig. 
2. Verneinend. 
v. Harder, JIW. 15 160: Da Ehescheidungen keine vermögensrechtlichen 
Angelegenheiten sind, findet auf solche die VO. keine Anwendung; ist dagegen 
eine Scheidungsklage angängig, so kann der Unterhaltsanspruch als solcher als 
vermögensrechtlicher behandelt und demgemäß eine einstweilige Verfügung er- 
lassen werden.
	        

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