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Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

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Bibliographic data

Contents: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1916
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1916.
Volume count:
50
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Die Kultur der Gegenwart.
  • Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. ALLGEMEINES. WESEN DES RECHTES UND DER RECHTSWISSENSCHAFT.
  • II. DIE EINZELNEN TEILGEBIETE
  • A. PRIVATRECHT.
  • B. ZIVILPROZESSRECHT.
  • C. STRAFRECHT UND STRAFPROZESSRECHT.
  • D. KIRCHENRECHT.
  • E. STAATSRECHT.
  • F. VERWALTUNGSRECHT.
  • G. VÖLKERRECHT.
  • Introduction
  • I. Der völkerrechtliche Verband.
  • II. Die Mitglieder des völkerrechtlichen Verbandes.
  • III. Das internationale Verkehrsgebiet
  • IV. Der territoriale Verkehr.
  • 1. Die Verkehrsfreiheit.
  • 2. Das autonome Recht.
  • 3. Das konventionelle Recht.
  • V. Der Rechtsschutz im völkerrechtlichen Verbande.
  • VI. Die Rechtsverhältnisse des Staatenverkehrs.
  • VII. Die Organisation des amtlichen Staatenverkehrs.
  • VIll. Der Krieg und sein Recht.
  • Epilogue
  • Literatur.
  • III. DIE ZUKUNFTSAUFGABEN DES RECHTES UND DER RECHTSWISSENSCHAFT.
  • Register.

Full text

Die Verwaltungs 
vereine. 
492 FERDINAND VON MARTITZ: Völkerrecht. 
und Konventionaltarifen beruht. Von ihnen werden, wenn auch erst neuer- 
dings mit formeller Selbständigkeit, die Niederlassungsverträge unterschieden, 
welche die Freiheit des Personenverkehrs in Beziehung auf Niederlassung, 
Aufenthalt und Erwerb von Grundeigentum bezwecken; sodann die Schiff- 
fahrtsverträge, für welche die gegenseitige Anerkennung der von den vertragen- 
den Teilen verliehenen Schiffsnationalität der wesentliche Punkt ist; die Kon- 
sularkonventionen, durch welche die Paziszenten die amtliche Fürsorge für die 
wirtschaftlichen Interessen ihrer Angehörigen im fremden Gebiete sich gegen- 
seitig ausbedingen; die Zolleinigungen, welche entweder Zollanschlüsse oder 
Zollbündnisse sind, endlich die Eisenbahnverträge, auf Herstellung und Betrieb 
von Eisenbahnanlagen, welche die beiderseitigen Staatsgebiete in Verbindung 
setzen, gerichtet. 
Eine neue zukunftsreiche Gestalt ist der völkerrechtlichen Ordnung des 
internationalen Privatverkehrs gegeben worden durch die Begründung von 
Staatenvereinen (Unionen, Verwaltungsvereinen), die für. bestimmte wirt- 
schaftliche Anliegen die innere Verwaltung der beigetretenen Staaten in ge- 
meinsamem Interesse weitgehend regulieren und beschränken. Dieselben tragen, 
weit sich abhebend einerseits von Staatenbünden, anderseits von bloßen Rezi- 
prozitätsverträgen, zwar im allgemeinen Sozietätsnatur. Eine völkerrechtliche 
Persönlichkeit kommt ihnen nicht zu. Charakteristisch jedoch ist für sie 
zweierlei: einmal die große Zahl der Vertragsgenossen, denen der Zutritt durch 
bloße Adhäsion offen gelassen wird und deren Austritt den Fortbestand des 
Vereins ebensowenig beeinflußt, wie dies ein ausbrechender Krieg zu tun ver- 
mag. Sodann ist ihnen eigentümlich die Einsetzung kollektiver Organe: Kon- 
gresse, Verwaltungskonferenzen, Kommissionen, ständige Geschäftsstellen (inter- 
nationale Bureaus), auch wohl behördliche Kontrollinstanzen. Solche sind mit 
der Erledigung der Vereinsangelegenheiten nach Maßgabe des Grundvertrags 
betraut. Oberstes Gesetz ist das Unanimitätsprinzip. Der Aufwand wird durch 
Matrikularbeiträge bestritten. 
Durch Einrichtungen dieser Art ist es gelungen, große Bezirke der zivili- 
sierten Welt für ganze Verkehrszweige zu territorialen Einheiten zu verbinden 
und gegenüber dem Vereinsauslande rechtlich abzuschließen. Vorläufer und 
Vorbild solcher Bestrebungen ist eine Schöpfung des Wiener Kongresses ge- 
wesen, nämlich die Regulierung der Handelsschiffahrt auf gemeinsamen, d.h. 
mehrere Länder begrenzenden oder durchfließenden Strömen; waren diese doch 
vor der Eisenbahnzeit die wichtigsten internationalen Straßen des Binnen- 
verkehrs. Nach den noch heute maßgebenden Festsetzungen der Wiener Kon- 
greßakte A. 108—117 sollen die Uferstaaten zu Stromschiffahrtsgemeinschaften 
zusammentreten, deren konventionelles Recht an Normativbestimmungen auf 
der Basis der Verkehrsfreiheit gebunden worden ist. Einen weiteren Schritt 
auf diesem Wege bedeutete der von deutschen, eine völkerrechtliche Welt im 
kleinen bildenden Regierungen errichtete Zoll- und Handelsverein vom 22. März 
1833. Er gab, wenn auch nur in engerem Kreise, ein bedeutsames Vorbild ab, 
wie für eine Vielheit souveräner Staaten, durch Wegräumung gegenseitiger
	        

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