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Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Object: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1906
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906.
Volume count:
34
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 66.
Volume count:
66
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
6. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs für Kolanüsse zum Vermahlen.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • Title page
  • Contents
  • Vorwort zur 1. Auflage.
  • Ergänzende Vorbemerkungen zur 2. Ausgabe.
  • Introduction
  • § 1. Die Entstehung der Verfassungsurkunde.
  • § 2. Fortbildung und Abänderung.
  • § 3. Die Litteratur des Preußischen Staatsrechts.
  • I. Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.
  • Introduction
  • Verkündung der Vefassungsurkunde als Staatsgrundgesetz.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete. Art. 1, 2.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen. Art. 3-42.
  • Titel III. Vom Könige. Art. 43-59.
  • Titel IV. Von den Ministern. Art. 60-61.
  • Titel V. Von den Kammern. Art. 62-85.
  • Titel VI. Von der richterlichen Gewalt. Art 86-97.
  • Titel VII. Von den nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten. Art. 98.
  • Titel VIII. Von den Finanzen. Art. 99-104.
  • Titel IX. Von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks- und Provinzialverbänden. Art. 105.
  • Allgemeine Bestimmungen. Art. 106-111.
  • Uebergangsbestimmungen. Art. 112-119.
  • II. Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit. Vom 1. Juni 1870.
  • III. Verordnung über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungsrechtes. Vom 11. März 1850.
  • IV. Das Herrenhaus.
  • 1. Verordnung wegen Bildung der Ersten Kammer. Vom 12. Oktober 1854.
  • 2. Geschäftsordnung für das Herrenhaus.
  • V. Das Haus der Abgeordneten.
  • 1. Verordnung über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer. Vom 30. Mai 1849. (In Anmerkung B. zu § 10 das Gesetz, betreffend Aenderung des Wahlverfahrens, vom 29. Juni 1893).
  • 2. Gesetz, betreffend die fernere Geltung der Verordnung vom 30. Mai 1849 (Gesetz-Samml. S. 205) für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen. Vom 11. März 1869.
  • 3. Gesetz, betreffend die Vereinigung des Herzogthums Lauenburg mit der Preußischen Monarchie. Vom 23. Juni 1876. § 2
  • 4. Gesetz, betreffend die Vereinigung der Insel Helgoland mit der Preußischen Monarchie. Vom 18. Februar 1891. § 10.
  • 5. Reglement über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten für den Umfang der Monarchie mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande. Vom 18. September 1893.
  • 6. Die Hohenzollernschen Lande.
  • 7. Die Wahlbezirke.
  • 8. Geschäftsordnung für das Haus der Abgeordneten.
  • VI. Das Königshaus.
  • 1. Die wichtigsten Hausgesetze.
  • 2. Ehevertrag.
  • 3. Titel und Wappen.
  • 4. Urkunden, betreffend die Wiederherstellung der Deutschen Kaiserwürde.
  • Uebersicht der Verwaltungsbezirke.
  • Uebersicht der Gerichtsbehörden.
  • Sachregister.
  • Blank page

Full text

548 V. Das Abgeordnetenhaus. 8. Geschäftsordnung. 88 58—63. 
§58. 
Die Abstimmung geschieht durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. Die ab- 
solute Mehrheit entscheidet. 
Ist das Ergebniß nach der Ansicht des Präsidenten oder eines der beiden 
fungirenden Schriftführer zweifelhaft, so wird die Gegenprobe gemacht. Liefert 
auch diese noch kein sicheres Ergebniß, so erfolgt die Zählung des Hauses.“) 
§ 59. 
Die Zählung geschieht in der nachstehend angegebenen Weise: 
Der Präsident fordert die Mitglieder auf, den Saal zu verlassen. 
Sobald dies geschehen, sind die Thüren zu schließen, mit Ausnahme 
einer Thür zur Linken und einer zur Rechten des Bureau's. An 
jeder dieser beiden Thüren stellen sich je zwei Schriftführer auf. 
Auf ein vom Präsidenten mit der Glocke gegebenes Zeichen treten 
diejenigen Mitglieder, welche mit „Ja“ stimmen wollen, durch die 
Thür rechts vom Bureau, diejenigen, welche mit „Nein“ stimmen 
wollen, durch die Thür links vom Bureau in den Saal ein. 
Die an jeder der beiden Thüren stehenden zwei Schriftführer 
zählen laut die eintretenden Mitglieder. 
Demnächst giebt der Präsident ein Zeichen mit der Glocke, schließt 
das Skrutinium und läßt die Thüren des Saales öffnen. 
Jede nachträgliche Stimmabgabe ist ausgeschlossen; nur der Prä- 
sident und die dienstthuenden Schriftführer geben ihre Stimmen nach- 
träglich öffentlich ab. 
8 60. 
Sogleich nach Beendigung dieser Abstimmungen verkündet der Präsident 
das Ergebniß derselben. 
§ 61. 
Beim Schlusse der Berathung kann vor der Aufforderung zur Abstimmung 
auf namentliche Abstimmung angetragen werden; dieser Antrag muß aber von 
wenigstens 50 Mitgliedern unterstützt werden. Eine namentliche Abstimmung 
über einen Schluß= oder Vertagungsantrag ist nicht zulässig.“) 
8 62. 
Der Präsident erklärt die Abstimmung für geschlossen, sobald der nament- 
liche Aufruf sämmtlicher Mitglieder des Hauses erfolgt und nach Beendigung 
desselben durch Rekapitulation des Alphabets Gelegenheit zur nachträglichen 
Abgabe der Stimme gegeben ist. 
g 63. 
Bei allen Abstimmungen hat jedes Mitglied des Hauses das Recht, seine 
von dem Beschlusse der Mehrheit abweichende Abstimmung kurz motivirt schrift— 
lich dem Bureau zu übergeben, und deren Aufnahme in die stenographischen 
Berichte, ohne vorgängige Verlesung in dem Hause, zu verlangen. 
Wegen der namentlichen Abstimmung über einen Schlußantrag siehe § 61. 
*##) eir 8 .
	        

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