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Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Zweiter Band. (2)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Zweiter Band. (2)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe
Titel:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1817
1836
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1821
Titel:
Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821.
Bandzählung:
5
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1821
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 13.
Bandzählung:
13
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Landtags-Verhandlungen - Elfte Fortsetzung.
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Sechs und sechzigste Sitzung am 13ten März 1821.
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I.
  • Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Zweiter Band. (2)
  • Titelseite
  • Inhalt des zweiten Bandes.
  • Fünftes Buch. Herstellung des Bundestags.
  • Erstes Capitel. Graf Brandenburg in Warschau.
  • Zweites Capitel. Olmützer Punctation.
  • Drittes Capitel. Die Dresdener Conferenzen.
  • Viertes Capitel. Thätigkeit des erneuerten Bundestags.
  • Sechstes Buch. Deutschland zur Zeit des Krimkriegs.
  • Siebentes Buch. Erste Regierungsjahre Wilhelm's I.
  • Achtes Buch. Eintritt des Ministeriums Bismarck.

Volltext

114 Thätigkeit des erneuerten Bundestags. 1850 
Vorlage eines Budgets weitere Bewilligung ablehnten, und 
ebenso durften die Finanzbeamten, als Hassenpflug auf dem 
Verordnungswege die Erhebung der Steuern befahl, gegen 
das ausdrückliche Verbot der Verfassung diesem Befehle nicht 
nachkommen. 
Offenbar wäre es, als Hassenpflug hierüber beim Bunde 
Beschwerde erhob, Sache des Bundestags gewesen, zunächst 
ihn selbst zur Pflichterfüllung, zur Budgetvorlage, anzuweisen. 
Statt dessen aber bestätigte der Bundestag unzögerlich Hassen- 
pflug's Schlußfolgerung, das Verhalten der Stände sei eine 
Steuerverweigerung, eine solche sei nach dem Bundesgesetze 
von 1832 gleichbedeutend mit Aufruhr und im Falle eines 
Aufruhrs habe nach Artikel 26 und 57 der Wiener Schluß- 
acte der Bundestag die Pflicht, zu helfen, wenn die bedrängte 
Regierung der nöthigen Kraft zum Widerstande entbehre. 
Also wurde zur Herstellung der Ordnung schleunigst Execution 
beschlossen, trotz der positiven Vorschrift der Wiener Schluß- 
acte, daß ein solches Verfahren erst nach Erschöpfung aller 
andern verfassungsmäßigen Mittel einzutreten habe: solcher 
Mittel für Fälle der vorliegenden Art gab es nun, wie 
früher erwähnt, mehrere, nämlich außer dem Schiedsgerichte 
der Union das in der hessischen Verfassung vorgesehene 
Compromißgericht und das durch Gesetz von 1834 angeordnete 
Bundesschiedsgericht. Dann aber wären ja die Wirren auf 
friedliche Weise geordnet worden, die Sendung von Bundes- 
truppen nach Cassel wäre weggefasllen, und die schöne Ge- 
legenheit zur Schädigung der p##r ußischen Union verloren 
gegangen. Also geschah jener Geri hte nicht mit einer Silbe 
Erwähnung; statt dessen rückte ein bayerisches Armeecorps, 
durch einige Osterreicher verstärkt, in Kurhessen ein unter der
	        

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