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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1906
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906.
Volume count:
34
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 68.
Volume count:
68
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
1. Militärwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verzeichnis der für die Zurückstellung der im Auslande lebenden Militärpflichtigen zuständigen Kaiserlichen Behörden.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Erstes Stück vom Jahr 1868. (1)
  • Zweites Stück vom Jahr 1868. (2)
  • Drittes Stück vom Jahr 1868. (3)
  • Viertes Stück vom Jahr 1868. (4)
  • Fünftes Stück vom Jahr 1868. (5)
  • Sechstes Stück vom Jahr 1868. (6)
  • Siebentes Stück vom Jahr 1868. (7)
  • Achtes Stück vom Jahr 1868. (8)
  • Neuntes Stück vom Jahr 1868. (9)
  • Zehntes Stück vom Jahr 1868. (10)
  • Elftes Stück vom Jahr 1868. (11)
  • Zwölftes Stück vom Jahr 1868. (12)
  • Dreizehntes Stück vom Jahr 1868. (13)
  • Vierzehntes Stück vom Jahr 1868. (14)
  • Fünfzehntes Stück vom Jahr 1868. (15)
  • Sechszehntes Stück vom Jahr 1868. (16)
  • Siebenzehntes Stück vom Jahr 1868. (17)
  • Achtzehntes Stück vom Jahr 1868. (18)
  • Neunzehntes Stück vom Jahr 1868. (19)
  • Zwanzigstes Stück vom Jahr 1868. (20)
  • Einundzwanzigstes Stück vom Jahr 1868. (21)
  • Zweiundzwanzigstes Stück vom Jahr 1868. (22)
  • Dreiundzwanzigstes Stück vom Jahr 1868. (23)
  • Vierundzwanzigstes Stück vom Jahr 1868. (24)
  • No. LXI. Gesetz, betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer. (61)
  • No. LXII. Gesetz, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer. (63)
  • Anlage A ( zu §. 4) Tarif.
  • Anlage B. (zu §. 4). Allgemeine Grundsätze bei der Veranlagung der Gebäudesteuer.
  • No. LXIII. Ministerial-Bekanntmachung, den zwischen der Königlich Preußischen und der diesseitigen Regierung abgeschlossenen Vertrag wegen Ausführung der Grund- und Gebäudesteuer-Veranlagung im Fürstenthume durch königlich Preußische Behörden und Beamte betreffend. (63)
  • Fünfundzwanzigstes Stück vom Jahr 1868. (25)
  • Sechsundzwanzigstes Stück vom Jahr 1868. (26)
  • Siebenundzwanzigstes Stück vom Jahr 1868. (27)
  • Achtundzwanzigstes Stück vom Jahr 1868. (28)
  • Neunundzwanzigstes Stück vom Jahr 1868. (29)
  • Sachregister.

Full text

1868. 421 
|) die zu den Salinenanlagen gehörigen Gradirwerke, welche nur aus großen, 
mit einer Bedachung oder mit Seitemwänden nicht versehenen hölzernen Ge- 
rüsten bestehen, zwischen welche Dornen gepackt sind; 
ec) die offenen Koaksöfen, welche nur aus parallel laufenden, mit kleinen 
Feuerzügen versehenen Mauern bestehen, zwischen welchen die Kohlen in Brand 
gesteckt werden; nicht minder die offenen Rostöfen, Kalkösen, Gypsôfen und 
offenen Schmiedeheerde; 
s) die offenen Siebvorrichtungen und Ladebühnen bei den Steinkohlenzechen, 
welche zu den Maschinen gehören, selbst wenn sie, wie oft der Fall, an die 
Zechengebäude angebaut und mit einem festen Dache versehen sind; 
6) die Ziegeltrocken schuppen, soweit sie an den Seiten offen und nur unter 
einem Dache befindlich sind, welches auf einer entsprechenden Anzahl von — 
häufig durch einfache Riegel oder in ähnlicher Art mit einander verbundenen — 
Stielen, Pfeilern oder Säulen ruht. (Ziegeltrocken scheunen, deren Seiten 
aus massivem oder hölzernem Gitterwerk bestehen, und bei welchen die zwischen 
den Stielen 2c. befindlichen Räume zaii#, sind steuerpflichtig). 
Sämmtliche steuerpflichtige Gebäude #rn in der Regel einzeln einzuschätzen, also 
auch diejenigen Hinter= und Seitengebäude, Remisen, Ställe und dergleichen, für 
welche die Steuerfreiheit auf Grund des K. 3 des Gesetzes nicht in Anspruch genommen 
werden darf. 
Diejenigen kleinen Holz= und Viehställe 2c. #c., welche nicht nach.. 7 im 8. 3 
des Gesehes ganz von der Steuer frei zu lassen sind (vergl. §. 10) können aber, soweit 
ihnen ihrer geringen Ausdehnung wegen ein selbstständiger Nutzungswerth nicht füglich 
beizulegen, ohne sie selbst als besondere Gebäude zuveranlagen, dadurch in angemessener 
Weise berücksichtigt werden, daß ihr Nutzungewerth denjenigen des Wohngebäudes, 
zu welchem sie gehören, hinzugerechnet wird 2 24 zu 3 
Von zwei Gebäuden, welche durch eine vom Fundament bis zur Dachspiße durch- 
gehende Giebelwand von einander getrennt sind, muß, wenn sie auch äußerlich sich als 
unter einem Dache befindlich und als ein Ganzes darstellen, dennoch jedes für sich als 
einbesonderes Steuerobject zur Veranlagung gezogen werden, ohne Rücksicht darauf. 
rb sie verschiedenen Eigenthümern gehören oder zur Zeit in der Hand eines Besitzers 
vereinigt sind. Dagegen ist ein Gebäude, welches von mehreren Eigenkhümern in
	        

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