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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1906
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
34
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
A. Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit dem Auslande, vom 7. Februar 1906.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage 11. Ausgangsanmeldung über nach See ausgehende Waren.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Full text

38 Nr. 5. 1918. 
Verteilungsliste ist mit Dienststempel oder -Siegel sowie mit der Unterschrift des aus- 
fertigenden Beamten zu versehen. 
12. 
Nachprüfung durch die Bezirksstellen. 
Die Bezirksstellen haben zu prüfen, daß die Endsummen der einzelnen nach § 11 
eingereichten Verteilungslisten nicht die aus der-Bekanntgabe der Reichsbekleidungs- 
stelle (§ 3 Absatz 1) ersichtlichen, auf die einzelnen Kommunalverbände entfallenden 
Zuweisungen überschreiten. Sie haben ferner die ihnen eingereichten Bezugsberech- 
tigungen mit den Angaben der Verteilungslisten zu vergleichen 
Ergeben sich Unstimmigkeiten, so sind zu beanstandende Verteilungslisten und 
Bezugsberechtigungen den Kommunalverbänden zur Richtigstellung zurückzugeben. 
Vor Beseitigung der Unstimmigkeiten in der Verteilungsliste dürfen keine Liefe- 
rungen an irgend welche Bedarfsstellen des betreffenden Kommunalverbandes, vor 
Beseitigung der Unstimmigkeiten in Bezugsberechtigungen darf keine Lieferung an die 
betreffende einzelne Bedarfsstelle erfolgen. 
Die Bezirksstellen sind verpflichtet, Bezugsberechtigungen, die der Bestimmung 
des § 9 Absatz 2 nicht entsprechen, zurückzuweisen. 
13. 
Lieferung durch die Bezirksstellen an die Bedarfsstellen. 
Die Bezirksstellen haben die Bezugsberechtigungen mit Eingangsvermerk zu ver- 
sehen und, sofern sie ordnungsgemäß ausgefertigt sind, unbeschadet der Bestimmungen 
des § 12 unverzüglich in der Reihenfolge des Eingangs zu erledigen. 
Jede auf eine Bezugsberechtigung zu liefernde Sendung soll möglichst die gleiche 
Menge in schwarz und weiß enthalten. Die Verteilung der Garnnummern auf die 
einzelnen Farben soll eine möglichst gleichmäßige sein. 
Auf die Bezugsberechtigungen dürfen keine größeren und keine anderen als die in 
ihnen genannten Mengen geliefert werden. Die Bezirksstellen dürfen nur gegen gültige 
Bezugsberechtigungen und nur an den darin bezeichneten Bezugsberechtigten liefern. 
III. Preisbestimmungen. 
8 14. 
Die Bezirksstellen sind berechtigt, auf den von ihnen an die Fabrikantenvereini— 
gungen gezahlten Preis 10 % für Unkosten leinschließlich Beförderungskosten) und für 
Gewinn sowie weitere 2% für Verpackungskosten aufzuschlagen. Der Reingewinn der 
Bezirksstellen ist vom Zentralverbande des deutschen Großhandels dem deutschen Garn- 
großhandel zuzuführen. Zu diesem gehören auch die dem Zentralverbande des deutschen 
Großhandels nicht angehörenden Garngroßhändler, die einen Antrag auf Gewinn- 
beteiligung beim Zentralverbande des deutschen Großhandels einreichen. Das Gleiche 
gilt von den Berufsgenossen, ohne Rücksicht, ob sie dem Zeutralverbande des deutschen 
Großhandels angehören oder nicht, die neben Kleinhandel auch Großhandel in Baum-
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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